RS OGH 2018/1/26 8Ob152/17m, 6Ob8/19y, 1Ob138/20f, 3Ob13/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Norm

ABGB §179
ABGB §180 Abs3

Rechtssatz

Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 152/17m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 152/17m
  • 6 Ob 8/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 8/19y
    Beisatz: Hier: Gemeinsame Obsorge; Doppelresidenzmodell; geplante Übersiedelung der Mutter nach Deutschland - keine vorsorgliche Änderung der hauptsächlichen Betreuung der Kinder. (T1)
  • 1 Ob 138/20f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 138/20f
    Vgl
  • 3 Ob 13/21i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 13/21i
    Beisatz: Der Wunsch des Vaters, in Karenz zu gehen und während dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, ist kein ausreichender Grund für eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132056

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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