RS Lvwg 2018/6/26 405-3/402/1/2-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

VVG §4
ROG 2009 Slbg §46
BauPolG Slbg §16 Abs3
BauPolG Slbg §5

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 3 zweiter Satz BauPolG 1997 bezieht sich die Unzulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung eines Vollstreckungsverfahrens betreffend einen Beseitigungsauftrag auf „ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung“. Es wird damit auf ein Bauansuchen im Sinne der §§ 4, 5 BauPolG 1997 abgestellt. Somit ist nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung nur ein Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung dazu geeignet, zur Unzulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens zu führen.

Hätte der Landesgesetzgeber gewollt, dass auch die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung einer Einzelbewilligung nach § 46 ROG 2009 zu einer Unzulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens führen soll, hätte er dies in § 16 Abs 3 zweiter Satz BauPolG 1997 so normiert. Anhaltspunkte für die Annahme einer echten bzw planwidrigen Lücke in diesem Zusammenhang bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht, dies auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt anzusehen ist (vgl VwGH Ro 2014/08/0060).

Schlagworte

Baurecht, Vollstreckungsverfahren, Beseitigungsauftrag, anhängiges Einzelbewilligungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.402.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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