Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AVG §19Spruch
I415 2168123-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl. 831293204-170816857, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2017, Zl. 831293204-170816857, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs 2a FPG aufgefordert, am 18.08.2017 um 09:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" bei der Regionaldirektion Wien der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angegeben: "Identitätsprüfung". Weiters wurde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass ein Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anwesend sein werde. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme gemäß § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Ferner wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass derzeit kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Abschiebung des Beschwerdeführers bestehe, weil dessen Antrag auf Verfahrenshilfe "an das Höchstgericht" noch offen sei.
3. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2017 vorgelegt.
4. Auf Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Ladungstermin am 18.08.2017 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste ohne Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2015, Zl. 831293204-1715563, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2017, Zl. I411 2110552-1, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge die Gewährung von Verfahrenshilfe bei den Höchstgerichten.
Mit Ladungsbescheid vom 09.08.2017, Zl. 831293204-170816857, war der Beschwerdeführer für den 18.08.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation. Dem Landungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG angedroht.
Der Beschwerdeführer ist zum Ladungstermin am 18.08.2017 nicht erschienen.
Er hat seinen Hauptwohnsitz im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in 8010 Graz.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers zu Zl. I411 2110552-1, sowie in eine Abfrage aus dem zentralen Melderegister vom 22.08.2017.
Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt hat, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. I411 2110552-1 sowie dem Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Ladung:
3.1.1. Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Die maßgebliche Bestimmung des § 46 Abs 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lautet:
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde für den 18.08.2017 vorgeladen wurde, Gegenstand der Amtshandlung wäre eine Identitätsprüfung und Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde gewesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, RS 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. GP 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (vgl. E 11. Juni 2013, 2013/21/0097; B 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0354). Dieses Erfordernis würde aber unterlaufen, wenn es dem Fremden unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt wird, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu begehren. Dass der Gesetzgeber insoweit widersprüchliche Regelungen hätte schaffen wollen, kann ihm freilich nicht unterstellt werden (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, RS 3).
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:
Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs 2 AVG.
Nach Maßgabe des § 19 Abs 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist: Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt - wie dem Sachverhalt entnommen werden kann - im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.
Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer "gleichlautende Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Identität" im Asylverfahren getätigt habe, so kann dies jedenfalls nicht die Vorlage von Identitätsdokumenten ersetzen. Dass der Beschwerdeführer über ein - nach wie vor gültiges - Reisedokument verfügt hätte und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, hat er nicht behauptet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
Dass es sich gegenständlich um eine behördliche Amtshandlung handelt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich aus der im Ladungsbescheid angekündigten Anwesenheit eines Behördenvertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anwesenheit des Fremden bei einer Amtshandlung wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf dessen Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit regelmäßig notwendig (vgl VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, RS 3).
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete.
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde weiters aus, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "an das Höchstgericht" noch offen sei und verweist damit indirekt darauf, dass gegen das Erkenntnis, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung für zulässig erklärt wurde, ein höchstgerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa (wie hier) die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0354 und vom 5.07.2012, Zl. 2012/21/0081, mwN).
Davon, dass der Wegfall der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits festgestanden wäre, kann aber keine Rede sein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017, Zl. I411 2110552-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abwiesen und somit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt. Gegen diese Entscheidung mag zwar ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben worden sein, es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsmittels beantragt worden wäre.
Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde, es werde - vorerst - auf die rechtswidrigen Vorgänge bei solchen Ladungen zur nigerianischen Delegation nicht näher eingegangen, es würden jedenfalls den Betreffenden grundlegende Rechte, wie Freiheit und die rechtliche Vertretung, eingeschränkt bzw. nicht gewährt und es werde ihnen notorisch verwehrt, vollständige Antworten und Erklärungen zu geben, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich um allgemein gehaltene, nicht auf den Beschwerdeführer Bezug nehmende, unsubstantiierte Behauptungen handelt.
Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, Identitätsfeststellung, Ladungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2168123.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018