Entscheidungsdatum
25.06.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die gemeinsame Beschwerde von Frau AB AA (1. Beschwerdeführerin), Herrn Mag. AG AF (2. Beschwerdeführer), den Ehegatten AJ und AI AH (3. und 4. Beschwerdeführer) sowie Frau Dr. AL AK (5. Beschwerdeführerin) alle gemeinsam vertreten von Herrn Rechtsanwalt Dr. AN AM, AO 48, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.11.2017, Zahl xxx,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AS GmbH unter Spruchabschnitt I. die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der auf den GN yyy/2, x/2, xx/2, yy/3 und yy/4 je KG AD I anfallenden mitunter verunreinigten Baugrubenwässern nach vorheriger Reinigung und Retention in den ua auf GN zz/1 KG AD I befindlichen Vorfluter sowie zur Errichtung und Benützung der dazu erforderlichen Anlagen (Absetzbecken udgl.) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als Maß der Wasserbenutzung wurden 10,0 l/s (entsprechend max. Durchsatzleistung der Containeranlage) bzw. 9,6 m³/d (entsprechend dem 1-jährlichen Tagesniederschlag) festgelegt. Die Bewilligung wurde befristet bis 31.12.2018 erteilt. Festgehalten wurde im Spruch weiters, dass ergänzender Bestandteil des Bescheides die Verhandlungsschrift vom 20.10.2017, die Gutachten der Amtssachverständigen vom 04.09.2017 bzw. 24.10.2017 und vom 27.10.2017 sowie das vidierte Projekt der BL ZT GmbH vom 08.08.2017 samt Ergänzung vom 24.10.2017 ist.
Im Spruchabschnitt II wurde die Überprüfungsfeststellung ausgesprochen. Unter Spruchabschnitt III wurden die von Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen.
In der Begründung wurde beginnend mit dem Antrag des Projektanten vom 11.08.2017 das Ermittlungsverfahren wiedergegeben und folgende Ergebnisse wörtlich wiedergegeben:
- Stellungnahme Gewässerschutz vom 04.09.2017
- Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 mit Verweis auf schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer vom 19.07.2017
- Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 23.10.2017
- Schreiben an Einschreiterin vom 24.10.2017 mit Auftrag zur Projektergänzung
- Stellungnahme Gewässerschutz vom 24.10.2017
- Schreiben der Einschreiterin vom 24.10.2017 ergänzende Unterlagen
- Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 30.10.2017
- Schreiben an Einschreiterin vom 31.10.2017 Parteiengehör
- Schreiben der Einschreiterin vom 02.11.2017 Einhaltung von Auflagen
In rechtlicher Hinsicht wurde zur Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Vorflut auf Höhe der Einleitung auf zwei verschiedenen Grundstücken verlaufe. Die orographisch rechte Flusshälfte samt Ufer befinde sich auf dem GN z/1 KG AD I, im Eigentum der Gemeinde AD. Aus dem Projekt ergäbe sich, dass die Einleitung der gegenständlichen Wässer im Bereich dieses Grundstückes stattfinde. Die orografisch linke Flusshälfte samt Ufer befinde sich auf GN zzz/3 KG AD I, welches im Miteigentum von 34 Personen stehe, bauliche Maßnahmen seien auf diesem Grundstück nicht vorgesehen/umgesetzt. Im Wesentlichen sei eingewendet worden, dass die Funktionsfähigkeit des Vorfluters durch die zusätzliche Wasserdotierung beeinträchtigt sei, dass das Einreichprojekt fehlerhaft sei und das Bauvorhaben im Widerspruch zum Hangwasserabfluss des BMberges dem Bebauungsplan der Gemeinde AD stehe. Unter Verweis auf § 8 AVG und § 102 Abs 1 lit b WRG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur wurde ausgeführt, dass hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung aus dem Titel des Grundeigentums nur dann geltend gemacht werden könne, sofern das Vorhaben einen projektgemäßen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand habe. Das Projekt sei von den Sachverständigen auch im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung fremder Rechte geprüft worden. Zum Vorbringen, dass der bauliche Zustand, die hochwasserabführende Funktion bzw. die Leistungsfähigkeit des Vorfluters beeinträchtigt werde, habe der wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass aufgrund des ausreichend vorhandenen Retentionsvolumens eine beschleunigte oder vermehrte Ableitung des im Bauareal anfallenden Oberflächenwassers nicht gegeben sei. Es werde aufgrund der Pumpleistung für die Baugrubenentwässerung derzeit weit weniger in die Vorflut abgeleitet als im natürlichen (unbebauten) Zustand. Eine potentielle Beeinträchtigung des Vorfluters bzw. des Grundstückes GN zzz/3 könne daher ausgeschlossen werden. Vom Sachverständigen für Gewässerschutz sei erläutert worden, dass durch das ausreichend dimensionierte Absetzbecken eine qualitative Beeinträchtigung des Vorfluters nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend Widerspruch des Vorhabens zum Hangwasserabfluss bzw. Bebauungsplan der Gemeinde AD wurde auf die Erledigung der belangten Behörde vom 31.07.2017 verwiesen (Anm: bescheidmäßige Zurückweisung von eingebrachten Wasserrechtsbeschwerden der Beschwerdeführer), wonach aus Sicht der Behörde keine Zuständigkeit bestehe. Da bei projektgemäßer Ausübung eine potentielle Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer – insbesondere eine Beeinträchtigung des GN zzz/3 – ausgeschlossen werden könne, seien die Einwendungen aufgrund fehlender Parteistellung zurückzuweisen gewesen.
1.2.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2017 wurde rechtsfreundlich vertreten Beschwerde von fünf Miteigentümern der GN zzz/3 KG AD I erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst vorgebracht, dass den Beschwerdeführern trotzdem dieses Bescheidbestandteil sei, das vidierte Projekt nicht zugestellt worden sei. Den Beschwerdeführern sei ein nicht vollständiger Bescheid zugestellt worden. Der im Spruch genannte Vorfluter bleibe hinsichtlich seines Verlaufes weiterhin unbestimmt, da es nur heiße „in den u.a. auf GN zz/1“ befindlichen Vorfluter. Damit wolle die Behörde wohl vermeiden, dass für die Beschwerdeführer ersichtlich sei, dass in jenen Vorfluter eingeleitet werde, der über das in ihrem Eigentum befindliche GN zzz/3 KG AD I verlaufe. Die erhobenen Einwendungen seien im Bescheid unvollständig und verkürzt zusammengefasst worden. Die Beschwerdeführer hätten eingewendet, dass sie Eigentümer des Gewässerbettes und des Vorfluters sowie Miteigentümer jener Straße seien, die unmittelbar an den Vorfluter angrenze. Sie hätten daher jedenfalls ein Interesse an der Funktionsfähigkeit des Vorfluters und auch ein Interesse daran, dass das Gewässerbett und das angrenzende Straßenstück nicht durch zusätzliche Wasserdotierung des Vorfluters belastet würden.
Zudem sei geltend gemacht worden, dass ihnen eine genaue Beurteilung der Bauflächen, also Größe der Baugruben nicht möglich sei, weil ihnen im Baubewilligungsprojekt der Gemeinde AD Zl BAU-80000/51-2016 zu Unrecht Akteneinsicht wegen fehlender Parteistellung im Bauverfahren verweigert worden sei. Eine konkrete Erhebung von Einwendungen hinsichtlich des Baugruben-Entwässerungsprojektes sei den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen und sei das Einreichprojekt als unvollständig gerügt worden.
Weiters sei vorgebracht worden, dass die Baumaßnahmen der Firma AS GmbH & Co KG auf den GN yyy/3, x/2 ua je KG AD I vom Hangwasserabfluss des BMbergs aus nordöstlicher Richtung betroffen seien und sich aus dem Bebauungsplan eine beschränkte Bebaubarkeit ergäbe, solange es kein bewilligtes Projekt zur Oberflächenwasserbeseitigung BK gäbe. Die Bauplatzerklärung hätte nicht erteilt werden dürfen. Dies sei im gegenständlichen Fall von Relevanz, da mit den Baumaßnahmen erhebliche Geländeveränderungen verbunden seien und die Situation in Bezug auf den Hangwasserabfluss weiter verschärft werde. Dies überlaste bei anhaltendem Starkregen nicht nur den Entwässerungsgraben (Vorflut), sondern beeinträchtigte auch die Privatstraße GN zzz/3 durch Überflutungen und in weiterer Folge die Grundstücke der 1. bis 3. Beschwerdeführer. Eine auf GN zzz/3 bestehende Böschung sei zum Einwendungszeitpunkt bereits eingebrochen und seien darüber Lichtbilder an die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 06.07.2017 übermittelt worden.
Auf all diese Einwendungen sei die Behörde in ihrer Begründung nicht eingegangen. Die Begründung der Behörde zur Verneinung der Parteistellung sei nicht nachvollziehbar und erschöpfe sich im Verweis auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Die belangte Behörde verkenne, dass alleine das Grundeigentum „den Beschwerdeführern einen Abwehranspruch gegen die verfahrensgegenständliche Einleitung gewährt, weil dieses in seine Substanz jedenfalls schon durch die verfahrensgegenständliche Einleitung beeinträchtigt wird“. Es werde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach zwar sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen keine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG darstellen, jedoch unmittelbare Einleitungen bzw. Durchleitungen jedenfalls direkte Eingriffe in die Substanz seien (vgl VwGH 29.09.2016, RA 2016/07/0057). Die Versagung der Parteistellung mangels potentieller Beeinträchtigung von relevanten Rechten der Beschwerdeführer sei falsch, da unstrittig in einen Vorfluter eingeleitet werden soll, der über Grundeigentum der Beschwerdeführer verlaufe.
Es sei den Beschwerdeführern zu Unrecht die Parteistellung versagt worden und sei in der Folge kein Recht auf Gehör zu den fachlichen Stellungnahmen eingeräumt worden, was eine Verletzung von Verfahrensrechten darstelle. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer auch nicht das letztlich bewilligte Projekt kennen, da in der Verhandlung am 20.10.2017 das Verfahren mangels vollständigem Projekt nicht abgeschlossen habe werden können. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Bewilligung zu versagen bzw. „jedenfalls“ den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
1.3.
Mit Schreiben vom 19.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 02.01.2018 zur Kenntnis übermittelt. Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 sowie 01.02.2018 wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 30.01.2018 erging an den Amtssachverständigen für Gewässerschutz das Ersuchen um Stellungnahme zum genauen Verlauf der Vorflut samt Beschreibung des Gewässers aus gewässerökologischer Sicht, die Frage ob es durch die bewilligte Einleitung von zusätzlichen Wässern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer komme und ob durch diese Einleitung es zu einer erhöhten Gefahr der Überschwemmung der Straße auf GN zzz/3 KG AD I kommen könne.
Mit Schreiben vom 20.02.2018 erging das Ersuchen an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen (ebenfalls) zur letzten Frage Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 05.02.2018 (am 28.02.2018 beim LVwG eingelangt) lag die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz samt lageplanmäßiger Darstellung des Vorfluters im verfahrensrelevanten Bereich vor, welche dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 05.03.2018 lag die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vor, welcher eine Tabelle betreffend Retentionsbemessung sowie ein Aktenvermerk betreffend „Oberflächenentwässerung BK“ vom 04.12.2014 angeschlossen war.
Mit Ladung vom 16.03.2018, welcher die eingeholten fachlichen Stellungnahmen angeschlossen waren, wurde eine mündliche Verhandlung für den 26.04.2018 anberaumt. Diese Verhandlung musste aufgrund nicht erfolgter Zustellung der Ladung an die jeweiligen Rechtsvertreter durch den beauftragten Zustelldienst mit Schreiben vom 24.04.2018 abberaumt und für den 16.05.2018 neuerlich anberaumt werden.
Am 08.05.2018 erfolgte Akteneinsicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, am 16.05.2018 wurde bei der belangten Behörde die Vorlage fehlender Aktenstücke urgiert, wobei sich aufklären ließ, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen.
Am 16.05.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Bewilligungswerberin in Begleitung des Rechtsvertreters, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der wasserbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit einem weiteren anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Wasserrechtsbeschwerden der Beschwerdeführer (Zl 405-1/272/1/12-2018) durchgeführt.
Festgehalten werden konnte, dass es zu keiner zusätzlichen Einleitung von Wässern in die Vorflut komme dh es sich um kein zusätzliches Grundwasser, sondern reines Oberflächenwasser handle, welches sich in den Baugruben auf den GN yy/4, yy/3, xx/2, x/2 und yyy/2 ansammle und welches in einer bestehenden, wieder ertüchtigen Drainage gefasst und geordnet abgeleitet werde. Vom Vertreter der Bewilligungswerberin wurde erläutert, dass vonseiten der Bewilligungswerberin eine Pumpe zur Reduktion der Einleitung in Betrieb sei und zu 50% keine Einleitung in die Vorflut erfolge. Der bewilligte Konsens von 10 l/s werde in der Regel gar nicht genutzt. Desweiteren erfolgte die Vorlage eines Lichtbildes (Beilage A der Verhandlungsschrift), auf welchem die Häuser C und D samt Retentionsvolumen ersichtlich sind.
Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Erläuterungen zu den in seiner Stellungnahme angeführten unterschiedlichen Ausmaßen der Einleitungen sowie zum gegebenen bzw. berechneten Retentionsvolumen, auch unter Berücksichtigung des Baufortschrittes.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde nochmals darauf verwiesen, dass sich der Graben im Miteigentum der Beschwerdeführer befinde und die Vorflut durch eine zusätzliche quantitative Einleitung mehr belastet würde. Ob auch eine qualitative Belastung des Vorfluters bestehe, könne er nicht beurteilen. Auf richterliche Nachfrage wurde bestätigt, dass es seit Beginn der Baumaßnahmen zu keiner Überflutung von Liegenschaften der Beschwerdeführer gekommen sei. Im Übrigen wurde neuerlich angemerkt, dass es die Oberflächenentwässerung für das Bauvorhaben Wohnanlage BK offenbar noch immer nicht gäbe, das Bauvorhaben in Widerspruch zum Bebauungsplan stehe und die Beschwerdeführer das Bauprojekt nicht kennen würden, da ihnen die Parteistellung verweigert würde.
Vom Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin wurde bestritten, dass es zu einer zusätzlichen Belastung durch vermehrte Wassereinleitung komme, da es auch davor eine Einleitung in den Graben über das Drainagerohr gegeben habe. Durch die vorgenommene Retention der Wässer würde eher weniger eingeleitet werden.
Abschließend wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Einräumung einer einmonatigen Frist für die allfällige Vorlage eines Privatgutachtens beantragt und gewährt. Binnen der Frist langte keine weitere Eingabe der Beschwerdeführer ein, sodass mit Email vom 18.06.2018 den Beschwerdeparteien mitgeteilt wurde, dass Entscheidungsreife vorliege.
2. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Die AS GmbH errichtet seit Mai 2017 in mehreren Bauetappen auf den GN yyy/2, x/2, xx/2, yy/3 und yy/4 je KG AD I die „Wohnanlage BK“. Aufgrund eingebrachter Wasserrechtsbeschwerden der Beschwerdeführer war dieses Bauvorhaben im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen iS des WRG bereits einmal Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (LVwG Erkenntnis vom 08.11.2017, 405-1/212/1/16-2017) und ist neuerlich ein Beschwerdeverfahren anhängig (405-1/272/1-2018). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im November 2017 grenzte die sich ua im Miteigentum der Beschwerdeführer befindliche Straßenparzelle GN zzz/3 KG AD I direkt an die GN x/2 und GN yyy/2 je KG AD I an. Durch zwischenzeitige Grundstücksteilungen weisen die nun zwischen den GN yyy/2 und GN x/2 je KG AD I liegende Flächen andere (neue) Grundstücksnummern auf.
Die 1. Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der GN zzz/7, der 2. Beschwerdeführer
Eigentümer der GN zzz/6, die 3. und 4. Beschwerdeführer sind Eigentümer der GN zzz/4 und die 5. Beschwerdeführerin (Mit)Eigentümerin der GN zzz/9 je KG AD I, welche alle südlich der Flächen des Bauvorhabens und jedenfalls getrennt durch die Wegparzelle liegen.
Im Baustellenbereich verläuft die unbenannte Vorflut von Nordosten kommend als naturnaher Wiesengraben mit ausgebildeter Gewässersohle über die GN aa und GN yyy/1 je KG AD I bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze der GN yy/8 bzw. nordöstlichen Grundstücksgrenze der GN zzz/3 und dann rund 50 m entlang dieser beiden Grundstücksgrenzen Richtung Nordwesten bis zur südöstlichen Grundgrenze der GN zz/1. In diesem Bereich ist das Gewässer relativ hart verbaut, unterschiedliche Gewässerbreiten treten nicht auf, die Gewässersohle ist gepflastert und nur wenige Strukturelemente vorhanden. Die Fließrichtung der Vorflut führt dann nach Südwesten (unmittelbar nach Änderung des Verlaufs Richtung Südwesten ist die Einleitstelle der vorgereinigten Baustellenwässer in die Vorflut), rund 30 m entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze der GN zz/1 und der nordwestlichen Grundstücksgrenze der GN zzz/3. In diesem Bereich weist das Fließgewässer unterschiedliche Gewässerbreiten und Strukturelemente auf und ist naturnah gestaltet. Im weiteren Gewässerverlauf Richtung Südwesten folgen einige Abstürze und anschließend eine Aufweitung des Gewässerbetts. Hier münden in weiterer Folge zumindest zwei Oberflächenwasserkanäle in die gegenständliche Vorflut. Dieser Bereich ist ebenfalls naturnah gestaltet und größtenteils beschattet (im Bereich der ADer Landesstraße ist das Gewässer dann verrohrt). Für dieses Fließgewässer ist grundbücherlich keine eigene Gewässerparzelle ausgewiesen.
Das gegenständliche Gewässer weist im beschriebenen Bereich zumindest den guten chemischen Zustand bzw. die saprobielle Gewässergüte II auf.
Die Ableitung der im Baugrubenbereich (Flächenausmaß ca. 4.630 m²) anfallenden Oberflächenwässer nach vorheriger Retention und Reinigung erfolgt gesammelt über ein bestehendes und wiederertüchtigtes Drainagerohr DN 300, welches auf der GN zz/1 KG AD in die Vorflut mündet, wobei das Fließgewässer sich im gegenständlichen Bereich sowohl auf der GN zz/1 als auch der GN zzz/3 je KG AD befindet. Beantragt und auch bewilligt wurde die maximale Einleitung von 10 l/s. Das Grundstück GN bb/3 je KG AD I wird von keinerlei baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ableitung von Baugrubenwässern berührt.
Hinsichtlich einer allfälligen qualitativen Auswirkung der Einleitung der Baugrubenwässer wurde vom Sachverständigen für Gewässerschutz letztlich nach Projektergänzung im Verfahren vor der belangten Behörde festgestellt, dass die errichtete Absetzanlage bestehend aus zwei Containern mit einem Gesamtvolumen von 28 m³ und einer Absetzwirkung mit einer veranschlagten Aufenthaltsdauer von 45 min. dem Stand der Technik entspricht. Zusammengefasst wurde unter Darstellung der Einleitverhältnisse und der jährlichen Wasserfracht der Vorflut im Vergleich zur erwartenden Einleitmenge aus dem Baustellenbereich (Verhältnis 70:1) festgestellt, dass es bei diesem Verhältnis zu keiner Verschlechterung des chemischen wie auch des ökologischen Zustandes der Vorflut durch die Einleitung der vorgereinigten Oberflächenwässer kommt. Auch bei nochmaliger Überprüfung im Beschwerdeverfahren kam der Sachverständige zu keinem anderen Ergebnis.
Hinsichtlich der quantitativen Auswirkungen wurde vom im Beschwerdeverfahren (neu) beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen zusammengefasst festgestellt, dass durch die retendierte Einleitung im Ausmaß von max. 10 l/s keine erhöhte Gefahr von Überschwemmungen der Straße GN zzz/3 KG AD I zu erwarten ist, da die Ableitmenge nach Retention geringer ist als der momentane rechnerische Grünlandabfluss im Ausmaß von 14 l/s. Das Retentionsvolumen von 215 m³ ist bei einer Ableitung von 10 l/s ausreichend. Der für die Ermittlung des Retentionsvolumens herangezogene Bemessungsniederschlag (statt HQ30 wurde ein HQ100 herangezogen aufgrund der bestehenden angespannten Hangwassersituation des BMberges), der Abflussbeiwert (Grünlandabfluss 150 l/s pro ha gemäß Vorgabe des Hydrographischen Dienstes und mittlerer Abflussbeiwert von 0,5 für die Bauphase) sowie die Retentionsbemessung je nach Bauphase wurden vom Sachverständigen als nachvollziehbar und plausibel bewertet. Bei einer Ableitung im Ausmaß von lediglich 3,3 l/s entsprechend der Pumpenleistung wäre ein Retentionsvolumen von 269 m³ erforderlich, welches im Bereich der Häuser C und D mit 300 m³ und bei Hinzurechnung der Häuser A und B mit ca. 500 m³ vorhanden ist, wobei auch ein geringfügiger Einstau der Baugrube (unter 20 cm) in Kauf genommen wird.
Nach Sachverständigenbeurteilung kommt es zusammengefasst weder zu einer quantitativen noch qualitativen Beeinträchtigung der Vorflut im gegenständlichen Bereich.
Von den Beschwerdeführern wurde vorgebracht, dass durch die zusätzliche Einleitung von Wässern die Gefahr von Überflutungen für Privatstraße sowie in weiterer Folge ihrer bebauten Liegenschaften besteht und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Vorfluters insbesondere im Hochwasserfall beeinträchtigt wird. Alleine das Grundeigentum „gewähre einen Abwehranspruch“ gegen die verfahrensgegenständliche Einleitung. Eine Nutzung des Privatgewässers auf dem GN zzz/3 KG AD I erfolgt durch die Beschwerdeführer nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG erteilt.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, den ergänzend im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Die im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerschutz sowie Wasserbau haben im Ergebnis die fachliche Beurteilung der Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde bestätigt und keine Beeinträchtigung der Vorflut ua auf GN zzz/3 KG AD und des GN zzz/3 KG AD I selbst festgestellt. Die Feststellungen der Sachverständigen waren plausibel, nachvollziehbar und als vollständig zu bewerten, wobei die Beschwerdeführer dann letztlich nicht auf fachlich gleicher Ebene den fachlichen Beurteilungen entgegen getreten sind.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl Nr. 215/1959 sind Parteien (neben dem Antragsteller) diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden.
Als bestehende Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG sind
- rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8),
- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und
- das Grundeigentum
anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall das Eigentum an Grund und Boden der GN zzz/3 KG AD I aber auch Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 aufgrund des Umstandes, dass sich ein Teil des Fließgewässers, in welches die Baugrubenwässer eingeleitet werden, auf einem Teil der GN zzz/3 KG AD I befindet, von Relevanz ist.
Eine Berührung von Rechten eines Grundeigentümers durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben in seinen Rechten als Grundeigentümer kann unmittelbar (zB durch bauliche Maßnahmen auf der Grundparzelle) oder mittelbar (zB durch nachteilige Auswirkungen auf seine Liegenschaft) erfolgen.
Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (siehe Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 RZ 12 Stand: Juli 2016, rdb.at).
Neben der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vorflut wurde die Gefahr einer Überflutung der Privatstraße GN zzz/3 KG AD I sowie in weiterer Folge auch eine erhöhte Gefahr einer Beeinträchtigung der Liegenschaften der 1. bis 3./4. Beschwerdeführer (GN zzz/7, GN zzz/6, GN zzz/4 je KG AD I) durch Überflutung behauptet.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034, 23.01.2014, 2011/07/0194, Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (Hinweis E 2.10.1997, 97/07/0072).
Unstrittig ist, dass auf keiner der im (Mit)Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen konkrete bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Baugrubenentwässerung beabsichtigt sind dh eine unmittelbare Inanspruchnahme von ihrem Grundeigentum bzw. ein Eingriff in die Substanz ihres Grundeigentums nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer machen jedoch mittelbare Auswirkungen durch eine behauptete erhöhte Überflutungsgefahr insbesondere der Wegparzelle GN zzz/3 KG AD I geltend, wobei die Berührung ihrer Rechte (alleine) darin gesehen wird, dass die Einleitung der Baugrubenwässer in die Vorflut ua im Bereich der GN zzz/3 KG AD I erfolgt.
Unstrittig ist, dass die Einleitung der retendierten und vorgereinigten Baugrubenwässer in ein Fließgewässer erfolgt, welches sich für einen gewissen Streckenabschnitt auch im Miteigentum der Beschwerdeführer befindet. Als Faktum anzunehmen ist, dass sich die konkrete Einleitungsstelle in die Vorflut auf der GN zz/1 KG AD I, im Eigentum der Gemeinde AD befindet, jedoch sich das eingeleitete Wasser naturgemäß mit dem sich auch auf dem GN zzz/3 KG AD befindlichen Wasser des auf beiden Grundparzellen verlaufenden, unbenannten Gerinnes vermischt.
Entscheidungswesentliche Frage iSd § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG und der oben zitierten Judikatur des VwGH ist daher, ob durch die projektgemäße Ausübung der von der mitbeteiligten Partei beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Ableitung der Baugrubenwässer eine Berührung von Rechten der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Fließgewässers und für den Bereich des GN zzz/2 KG AD I auszuschließen war oder nicht.
Sowohl die im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen als auch die im Beschwerdeverfahren noch einmal zur Prüfung der Frage einer denkmöglichen Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen sind letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die projektgemäße Ausübung sprich der Einleitung retendierter und vorgereinigter Baugrubenwässer im Bereich der GN zz/1 KG AD I in die Vorflut auf GN zz/1 und GN zzz/3 je KG AD I es weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht zu einer Beeinträchtigung kommen kann. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Vorfluters bzw. eine qualitative oder quantitative Belastung durch die Einleitung von diesen Wässern oder die erhöhte Gefahr der Überflutung der Privatstraße bei anhaltendem Starkregen wurden aus fachlicher Sicht nicht gesehen. Wenn es nun zum Teil zu gar keiner Einleitung und wenn, dann in einem geringeren Ausmaß als bewilligt (3,3 l/s anstelle der genehmigten maximalen 10 l/s) und jedenfalls zu einer projektgemäß vorgesehenen geringer Einleitung als bei einem natürlichen Abfluss (14 l/s) kommt, ist auch für das Landesverwaltungsgericht basierend auf den fachlichen Aussagen zu einer möglichen Beeinträchtigung kein Anhaltspunkt ersichtlich, aus welchem sich eine Berührung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführern ergibt. Der bloße Umstand, dass sich ein Teil der Vorflut, in welche die Einleitung erfolgt, im Miteigentum der Beschwerdeführer für einen (kurzen) Streckenabschnitt befindet, löst im gegenständlichen Fall noch keine Parteistellung aus, da § 102 Abs 1 lit b WRG zum einen keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt, die zum anderen die Berührung von Rechten voraussetzt. Wenn wasserrechtlich geschützte Rechte unangetastet bleiben besteht keine Parteistellung (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 RZ 10 und RZ 11 Stand: Juli 2016, rdb.at). Das Grundeigentum der Beschwerdeführer, sowohl bezogen auf die GN zzz/3 KG AD I als auch auf die jeweiligen bebauten Liegenschaften der Beschwerdeführer, wird nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen in keiner Weise dh weder unmittelbar noch mittelbar durch das Vorhaben berührt. Das Nutzungsrecht am Privatgewässer iS § 5 Abs 2 WRG ebenso nicht, da aktuell keine Nutzung erfolgt und auch eine künftige Nutzung weder qualitativ noch quantitativ berührt ist, wobei es sich bei der bewilligten Baugrubenentwässerung ohnedies nur um eine temporäre Einleitung handelt. Ein generelles Recht iS eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an der gesamten Vorflut im gegenständlichen Bereich hinsichtlich des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Fließgewässers besteht für die Beschwerdeführer nicht und ist diese „nur“ iS eines öffentlichen Interesses gemäß § 105 Abs 1 WRG (lit b keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer oder lit d kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer) von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die belangte Behörde zu Recht die erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die in der Beschwerde zitierte VwGH-Entscheidung vom 29.09.2016, Ra 2016/07/0057 bezieht sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt (Verlegung einer unterirdischen Verrohrung samt damit im Zusammenhang stehender Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie Durchleitung von Wasser), sodass mit dem Verweis auf diese für die Beschwerdeführer nichts gewonnen ist. Eine Berührung der sich im jeweiligen Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen bebauten Liegenschaften kann aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen werden, da diese zum einen in einer solchen räumlichen Entfernung liegen (insbesondere GN zzz/9 der 5. Beschwerdeführerin, aber auch die GN zzz/6 und GN zzz/7 je KG AD I der 1. und 2. Beschwerdeführerin/ Beschwerdeführers), dass eine denkmögliche Beeinträchtigung nicht vorliegt. Selbst für das GN zzz/4 KG AD, welches noch am nächsten zur Einleitungsstelle der Baugrubenwässer liegt, kann zum anderen aus der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht zu erwartenden erhöhten Gefahr von Überschwemmungen für die zwischen der Vorflut und in weiterer Folge dem Grundstück der 3. und 4. Beschwerdeführer liegenden Wegparzelle GN zzz/3 KG AD I geschlossen werden, dass für dieses Grundstück ebenfalls keine erhöhte Gefährdung und damit eine Berührung von Rechten der Grundeigentümer durch mittelbare Auswirkungen der bewilligten Einleitung besteht. Bei der Ermittlung des erforderlichen Retentionsvolumens wurde auf ein 100jährliches Hochwasserereignis HQ100 abgestellt, sodass auch im Hochwasserfall mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mit keiner Berührung fremder Rechte aufgrund der gegenständlichen Einleitung zu rechnen ist.
Zu dem Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht vollständig zugestellt worden ist, da das vidierte Projekt nicht zugestellt worden ist, ist anzumerken, dass vidierte Projektunterlagen zwar wesentliche Bestandteile des Spruchs und damit einer erteilten Bewilligung sein können, jedoch gerade in einem Mehrparteienverfahren nicht allen Verfahrensparteien zuzustellen sind bzw. zugestellt werden können.
Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen, wobei dies gegebenenfalls auch durch einen Verweis auf vorliegende Pläne erfolgen kann (VwGH 20.03.1997, 96/06/0248). Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0067).
Projektunterlagen sind gemäß § 103 WRG als Teil des Ansuchens zu sehen, über welches der Abspruch erfolgt. Es findet sich weder im AVG noch im WRG eine gesetzliche Grundlage dafür, dass diese Teile des Ansuchens – welche oftmals auch nur in 2facher Ausfertigung einzubringen sind – allen Parteien bei Bescheiderlassung zuzustellen sind.
Zu den wiederholten Vorbringen betreffend Festlegung im Bebauungsplan, mangelnde Akteneinsicht im Bauverfahren etc. ist abschließend darauf zu verweisen, dass man von einer (zulässigen) Einwendung im Sinne des § 42 AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann spricht, wenn es sich um eine Einwendung handelt, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiell-rechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das bedeutet, dass sich davon auch seine Parteistellung ableiten lässt. Fragen des Baurechts bzw. bauchrechtliche Festlegungen stellen keine vom Wasserrecht geschützten subjektiven öffentlichen Rechte dar, sodass diese Vorbringen jedenfalls unzulässig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserrecht, Baugrubenwässer, Vorflut, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.247.1.29.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020