Entscheidungsdatum
28.06.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §21 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des F. P., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. April 2018, Zl. ..., betreffend Ermahnung wegen Übertretung des § 79 Abs. 3 Z 1 iVm § 21 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 1 iZm § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 26. Juni 2018
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 79 Abs. 3 Z 1 iVm § 21 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102/2002 idF BGBl. I 70/2017, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der angefochtene Bescheid vom 16. April 2018 hat folgenden Spruch:
"ERMAHNUNG
Sie haben es als für die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle sowie der Abfallart Asbestzement verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 sowie als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG der B. GmbH mit Sitz in Wien, L.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als den Registrierungs- und Meldepflichten nach § 21 AWG 2002 unterliegende Abfallsammlerin im Zeitraum 08.01.2018 bis 30.01.2018 in Wien, L.-Straße, unterlassen hat, nach dem Ausscheiden der früheren verantwortlichen Person der B. GmbH, Herrn O., per 07.07.2017, die Eintragung der verantwortlichen Person im Elektronischen Register nach § 22 AWG 2002 (Elektronisches Datenmanagement - EDM) richtig zu stellen, zumal im Zeitraum 08.01.2018 bis 30.01.2018 unrichtig Herr O. als Kontaktperson im EDM mit Angabe seiner persönlichen E-Mail-Adresse im EDM eingetragen war, obwohl nach § 21 Abs. 2 AWG 2002 Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 unverzüglich vom Abfallsammler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 79 Abs. 3 Z. 1 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 26 Abs. 6 AWG 2002 und § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs.1 letzter Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 "
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer – unter anderem – auf rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand beruft. Der Beschwerdeführer habe bereits im behördlichen Verfahren seine familiäre Notstandssituation auf Grund einer Erkrankung seines Vaters Anfang des Jahres 2018 dargelegt, die belangte Behörde habe sich damit nicht näher auseinandergesetzt.
3. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien machte Beschwerdemitteilung an die B. GmbH, welche sich in der mündlichen Verhandlung den Beschwerdeausführungen anschloss.
5. Am 26. April 2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Im Zuge der Verkündung stellte der Vertreter des Beschwerdeführers und der haftungsbeteiligten B. GmbH einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die B. GmbH ist auf Grund eines Bescheids des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Februar 2014, Zl. …, zur Sammlung einer Reihe nicht gefährlicher Abfälle berechtigt.
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum 8. Jänner 2018 bis 30. Jänner 2018 verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG in abfallrechtlichen Belangen sowie verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 der B. GmbH. In diesem Zeitraum war er nicht als verantwortliche Person der B. GmbH im Elektronischen Datenmanagement (EDM) eingetragen, dort war noch ein schon 2017 aus dem Betrieb ausgeschiedener Mitarbeiter vermerkt. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten erfolgte am 15. Dezember 2017, die Namhaftmachung gegenüber der Behörde als verantwortliche Person am 18. Dezember 2017. Die Kenntnisnahme als verantwortliche Person erfolgte mit behördlichem Schreiben vom 8. Jänner 2018. Mit selbem Tag setzte die Magistratsabteilung 22 – unter anderem – den Beschwerdeführer per E-Mail davon in Kenntnis, dass eine Aktualisierung der Kontaktdaten im EDM erforderlich sei.
Die Eintragung, für welche grundsätzlich der Beschwerdeführer zuständig gewesen wäre, unterblieb während des Tatzeitraums. Dies im Wesentlichen aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer von der B. GmbH die entsprechenden Zugangsdaten für Eintragungen im EDM trotz Urgenzen erst am 1. Februar 2018 erhielt. Diese Verzögerung ist auf organisatorische Umstände bei der B. GmbH zurückzuführen (Betriebsurlaub bis 15. Jänner 2018, hohe Personalfluktuation rund um den Jahreswechsel).
Zudem stand der Beschwerdeführer im Jänner 2018 in einer familiären Belastungssituation wegen einer schwerwiegenden Erkrankung seines Vaters, auf Grund derer er mit seinem Vater zahlreiche Arzttermine wahrnehmen sowie emotionale Betreuungsarbeit leisten musste. Der Beschwerdeführer war sich seiner Verpflichtung der Meldung im EDM am dem 8. Jänner 2018 bewusst und wurde durch diese familiäre Belastungssituation nicht davon abgehalten, der Sache während des Tatzeitraums (erfolglos) nachzugehen. Der Beschwerdeführer war bis zum 15. Jänner 2018 auf Urlaub, las in dieser Zeit aber seine dienstlichen E-Mail-Nachrichten, ab dem 15. Jänner 2018 war er wieder im Dienst.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen – glaubhaften – Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welcher die betriebliche und familiäre Situation im Jänner 2018 nachvollziehbar darlegen konnte. Seine Angaben decken sich im Übrigen auch mit dem Akteninhalt und darin enthaltenem firmeninternen Schriftverkehr bzw. Schriftverkehr mit der Behörde.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102/2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017, lauten:
" Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG VerbringungsV Verpflichtete
§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
3. Branchencode (vierstellig),
4. Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
5. Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
6. Behandlungsverfahren,
7. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
8. für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
[…]
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
1. ein elektronisches Register für Stammdaten und
2. ein elektronisches Register
a) der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
b) der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
c) der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
d) der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:
1. Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
3. Branchencode (vierstellig),
4. Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
5. Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
6. Geodaten der Standorte und der Anlagen,
7. Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien,
9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung,
10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
11. Aufsichts- und Kontrollorgane,
12. das Geburtsdatum natürlicher Personen,
13. Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
14. Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,
15. sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
16. Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
17. Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
[…]
Strafhöhe
§ 79. (1)-(2) […]
(3) Wer
1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG PRTR V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
[…]"
2. Die dem Beschwerdeführer als verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 sowie verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG der B. GmbH vorgeworfene Meldepflichtverletzung liegt zweifellos vor. Im EDM war während des Tatzeitraums ein aus dem Unternehmen ausgeschiedener Mitarbeiter als Kontaktperson eingetragen; diese Änderung wurde entgegen der Verpflichtung des § 21 Abs. 2 AWG 2002 nicht unverzüglich gemeldet. Das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist erfüllt.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet aber sein Verschulden und verweist unter Bezugnahme auf einen entschuldigenden Notstand in seinen Beschwerdeausführungen dazu im Wesentlichen auf eine familiäre Belastungssituation im Jänner 2018, welche ihm die rechtzeitige Meldung verunmöglicht habe.
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG reicht für die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall von einer beschuldigten Person, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. Das Verschulden wird nach der genannten gesetzlichen Bestimmung widerleglich vermutet, wobei (zum Unterschied vom Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache besteht) hier zur Erleichterung für die beschuldigte Person die Herbeiführung eines Urteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, uva).
3.2. Wie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, lag eine Belastungssituation auf Grund einer Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers im Tatzeitraum tatsächlich vor. Es fehlt jedoch an jeglichen Anhaltspunkten, wie diese Belastungssituation den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Meldepflichten des § 21 Abs. 2 AWG 2002 gehindert haben soll. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, während des Tatzeitraums auf Urlaub bzw. ab 15. Jänner 2018 im Dienst gewesen zu sein. Für eine urlaubsbedingte Abwesenheit hatte der Beschwerdeführer entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass auch in seiner Abwesenheit den ihm auferlegten gesetzlichen Pflichten nachgekommen werde; während seiner Anwesenheit im Dienst konnte den Beschwerdeführer die von ihm behauptete Belastungssituation nicht daran hindern, seinen Pflichten nachzukommen, ist er doch auch anderen dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen (vgl. zu der Voraussetzung des unmittelbar drohenden Nachteils für einen entschuldigenden Notstand Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG² 2016, § 6, Rz. 3).
Von einer Notstandssituation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung nur dann annimmt, wenn ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten vorliegt, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht, kann daher im Beschwerdefall keine Rede sein (VwGH 30.4.1999, 97/21/0119).
3.3. Für das Verwaltungsgericht Wien ist der Grund für die fehlende Meldung im EDM vielmehr in organisatorischen Missständen seitens der B. GmbH begründet. So hat sich der Beschwerdeführer bemüht, betriebsintern entsprechende Zugangsdaten zu erhalten, um eine Meldung vornehmen zu können, war hinsichtlich dieser Bemühungen jedoch erst im Februar 2018 erfolgreich. Nun hat der Beschwerdeführer aber in seinen Funktionen gerade für Versäumnisse und Missstände seitens der B. GmbH einzustehen. Es würde das Prinzip der Verantwortlichkeit für eine juristische Person ad absurdum führen, könnte sich der Verantwortliche unter Verweis auf organisatorische Unzulänglichkeiten eben dieser juristischen Person seiner Verantwortung entziehen. Dem Beschwerdeführer sind die der Sphäre der B. GmbH zuzurechnenden Sorgfaltswidrigkeiten in seiner Rolle als Verantwortlicher dieser Gesellschaft in abfallrechtlichen Belangen anzulasten. Zudem ist auf die Möglichkeit der schriftlichen Änderung von Daten gemäß § 22 Abs. 3 AWG 2002 hinzuweisen; weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die Änderung der Kontaktperson schriftlich im EDM eintragen zu lassen, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich.
3.4. Auch das subjektive Tatbild ist im Beschwerdefall somit erfüllt.
4. Die belangte Behörde ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 1 letzter Satz VStG ausgegangen und hat dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt. Auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. § 42 VwGVG) hat das Verwaltungsgericht Wien dahingestellt zu lassen, ob die Verhängung einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe die angemessenere Sanktion gewesen wäre.
Auf Grund des sorglosen Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher wissend eine entgegen gesetzlichen Vorschriften nicht vorgenommene Meldung über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, ist die Ermahnung jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht.
5. Die ordentliche Revision ist im Beschwerdefall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beurteilen war. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Beweiswürdigung sowie seiner rechtlichen Beurteilung, insbesondere betreffend das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands bzw. des Verschuldensmaßstabes nach § 5 Abs. 1 VStG, an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und ist von dieser nicht abgewichen.
Schlagworte
Meldepflichtverletzung; Abfallsammler; elektronische RegisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.032.6398.2018Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018