TE OGH 2018/6/26 2Ob112/18m

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. 

Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach M***** H*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Dr. E***** C***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen 118.705,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2018, GZ 11 R 39/18p-173, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. 6. 2017, 2 Ob 130/16f, die Urteile der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang nur deswegen aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen, weil Feststellungen zur Beurteilung der Nachlasszugehörigkeit eines Wertpapierplans und eines Sparbuchs fehlten.

Wurde ein Urteil vom Berufungsgericht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (keine „erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache“) aufgehoben, so hat sich gemäß § 496 Abs 2 ZPO das Verfahren vor dem Prozessgericht auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken.

Im vorliegenden Fall lag im ersten Rechtsgang kein Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, sondern ein (sekundärer) Feststellungsmangel vor, der in § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geregelt ist (Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO2 § 496 Rz 50; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 496 Rz 4, jeweils mwN).

Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom

Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils (zweiter Fall des § 496 Abs 2 ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist (RIS-Justiz RS0042411). Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (RIS-Justiz RS0042411 [T5, T10]; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 496 Rz 5 mwN).

Diese Grundsätze gelten gemäß § 513 ZPO auch dann, wenn der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil oder beide vorinstanzlichen Urteile wegen Feststellungsmängeln gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufhebt (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 510 Rz 10; derselbe aaO § 511 Rz 1 f).

Die Revisionswerberin macht aber ausschließlich Umstände geltend, die nicht die Nachlasszugehörigkeit des Wertpapierplans und des Sparbuchs, sondern im Aufhebungsbeschluss abschließend erledigte Streitpunkte (Nachlasszugehörigkeit der Wohnung, vgl 2 Ob 130/16f, Punkt 2.1.; Anrechenbarkeit des Fruchtgenussrechts, vgl 2 Ob 130/16f, Punkt 2.2.) betreffen.

Nach der dargestellten Rechtslage kann die Revisionswerberin diese abschließend erledigten Streitpunkte nicht mehr aufrollen, weshalb die Revision ohne Eingehen auf die darin vorgebrachten Argumente zurückzuweisen war.

Textnummer

E122017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00112.18M.0626.000

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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