Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 3 zweiter Satz BauPolG 1997 bezieht sich die Unzulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung eines Vollstreckungsverfahrens betreffend einen Beseitigungsauftrag auf „ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung“. Es wird damit auf ein Bauansuchen im Sinne der §§ 4, 5 BauPolG 1997 abgestellt. Somit ist nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung nur ein Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung dazu geeignet, zur Unzulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens zu führen.
Hätte der Landesgesetzgeber gewollt, dass auch die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung einer Einzelbewilligung nach § 46 ROG 2009 zu einer Unzulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens führen soll, hätte er dies in § 16 Abs 3 zweiter Satz BauPolG 1997 so normiert. Anhaltspunkte für die Annahme einer echten bzw planwidrigen Lücke in diesem Zusammenhang bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht, dies auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt anzusehen ist (vgl VwGH Ro 2014/08/0060).
Schlagworte
Baurecht, Vollstreckungsverfahren, Beseitigungsauftrag, anhängiges EinzelbewilligungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.402.1.2.2018Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018