Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch den Ausspruch, dass (hier: drei) nicht näher beschriebene Glücksspielgeräte bei der Kontrolle vorgefunden wurde, werden die Glücksspielgeräte nicht ausreichend umschrieben, um dem Beschuldigten die Identifizierung der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Glücksspielgeräte zu ermöglichen, wodurch der Beschuldigte der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten Glücksspielgeräte wurden weder durch die in der Beschlagnahmebestätigung vermerkte Nummer, noch durch sonstige Angaben, wie beispielsweise der Umschreibung der optischen Darstellung, näher beschrieben bzw bezeichnet. Somit wird den Anforderungen des § 44a VStG nicht entsprochen.
Schlagworte
Glücksspiel, Glückspielautomaten, TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.586.2017.R16Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018