Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2018Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Beamte ist – wie andere Personen auch – vom Zivilrecht (§ 19 ABGB) in begrenztem, nämlich verhältnismäßigen, Ausmaß zur Selbsthilfe berechtigt. In diesem Sinne überschritten die kurzfristige Wegnahme eines Mobiltelefons, mit dem Nahaufnahmen der Beamtin ohne deren Zustimmung gemacht worden sind, und deren Löschung sowie die unverzügliche Rückgabe des Handys keineswegs das Verhältnismäßigkeitsgebot. Grundsätzlich ist es Polizeibeamten nicht verboten, auch während einer Amtshandlung ihre privaten Rechte in vernünftiger und verhältnismäßiger Art und Weise zu wahren.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Mobiltelefon; Video anfertigen; kurzfristige Abnahme; aggressives Verhalten; gelindestes Mittel; Recht auf das eigene Bild; öffentliche Interessen; Kommunikationsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgebot; Selbsthilfe; private RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.013.1003.2018Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018