Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mihai C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 222 Hv 15/17v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mihai C***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. April 2017, GZ 222 Hv 15/17v-207, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die das Oberlandesgericht Graz – in Stattgebung einer dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten – mit Urteil vom 25. Oktober 2017, AZ 8 Bs 311/17x, herabsetzte.
Rechtliche Beurteilung
Mit Eingabe vom 27. Mai 2018 behauptet der Verurteilte (erkennbar), durch die erwähnten strafgerichtlichen Entscheidungen in Art 6 MRK verletzt worden zu sein.
Das als (im Übrigen verspäteter – RIS-Justiz RS0122736) Erneuerungsantrag aufzufassende Anbringen war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]).
Textnummer
E122012European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00068.18A.0627.000Im RIS seit
16.07.2018Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018