Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Beatrix D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 19. März 2018, GZ 35 Hv 128/17v-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21
Abs 1 StGB die Unterbringung der Beatrix D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Auf der Grundlage des Wahrspruchs der Geschworenen hat sie danach am 20. September 2017 in S***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer hebephrenen Schizophrenie, beruht, Silvia N***** vorsätzlich zu töten versucht, indem sie ihr unmittelbar neben einem steilen Abhang mit beiden Händen einen kräftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, und hiedurch das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen geht fehl.
Indem die Tatsachenrüge pauschal erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen behauptet, ohne die aus ihrer Sicht bedenklichen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) und die ihren Einwand tragenden Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) konkret zu bezeichnen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (vgl RIS-Justiz RS0119310 [T5] und RS0124172 [T3], jüngst 13 Os 3/17s).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).
Textnummer
E122036European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00060.18Z.0627.000Im RIS seit
17.07.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018