Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2192751-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX, StA. Togo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 15-1077168008-150813314, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 09.07.2015 stattfindenden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer die Identitätsdaten XXXX, geb. XXXX, StA. Togo, an und teilte befragt zu seinen Fluchtgründen mit, dass er Togo aus politischen Gründen verlassen habe, weil er befürchte, dort getötet zu werden. Sein Vater sei wegen seiner politischen Tätigkeit ermordet worden; sein jüngerer Bruder sei entführt worden und nach seiner Freilassung im Jahr 2014 verstorben.
Zu seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, dass er Togo im Juli 2012 verlassen habe. Er sei mit dem Flugzeug nach Ghana geflogen und habe sich dort 8 Monate lang aufgehalten. Anschließend sei er mit einem gültigen Visum in die Türkei geflogen und sei dort etwas weniger als 3 Jahre lang in Istanbul gewesen. Im Februar 2015 sei er mithilfe eines Schleppers nach Griechenland gefahren. Nach zwei Wochen sei er teils zu Fuß, teils mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gereist. Er sei in Ungarn aufgegriffen worden und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dort habe es ihm aber nicht gefallen, weshalb er nach zwei Tagen mit dem Zug weiter nach Wien gereist sei. Seinen Reisepass habe er von der Türkei aus nach Ghana zu seinen Eltern zurückgeschickt.
2. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 18.06.2015 in Ungarn einen Asylantrag stellte. Infolgedessen wurde am 13.07.2015 ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.
3. Am 28.08.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestritt der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Eurodac-Anfrage, dass er in Ungarn um Asyl angesucht habe. Die Erstbefragung sei ihm auch nicht rückübersetzt worden. Er korrigierte die Angaben zu seiner Fluchtroute folgendermaßen: Im Jänner 2015 sei er von Togo nach Ghana geflogen und dort acht Tage lang geblieben. Daraufhin sei er nach Istanbul geflogen, wo er bis Ende März/Anfang April verweilt habe. Anschließend sei er nach Griechenland gefahren, wo er zwei Wochen lang geblieben sei. Dann sei er zu Fuß durch Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn habe er sich nur zwei Tage lang aufgehalten.
4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG wegen der Dublin-Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und eine Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2016, ZI. W185 2114671-1/13E wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
5. Am 28.08.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er die Identitätsdaten XXXX, geb. XXXX, StA. Togo, angab. Zu seiner Fluchtroute befragt, gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er am 13.02.2015 mit dem Bus von Togo nach Ghana gereist sei, weil er die Nachricht bekommen habe, dass sein Vater ermordet worden sei. Er sei ein paar Tage in Ghana gewesen und dann mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wo er sich drei Monate - und nicht wie in der Erstbefragung protokolliert 3 Jahre - aufgehalten habe. Dann sei er mit dem Schiff nach Griechenland gereist und dort ca. 2 Wochen gewesen. Von dort sei er zu Fuß weitergereist nach Mazedonien, dann zu Fuß nach Serbien und dann nach Ungarn. Er sei dann im Juli 2015 mit dem Zug nach Österreich gekommen, weil er in der Schule gehört habe, dass dies ein friedliches Land sei. Er habe für die Schleppung ca. 1.200.000,-
Francs CFA bezahlt. Seinen Reisepass habe er auf seiner Reise verloren.
Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er Mitglied der CAR-Partei sei. Wann er sich bei dieser registrieren habe lassen, wisse er nicht, er könne auch nicht sagen wie lange er Mitglied in der Partei gewesen sei, es sei eine längere Zeit gewesen. Es könne sein, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in seinem Heimatstaat gesucht werde. Es habe auch keine Übergriffe gegen ihn gegeben, oder sei jemals jemand an ihn persönlich herangetreten, nur an seinen jüngeren Bruder. Die staatlichen Behörden hätten ihm zwar nichts getan, aber sein Vater sei im Februar 2015 vom Militär umgebracht worden; wann genau, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Er sei in seinem Wagen erwürgt worden. Zur selben Zeit sei auch ein anderes Parteimitglied ermordet worden, deshalb wisse er, dass es politische Gründe gewesen seien, Beweise, dass sein Vater vom Militär umgebracht worden sei, habe er keine. Gefragt warum er Togo verlassen habe, wenn er doch niemals persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, gab er wörtlich an: "Weil das bei uns so ist, wenn man den Vater umbringt, wird man auch versuchen den Sohn umzubringen." Sein Vater habe in seinem Haus ein Partei-Meeting abgehalten und sei umgebracht worden, weil das bei ihnen einfach so sei, wenn man etwas gegen die Leute an der Macht sagen würde. Sein Vater habe über 10 Jahre für Herrn XXXX, einen ehemaligen Minister von Togo, der auch Parteiführer der CAR-Partei sei, gearbeitet. Zu dieser Verbindung legte der Beschwerdeführer Fotos vor, welche seinen Vater mit Herrn XXXX zeigen sollen.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er selbst seit 10 Jahren Mitglied der CAR-Partei sei, an Meetings teilgenommen, aber in der Partei nicht viel gemacht habe. Die Partei habe das Ziel gehabt, die Machtsysteme im Land zu verändern. Das Parteisymbol sei ein Schaf mit Hörnern. Er habe nicht in einen anderen Landesteil reisen können, um der Verfolgung zu entgehen, weil die machthabende Partei ja das ganze Land regiere. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, die machthabende Partei mache das systematisch und wisse, wann man einreise.
Der Beschwerdeführer spiele in Österreich in einem Fußballklub, besuche regelmäßig den Deutschkurs A2, sei Mitglied in der Kirche und helfe manchmal in einem Theaterverein in XXXX. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, und habe nach eigenen Angaben nur gemeinnützig gearbeitet. Er sei Mitglied beim SV XXXX, zahle aber keinen Mitgliedsbeitrag. Der Beschwerdeführer legte eine Unterschriftensammlung für sein Bleiberecht vor, darunter Mitglieder seiner Kirche sowie sein Trainer beim SV XXXX.
Der Beschwerdeführer habe in Togo 6 Jahre lang die Schule besucht, habe im väterlichen Betrieb eine vierjährige Lehre als Elektriker gemacht, habe eine 3-jährige Lehre als Maler gemacht und sei bis zu seiner Ausreise nach Ghana im Februar 2015 als Elektriker/Maler tätig gewesen. Er sei finanziell ganz gut zurechtgekommen.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter, sein Sohn, Schwester, Bruder und Onkel) leben nach wie vor in Togo. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu diesen. Mit der Mutter seines Sohnes sei er nie zusammen gewesen, das Kind sei einfach passiert. Seine Mutter besitze das Familienhaus und das Betriebsgebäude. Die Firma seines Vaters grenze an das Familienhaus an.
Der Beschwerdeführer habe keine physischen oder psychischen Probleme, er habe keine Krankheiten und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme aber täglich Schmerzmittel, weil er eine Operation gehabt habe und Fußballer sei. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen, seinen Integrationsbemühungen sowie seinem Gesundheitszustand vor.
6. Am 08.09.2017 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Länderinformationsblatt ein, mit der er seine eigene Einschätzung der politischen Lage in Togo basierend auf eigenen Erfahrungen und Nachrichten der Familie darlegte. Im Wesentlichen gab er an, dass die politische Situation sich nicht beruhigt habe, in Togo herrsche ein totalitäres Regime und es gebe eine Revolution. Rückkehrer, die gegen die Politik des Präsidenten gewesen seien, oder deren Familie dafür bekannt sei, müssten mit allem rechnen.
7. Am 25.09.2017 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zu der Funktion des XXXX in der CAR-Partei, den Umständen seines Todes, zu allfälligen Fällen gewaltsamen Vorgehens der amtierenden Regierung gegen Mitglieder der CAR-Partei und dem Aussehen des CAR-Logos gesendet. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 09.01.2018 ein. Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen, dass eine intensive Internetrecherche zur Person des Vaters keine Ergebnisse geliefert habe. Ein Vergleich des vorgelegten Parteiausweises und der Fotos mit Fotomaterial der CAR-Partei und deren Mitgliedsausweisen habe keine Übereinstimmung ergeben. Es gebe Berichte über gewalttägige Übergriffe auf Oppositionelle. Es sei zu einem Zusammenschluss der Oppositionsparteien, auch der CAR, gekommen, die neue gemeinsame Allianz nenne sich "Combat pour l'Alternative Politique" (CAP). Das Logo der CAR-Partei sei eine rote aufsteigende Sonne. Diese befinde sich auch auf den Mitgliedsausweisen.
8. Am 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es ihm unerklärlich sei, dass mit Hilfe der Internetrecherchen keine Verbindung zwischen seinem Vater und Herrn XXXX gefunden werden habe können. Dies zeige, dass "die Leute schrecklich sind und nur Lügen verbreiten".
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass seine Mutter, sein Sohn, sein Bruder und seine Schwester in Ghana und nicht in Togo leben würden, gab der Beschwerdeführer an, dies sei wohl aufgrund eines Missverständnisses falsch protokolliert worden. Er führte weiters aus, dass er ständig an seinen Sohn und seine Familie denken müsse.
Auf Vorhalt, dass sich aus seinem Facebook-Profil ergebe, dass er sich von mindestens 2012 bis 2014 in der Türkei aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, das sei ein Fehler. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Heft zu den Trauerfeierlichkeiten seines Vaters als "XXXX" angeführt werde, gab der Beschwerdeführer an, er sei so genannt worden, es sei aber in Togo nicht erlaubt, französische Namen zu führen. Auf Nachfrage, ob er bei der Bestattung seines Vaters anwesend gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei dort bereits in der Türkei gewesen. Sein Vater sei erst nach einigen Monaten beerdigt worden.
Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, er habe zwischenzeitlich die A2-Prüfung abgelegt und legte weitere Unterlagen vor.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2018, Zl. 15-1077168008-150813314, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass die belangte Behörde die vorgelegten Dokumente nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt hätte, weil sie den vorgelegten Dokumenten zur Identitätsbekundung jegliche Beweiskraft abgesprochen habe, den zu seiner Schulbildung und seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten lautenden Dokumenten, welche auf seine Identitätsdaten lauten würden, allerdings Glauben geschenkt habe. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen ausreichend durch Fotos und Unterlagen, wie das Heft zu den Trauerfeierlichkeiten, Ausbildungsnachweise, seine Geburtsurkunde und seinen Parteiausweis belegt. Es sei zwar richtig, dass nie persönlich einer Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei ausgesetzt gewesen sei, es sei aber naheliegend und üblich, dass nicht nur der Vater einer Familie, sondern auch dessen Kinder, bzw. Söhne von Verfolgungshandlungen betroffen seien und sei aufgrund der Parteimitgliedschaft nicht auszuschließen, dass gegen den Beschwerdeführer im Verdacht auf Unterstützung der Opposition vorgegangen würde. Das vorgelegte Foto im Fußballstadion stelle den Beschwerdeführer entgegen der Einordnung der belangten Behörde, dass dieses in der Türkei aufgenommen worden sei, gemeinsam mit seinem Sohn im weißen Dress XXXX in Togo dar. Die Ortsaufzeichnungen in seinem Facebook-Account seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Im Übrigen stehe die Lage in Togo einer Abschiebung entgegen, weil nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer in keine unzumutbare Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Togo keine Chance wieder gesund zu werden, weil die medizinische Versorgung dort nicht ausreichend für die Nachversorgung seiner Knieoperation sei. In einem handschriftlich der Beschwerde beigelegten Schreiben führte er zusammengefasst aus, dass es in Togo eine Revolution gebe und die totale Krise und Chaos herrsche, der Präsident trotz Ablauf seines Mandates die Macht nicht abgeben wolle, sowie dass er in Togo keine Chance habe wieder gesund zu werden, weil die medizinische Versorgung dort nicht ausreichend für die Nachversorgung seiner Knieoperation sei. Letztlich führte er aus, dass wenn im Protokoll stehe würde, dass er Österreich regelmäßig verlassen habe, um in der Türkei Fußball zu spielen, stimme das nicht, es müsse sich um ein Missverständnis zwischen ihm und der Dolmetscherin handeln.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Togo und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Er gehört der Volksgruppe der Mina/Ewe an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, wann und wie der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet gelangt ist oder wie lange er sich schon in Österreich aufhält. Fest steht, dass er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von seinen Knieproblemen - physisch und psychisch gesund, er leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen in Togo lebenden Sohn. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder verwandtschaftliche Beziehungen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in seiner Heimat.
Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs und hat eine Deutschprüfung des Niveaus A2 erfolgreich absolviert. Er hilft in XXXX ab und zu in einem Theaterverein aus. Der Beschwerdeführer spielt Fußball beim SV XXXX und ist Mitglied einer Mitgliedsgemeinde der "Freikirchen in Österreich" namens XXXX. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über maßgebliche private Beziehungen verfügt oder maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland Togo keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
Er hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates keinerlei Probleme und wurde in Togo weder verfolgt noch verhaftet. Er hat in seiner Heimat kein Strafrechtsdelikt begangen und ist nicht vorbestraft.
Das vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis angegebene Vorbringen konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mitgliedschaft in der oppositionellen Partei CAR (Comité d'Actîon pour la Renouveau) von Mitgliedern des Militärs ermordet worden wäre.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbst weder von staatlicher Seite noch von Dritten verfolgt oder bedroht worden ist.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer Togo jedenfalls vor dem Jahr 2015 verlassen hat und sich über einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen hat. Er wird auch im Falle seiner Rückkehr nach Togo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Togo und seiner individuellen Rückkehrsituation:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Togo - soweit relevant - vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Zusammengefasst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er verfügt über eine Schulausbildung und hat in Togo eine Ausbildung als Elektriker und Maler gemacht und im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten.
Zudem wohnen in Togo noch Familienangehörige des Beschwerdeführers, deren Unterstützung er sich erforderlichenfalls bedienen könnte. Festgestellt wird, dass in Togo ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und diese dem Beschwerdeführer auch zugänglich sind.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Togo für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wurden auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Togo unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die belangte Behörde hat dazu zutreffend ausgeführt, dass der vorgelegten Kopie seines Reisepasses keine Beweiskraft zukommt, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte originale Geburtsurkunde konnte dessen Identität schon deshalb nicht beweisen, weil Geburtsurkunden mit keinem Lichtbild zur Identifizierung versehen sind. Zudem erscheint die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde schon aufgrund der dort mit Rotstift vorgenommenen Korrekturen hinsichtlich seines eigenen Namens, seines Vaters und seiner Mutter bedenklich.
Dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise am 08.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, geht aus dem Akteninhalt hervor.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Integration sowie seinem Privat- und Familienleben gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschriften vom 28.08.2017 und vom 28.02.2018). Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde die vorgelegten Dokumente nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt hätte, weil sie den vorgelegten Dokumenten zur Identitätsbekundung jegliche Beweiskraft abgesprochen habe, den zu seiner Schulbildung und seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten lautenden Dokumenten, welche auf seine Identitätsdaten lauten würden, allerdings Glauben geschenkt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde in der Frage der Schulbildung und der bisherigen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers auf seine gleichbleibenden Angaben gestützt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde gerade nicht auf die vorgelegten Dokumente gestützt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass dieser im Oktober 2016 am Knie operiert wurde, psychisch und physisch gesund sei und lediglich Probleme mit dem linken Knie habe. Die Feststellung, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist, stützt sich auf den angefochtenen Bescheid und ergibt sich aus schon daraus, dass er trotz dieser Beeinträchtigung Fußball spielt und seiner in der Einvernahme vor der belangten Behörde dargelegten Arbeitswilligkeit.
Es liegen sohin keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Störung leidet, die bei einer Rückkehr nach Togo eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat eine solche schwere physische oder psychische Beeinträchtigung auch nicht behauptet, bzw. kann eine solche durch seine niederschriftlichen Angaben und der von ihm beigebrachten Bestätigung des SV XXXX vom 18.08.2017, nicht belegt werden. Da der Beschwerdeführer jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist, lagen - wie die belangte Behörde zutreffend erläutert - keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Togo nicht in der Lage sein sollte, seine Grundbedürfnisse durch die Aufnahme einer Tätigkeit zu decken. Dem Beschwerdeführer kann als jungem, gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann zugemutet werden, im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die belangte Behörde hat dabei nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Lage in Togo eine schwierige ist und der Beschwerdeführer zum Wiedereinstieg am heimischen Arbeitsmarkt anfangs auf Gelegenheitsarbeiten oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten angewiesen sein könnte.
Der Beschwerdeführer hat aber nach eigenen Angaben in Togo als Elektriker und Maler gearbeitet und konnte sich während seines Aufenthalts in Europa Sprachkenntnisse aneignen, welche er etwa im Bereich des Tourismus für sich nutzen könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer damit, dass er trotz begrenzter Mittel von Togo bis nach Österreich gelangt ist, bereits eine beachtliche Leistungsfähigkeit gezeigt. Diese Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit kommt dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, in welchem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte, wieder zugute. Zudem ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, zur Überwindung von allfälligen Anfangsschwierigkeiten Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer sich der Unterstützung seiner in Togo lebenden Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) bedienen. Seine Familie verfügt über ein Eigentumshaus in XXXX, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch nicht unterstandslos wäre.
Es liegen ferner keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer allein durch seinen Asylantrag in seinem Herkunftsstaat staatliche Repressionen drohen würden.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 19.04.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.04.2018 ab.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als äußerst vage, detailarm und widersprüchlich erachtet. Nachdem eine Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 28.08.2017 und 28.02.2018 gehäufte und eklatante Widersprüche in der von ihm geschilderten Fluchtgeschichte ergab, kann den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund im Rahmen seiner Erstbefragung zunächst an, dass sein Vater Oppositioneller gewesen und bei einem Attentat verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei vor diesem Attentat nach Ghana geflüchtet, weil man seinen Vater gesucht habe. Zwischenzeitlich habe man sich mit der Entführung seines jüngeren Bruders XXXX zufrieden gegeben, welcher eine Woche nach seiner Freilassung im Jahr 2014 verstorben sei. Zu seinen Geschwistern befragt, gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, dass er zwei Brüder namens XXXX und XXXX habe, wobei XXXX im Jahr 2015 verstorben sei. Er habe außerdem zwei Schwestern namens XXXX und XXXX. Zu allen gab der Beschwerdeführer jeweils ein Alter in Jahren an.
Bei seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, dass sein Vater vom Militär erwürgt worden sei. Eine vorherige Flucht nach Ghana oder eine Entführung des Bruders erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Zu seinen Geschwistern befragt, gab der Beschwerdeführer abweichend von seinen ursprünglichen Angaben an, dass er lediglich einen Bruder namens XXXX sowie eine Schwester namens XXXX habe. Die Entführung und den späteren Tod seines Bruders, ließ der Beschwerdeführer gänzlich unerwähnt.
Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Andenkenheft gab er sodann wiederum abweichend an, dass sein Vater drei Kinder gehabt habe. Er habe zudem nur eine Frau gehabt. Dem Andenkenheft sind aber unter der Rubrik "Witwen" drei Frauen und unter der Rubrik "Kinder" insgesamt 15 Kinder zu entnehmen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, widerspricht sich der Beschwerdeführer damit bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens: Der Beschwerdeführer hat zunächst angegeben, seinen Heimatstaat schon vor der Ermordung seines Vaters verlassen zu haben. Den genauen Todeszeitpunkt seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht nennen, es sei im Februar 2015 gewesen. Später hat der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu angegeben, dass es die Ermordung seines Vaters gewesen sei, die ihn veranlasst habe, Togo zu verlassen und führte aus, dass er seine Heimat am 13.02.2015 verlassen habe, nachdem er die Nachricht bekommen habe, dass sein Vater ermordet worden sei.
Darüberhinaus machte der Beschwerdeführer wiederholt widersprüchliche Angaben zu seiner Familie, die mit den vorgelegten Unterlagen, welche sein Fluchtvorbringen belegen sollen, nicht in Einklang zu bringen waren.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde, welche das Familienverhältnis belegen soll, ist aufgrund der mit Rotstift vorgenommenen Korrekturen keinesfalls mehr authentisch und kann mangels Lichtbild auch nicht als Identitätsnachweis gelten. Außerdem ist weder aus der vorgelegten Sterbeurkunde des Vaters, noch aus dem Andenkenheft die die genaue Todesursache ersichtlich. Auch die Staatendokumentation konnte keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen.
Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keine konkrete ihn betreffende Verfolgungssituation geltend, sondern äußerte bloße Vermutungen, dass auch ihm als Mitglied der CAR-Partei im Zusammenhang mit der vorgebrachten Ermordung seines Vaters Verfolgung drohe. Zwar hat die Staatendokumentation das Logo auf dem vorgelegten Parteiausweis als authentisch bestätigt, dieser kann aber dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden, weil die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und weil auf dem Parteiausweis die Unterschrift des betreffenden Mitglieds fehlt, darüberhinaus machte der Beschwerdeführer schon in seinen Einvernahmen unrichtige Angaben zum Logo der Partei. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft zur CAR-Partei gesucht werde, konnte dieser zudem nicht glaubhaft begründen, vielmehr handelt es sich dabei - wie die belangte Behörde zutreffend festhält - um "reine Spekulationen". Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass man in Togo auch selbst um sein Leben fürchten müsse, wenn jemand aus der Familie umgebracht worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Geschwister des Beschwerdeführers sich dem vorgelegten Andenkenheft zufolge noch in Togo befinden.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist ferner durch seine unwahren Angaben zu seiner Reiseroute erschüttert:
Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Togo im Juli 2012 verlassen habe. Er sei legal mit dem Flugzeug nach Ghana geflogen und habe sich dort 8 Monate lang aufgehalten. Anschließend sei er mit einem gültigen Visum in die Türkei geflogen und sei dort etwas weniger als 3 Jahre lang in Istanbul gewesen. Im Februar 2015 sei er mithilfe eines Schleppers mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und habe sich dort zwei Wochen lang aufgehalten. Daraufhin sei er illegal teils zu Fuß, teils mit verschiedenen Fahrzeugen ohne Begleitung eines Schleppers über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er sei in Ungarn aufgegriffen worden und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dort habe es ihm aber nicht gefallen, weshalb er nach zwei Tagen mit dem Zug weiter nach Wien gereist sei.
Bei seiner Einvernahme am 28.08.2015 bestritt der Beschwerdeführer, dass er in Ungarn um Asyl angesucht habe. Die Erstbefragung sei ihm auch nicht rückübersetzt worden. Er korrigierte die Angaben zu seiner Fluchtroute folgendermaßen: Im Jänner 2015 sei er von Togo nach Ghana geflogen und dort acht Tage lang geblieben. Daraufhin sei er nach Istanbul geflogen, wo er bis Ende März/Anfang April verweilt habe. Anschließend sei er nach Griechenland gefahren, wo er zwei Wochen lang geblieben sei. Dann sei er zu Fuß durch Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn habe er sich nur zwei Tage lang aufgehalten.
Bei seiner Einvernahme am 28.08.2017 gab der Beschwerdeführer wiederum abweichend an, dass er Togo am 13.02.2015 verlassen habe, als er die Nachricht bekommen habe, dass sein Vater ermordet worden sei. Er sei mit dem Bus von Togo nach Ghana gereist und habe sich dort ein paar Tage lang aufgehalten. Dann sei er mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wo er sich drei Monate - und nicht wie in der Erstbefragung protokolliert 3 Jahre - aufgehalten habe. Dann sei er mit dem Schiff nach Griechenland gereist und dort ca. 2 Wochen gewesen. Von dort sei er zu Fuß weitergereist nach Mazedonien, dann zu Fuß nach Serbien und dann nach Ungarn. Er sei dann im Juli 2015 mit dem Zug nach Österreich gekommen, weil er schon in der Schule gehört habe, dass dies ein friedliches Land sei.
Zu Recht stellt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer damit insgesamt drei unterschiedliche Versionen seines Reiseweges angegeben hat. Diese unterschieden sich sowohl in zeitlicher Abfolge, als auch in der Art der benutzten Transportmittel. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er habe seinen Reisepass von der Türkei aus nach Ghana zu seinen Eltern zurückgeschickt. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er hingegen an, er habe seinen Reisepass in Mazedonien aufgrund eines Überfalles verloren.
Gegen die Angaben des Beschwerdeführers sprechen aber auch die Angaben auf seinem Facebook-Profil. Der Beschwerdeführer bestätigte der belangten Behörde dabei, dass das ausfindig gemachte, auf seinen Namen lautende Facebook-Profil das seine ist.
Der Beschwerdeführer hat im Juni 2013 eigenhändig ein Video hochgeladen und hat seinen damaligen Aufenthaltsort mit XXXX, Türkei bekannt gegeben. Er hat zudem Fotos von einer "XXXX Charite" in XXXX, Türkei am 19.11.2012, am 16.06.2013 und am 22.09.2013 gepostet. Am 09.01.2014, am 19.06.2013 ("XXXX") und am 20.07.2013 postete der Beschwerdeführer Fotos, auf welchen er Fußball spielend oder in Fußballkleidung zu sehen ist und bestätigte, dass diese Fotos in der Türkei, XXXX, aufgenommen wurden. Überdies ist der Beschwerdeführer auf einem am 16.11.2012 geposteten Foto posierend mit zwei eher hellhäutigen Männern vor einem Gemäuer zu sehen sind. Das Erscheinungsbild dieser Personen legt nahe, dass auch dieses Bild in der Türkei aufgenommen wurde.
Auf Vorhalt der Screenshots gab der Beschwerdeführer an, dies sei ein Fehler. Fußball sei ja nur sein Hobby gewesen in der Türkei. Damit widerspricht der Beschwerdeführer aber früheren Angaben, wonach er in der Türkei bloß gewartet habe auf die Person, die ihn abholen sollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe Ausflüge nach XXXX unternommen, um seinem Hobby nachzugehen, war schon angesichts der Entfernung (Autofahrzeit von Istanbul nach XXXX ca. 35 Minuten) die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass eine Unrichtigkeit dieser Datumsangaben höchst unwahrscheinlich ist, weil man diese bei Facebook nicht beeinflussen kann. Facebookpostings erscheinen - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - stets in der Reihenfolge, in der sie veröffentlicht wurden, weil Facebook das Datum und die Zeit immer automatisch festlegt. Ein technischer Fehler seitens Facebook, der zu unrichtigen Datumsangaben führen würde, entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr diese Datumsangaben bestreitet, sind ihm seine eigenen Angaben in der Erstbefragung entgegenzuhalten. Dabei gab er mehrmals an, dass er Togo bereits im Jahr 2012 verlassen habe und sich etwas weniger als drei Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Es war daher angesichts dieser Angaben und den Datumseinträgen der Facebookpostings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich seit mindestens November 2012 bis mindestens 2014 in der Türkei, Istanbul bzw. XXXX aufgehalten hat.
Aber selbst die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sind nicht vollständig mit der Tatsachenwelt in Einklang zu bringen, weil sie nicht mit dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage zusammenpassen, wonach er am 11.05.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden ist und am 18.06.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er sei im Februar 2015 nach Griechenland gereist und habe sich dort ca. zwei Wochen aufgehalten).
Letztlich spricht auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Andenkenheft gegen die von ihm geschilderte Reiseroute. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich bei der Beerdigung seines Vaters bereits in der Türkei befunden, weil die Beerdigung erst einige Monate nach dessen Tod stattgefunden habe. Dem Andenkenheft lässt sich aber entnehmen, dass das Begräbnis bereits einen Monat nach dem Tod des Vaters am 28.03.2015 stattfand und unter der Rubrik "Kinder" ist dem Andenkenheft entnehmen: "XXXX genannt "XXXX" in der Türkei", wobei der Beschwerdeführer angab, dass damit er gemeint sei. Auch dahingehend fehlt es an der erforderlichen Stringenz seines Vorbringens insbesondere in Bezug auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse.
Es ist der belangten Behörde dahingehend nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer angesichts seiner unterschiedlichen und miteinander nicht zu vereinbarenden Angaben auch die persönliche Glaubwürdigkeit versagt.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen, ist in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht eklatant widersprüchlich, vage, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Seine Beschwerdebegründung erschöpfte sich darin, auszuführen, dass er sein Fluchtvorbringen ausreichend durch Fotos und Unterlagen belegt habe, wobei das vorgelegte Foto im Fußballstadion den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn im weißen Dress im XXXX in Togo darstelle. Auch seien die Ortsaufzeichnungen in seinem Facebook-Account für ihn nicht nachvollziehbar.
Wie oben bereits umfassend erläutert, sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens völlig unzureichend und gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Beschwerdeausführungen nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Togo samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, wenngleich die Regierung einige dieser Rechte auch einschränkt.
Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (UNIR) an der Spitze des Staates. Die jüngere Geschichte Togos ist geprägt durch die 38-jährige Herrschaft (1967-2005) seines Vaters, Präsident Eyadéma. Die Übernahme der Macht durch Eyadémas Sohn Faure Gnassingbé im Zuge der umstrittenen Wahl von 2005 war mit schweren Unruhen verbunden. Inzwischen hat sich die Lage durch die Öffnung Faures zur traditionellen Opposition entspannt. Die letzten Parlamentswahlen 2007 waren die ersten, deren Ergebnisse international ohne größere Einschränkungen akzeptiert wurden.
Der Staatspräsident kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde. Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden. An den letzten Parlamentswahlen 2013 nahmen alle politischen Kräfte teil. Die Regierungspartei UNIR hat 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung.
Seit August 2017 kommt es mit Blick auf die für 2018 geplanten Parlamentswahlen zu Protesten und Demonstrationen der togolesischen Opposition. Dabei kam es vor allem im Oktober 2017 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Seit den Parlamentswahlen hat sich die politische Lage im Land beruhigt. Die seit langem geforderten landesweiten Kommunalwahlen haben bisher nicht stattgefunden.
Dennoch muss im ganzen Land mit Demonstrationen gerechnet werden. Seit Mitte Oktober 2017 haben die sozialen Spannungen und Ausschreitungen weiter zugenommen und haben erneut Verletzte und Todesopfer gefordert. Eine weitere Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden.
Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch ist die Rechtsprechung jedoch politischem Einfluss unterworfen. Korruption stellt ein Problem dar. Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorf-Chef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Die Stellung der traditionellen Oberhäupter wurde 2007 in einem Gesetz festgelegt, jedoch scheinen ihre Macht und ihr Einfluss zu schwinden.
Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Korruption und Ineffizienz innerhalb der Polizei sind endemisch und Straflosigkeit stellt ein Problem dar. Zwar sieht das Gesetz Strafen für Korruption vor; die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv genug um und Beamte üben häufig ungestraft korrupte Praktiken aus. Nur in seltenen Fällen kommt es bei Vergehen von Sicherheitskräften zu Untersuchungen, Disziplinarmaßnahmen oder Strafverfolgung. Es gab jedoch Schulungen, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern.
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Jedoch gibt es Berichte über Regierungsbeamte, die solche Maßnahmen einsetzen. Auch die Sicherheitskräfte setzten übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ein, wobei mindestens 11 Menschen bei Protesten getötet wurden. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen kommen weiterhin vor.
Die Todesstrafe wurde am 28.5.2009 abgeschafft. Somit zählt Togo zu den Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für Verbrechen vorsehen.
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und im Allgemeinen respektiert die Regierung diese. Bei von Oppositionsgruppen organisierten Demonstrationen bleibt die Versammlungsfreiheit aber eingeschränkt, Sicherheitskräfte setzen übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ein, wobei bereits mindestens 11 Menschen getötet wurden.
Die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) ist mit 62 Sitzen im Parlament vertreten. Die UNIR dominiert die Politik und übt feste Kontrolle über alle Ebenen der Regierung aus. Eine UNIR-Mitgliedschaft verschafft Vorteile wie z.B. einen besseren Zugang zum Staatsdienst. Die ehemals stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement (UFC) stellt drei Minister. Das Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) war lange Zeit die zweitstärkste Oppositionspartei. Im Mai 2016 wurde mittlerweile die
110. Partei in Togo gegründet. Darunter sind eine ganze Reihe von "Mikro-Parteien", deren Existenz nur durch die Parteienbündnisse CAP 2015 oder Alliance nationale pour le changement - ANC gewährleistet ist.
Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit und im Wesentlichen wird sie von der Regierung auch in der Praxis gewährt. Islam und Christentum sind anerkannte offizielle Religionen; andere religiöse Gruppen müssen sich als Gemeinschaften registrieren.
Togo hat im Bereich der Grundversorgung unter Präsident Faure Gnassingbé in den letzten 10 Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index befindet sich Togo auf Platz 166 von 188 Ländern. Trotz stabiler wirtschaftlicher Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%). Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandel und im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% im modernen Sektor. Die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil.
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Gesundheitswesen in Togo ist vor allem in den ländlichen und nördlichen Regionen unzureichend. Somit spielen traditionelle Medizin und Heiler nach wie vor eine wichtige Rolle. Die vielen gefälschten oder abgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilage auf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar.
Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR zusammen, um die sichere und freiwillige Rückführung von Flüchtlingen in ihre Heimatländer zu unterstützen. Togo, das zurzeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge. Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen.
Quellen:
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