TE OGH 2018/7/5 12Os68/18v

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart von Okontr. Trsek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mevlüt I***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 42 Hv 4/18s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. Mai 2018, AZ 18 Bs 144/18k, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten Mevlüt I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2018, GZ 42 Hv 4/18s-47, mit dem die Untersuchungshaft fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte diese seinerseits aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fort.

In seiner dagegen erhobenen, handschriftlich verfassten Beschwerde beantragt der Angeklagte zusammengefasst seine Enthaftung gegen Kaution, ohne auch nur ansatzweise eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung aufzuzeigen oder sich mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts auseinander zu setzen.

Dieses Vorbringen kann daher nicht als meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde gewertet werden, sodass auch ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0061469). Vielmehr war die Beschwerde als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurückzuweisen.

Textnummer

E122037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00068.18V.0705.000

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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