Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
32009R1069 Tiermaterialien Art 21 Abs2Rechtssatz
Für die Konkretisierung der Tatumschreibung bei einem Verstoß gegen Art 21 Abs 2 VO 1069/2009 iVm Art 17 VO (EG) 142/2011 ist die Aufnahme des Transportweges in den Spruch erforderlich.
Überdies ist es geboten, auch das Transportmittel (Angabe des jeweiligen Kennzeichens) und den jeweiligen Lenker anzuführen, um die vorgeworfenen Tathandlungen einem konkreten Transport zuzuordnen (dies ist hier deshalb von Bedeutung, weil es sich um an verschiedenen Tagen mit verschiedenen Transportmitteln und unterschiedlichen Lenkern durchgeführte Transporte handelt).
Schlagworte
Tiermaterialgesetz, Tatumschreibung, Transport, HandelspapiereEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.310.2017.R4Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018