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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Auch mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgerätes nach landesgesetzlichen Vorschriften ist nicht auszuschließen, dass mit diesem Gerät gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden kann (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090041.L01Im RIS seit
17.07.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019