TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/5 I415 2198712-1

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs3 Z1
FPG §46a Abs3 Z3
FPG §46a Abs4

Spruch

I415 2198712-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Ägypten (alias staatenlos), vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 563984401, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2011 unter Angabe der Alias-Identität XXXX, geb. XXXX, staatenlos, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits während seines laufenden Asylverfahrens entzog sich der Beschwerdeführer am 21.07.2011 durch Untertauchen dem Verfahren, er wurde aus der GVS entlassen, und wurde mit 19.10.2011 gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Erst nach Vollziehung dieses Festnahmeauftrages konnte das Asylverfahren weitergeführt werden. Laut einem beigezogenen länderkundigen Sachverständigen für arabische Länder spricht der Beschwerdeführer einen ausgeprägten ägyptischen arabischen Dialekt und sind keine Hinweise auf eine palästinensische arabische Sprache feststellbar. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer dem Herkunftsland Ägypten zugeordnet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 1107.293-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 23.02.2012 in Rechtskraft. Es wurde versucht, für den Beschwerdeführer bei der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten ein Ersatzreisedokument in Form eines Heimreisezertifikates zu erlangen. Dies scheiterte zu einem daran, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, die dafür notwendigen Angaben zu machen, und zum anderen, dass er sich abermals durch Untertauchen dem Verfahren entzog. Ein Festnahmeauftrag für den Beschwerdeführer zur Vorführung an die Botschaft am 05.04.2012 an der von ihm genannten Anschrift konnte nicht vollzogen werden, da die von ihm genannte Wohnanschrift nicht existierte. Am 05.07.2012 wollte sich der Beschwerdeführer bei der Meldebehörde in XXXX mit einem gefälschten griechischen Reisepass legitimieren und wurde von Beamten der PI XXXX wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden festgenommen und nach Abschluss der Erhebungen nach Rücksprache mit dem FrBJD ins PAZ XXXX verbracht.

Vom fremdenpolizeilichen Büro wurde am 05.07.2012 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung verhängt. Es wurde eine neuerliche Vorführung zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vereinbart. Der Beschwerdeführer trat mit 07.07.2012 in den Hungerstreik und musste am 17.07.2012 wegen Haftunfähigkeit infolge des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer dadurch auch seine für den 18.07.2012 geplante Vorführung zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten vereitelt.

Mangels Greifbarkeit des Beschwerdeführers - er verfügte lediglich in der Zeit vom 21.07.2011 bis zum 04.01.2012 und in der Zeit vom 13.02.2012 bis zum 28.03.2012 über eine Obdachlosenmeldung und setzte danach seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fort - konnte in weiterer Folge keine Vorführung zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten stattfinden.

2. Im Zuge einer Personenkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2017 von Beamten der PI XXXX aufgegriffen und wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ägyptische Dokumente habe, diese aber nicht vorlegen wolle, weil er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit dem Tode bedroht ist, und befänden sich diese Dokumente in Ägypten. Unterkunft hätte er bei einem Freund und in verschiedenen Moscheen

XXXX genommen, und hätte er seinen Lebensunterhalt durch Zuwendung dritter Personen bestritten. Weiters gab er an, dass über keinerlei Geldmittel verfüge, ledig und ohne Sorgepflichten sei, und in Österreich über keinerlei Familienangehörige verfüge. Befragt, ob er bereit sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, verneinte der Beschwerdeführer dies und stellte einen neuerlichen Asylantrag. Am 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen.

Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017 wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.06.2017 in Rechtskraft.

3. Am 01.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG und begründete diesen damit, dass der Beschwerdeführer sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen sei und seine Identitätsdaten wahrheitsgemäß und konsistent angegeben habe. Ein Heimreisezertifikat könne dennoch nicht erlangt werden, weshalb eine Abschiebung faktisch unmöglich sei und der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte erfülle.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen.

5. Mit Stellungnahme vom 06.03.2018 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er die gesetzlichen Grundlagen für die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG erfülle und er durchgehend gleichbleibende Angaben über seine Identität gemacht habe.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2018, Zl. 563984401, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 01.02.2018 gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sei, bei der ägyptischen Botschaft in Wien Identitätsdokumente zu erlangen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich geduldet sei. Zudem habe er seinen Antrag unter Angabe einer Alias-Identität gestellt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher dieser seinem vollen Umfang nach wegen inhaltlich falscher Entscheidung und falscher Auslegung der gesetzlichen Grundlagen angefochten wird. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde verkenne, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Duldung erfüllt seien. Da kein Heimreisezertifikat existiere, sei die Duldung ex lege eingetreten. Der Beschwerdeführer sei stets kooperativ gegenüber den Behörden und allen behördlichen Aufforderungen nachgekommen, es sei aber schwieriger für ihn, ein Reisedokument zu beantragen, als es für die belangte Behörde sei, ein Ersatzreisedokument zu erwirken. Eine "allenfalls mangelnde Reaktion" der Vertretungsbehörde des Heimatlandes sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Faktum sei gegenständlich jedenfalls, dass kein Heimreisezertifikat existiere und eine Aussicht auf die Erlangung eines solchen nicht vorhanden sei. Dass der Fremde selbst an der Situation Schuld hätte, sei eine bloße Mutmaßung der belangten Behörde.

8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat seinen ersten Asylantrag unter Angabe einer Alias-Identität gestellt und somit seine Identität verschleiert.

Das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, rechtskräftig negativ entschieden. Der darin ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer aber nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist freiwillig auszureisen, weil er sich weigerte die für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten notwendigen Angaben zu machen, er wiederholt untertauchte und zweimalig vor den vereinbarten Vorführungen zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten im Stande der Schubhaft in Hungerstreik trat, um in weiterer Folge wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 32/2018, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Gemäß Abs 3 leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß Abs 4 leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl § 46 Abs 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.

Da somit nur der Fremde selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.

1.2. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs 2 leg cit bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

1.3. Aus dem Wortlaut des § 46a Abs 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:

Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.

1.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal er noch nicht einmal behauptet hat, die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben, um aus eigenem nach Ägypten zurückkehren zu können.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass er zwar ein Reisedokument beantragen könne, dass dies aber "naturgemäß schwieriger" sei, als die amtswegige Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch die belangte Behörde. Eine "allenfalls mangelnde Reaktion" der Vertretungsbehörde des Heimatlandes sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten.

Dass der Beschwerdeführer es überhaupt versucht hätte, die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Ausführung des Beschwerdeführers, es könne allenfalls zu einer mangelnden Reaktion der ägyptischen Vertretungsbehörde kommen, ist spekulativ und widerspricht überdies den Beobachtungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auch sonst lässt sich der Beschwerde kein Grund entnehmen, warum ihm eine - freiwillige - Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten geht auch das gesamte Beschwerdevorbringen, das zur Frage erstattet wurde, ob die belangte Behörde für den Beschwerdeführer zum Zweck seiner Abschiebung ein Heimreisezertifikat erlangen könne, im vorliegenden Zusammenhang an der Sache vorbei. Vielmehr hat - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - das Bundesasylamt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Vorverfahren wiederholt Termine zur Vorführung zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vereinbart, welchen sich der Beschwerdeführer durch wiederholtes Untertauchen bzw. durch Hungerstreiks im Juli 2012 sowie im März 2017 und daraus resultierende zweimalige Haftunfähigkeit und jeweilige Entlassung aus der Schubhaft entzog. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vermeint, dass er stets kooperativ gegenüber den Behörden gewesen und allen behördlichen Aufforderungen nachgekommen sei, es für ihn aber "schwieriger" sei, ein Reisedokument zu beantragen, als es für die belangte Behörde sei, ein Ersatzreisedokument zu erwirken, so stellt sich der Sachverhalt im Lichte des Gesagten gänzlich anders dar.

Der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein Asylverfahren vorangegangen, in welchem rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten für zulässig erklärt wurde. Damit gehen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung entgegenstünden, ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylwerber ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren wieder aufzurollen.

Die Voraussetzung des § 46a Abs 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.

Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Antragsbegehren, Duldung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mitwirkungspflicht, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2198712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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