Norm
StGB §32Rechtssatz
Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die §§ 32 ff StGB. Vorgaben zu einer "Einstiegsstrafe" als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132072Im RIS seit
16.07.2018Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018