TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/28 99/02/0285

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §45 Abs1;
VStG §52a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Juli 1999, Zl. UVS-03/P/41/02165/98, betreffend Übertretung der StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: GT in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. April 1998 wurde der Mitbeteiligte (Georg T.) schuldig erkannt, er habe am 22. Jänner 1997 um 11.19 Uhr an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges das gelbe nicht blinkende Licht der aVLSA nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren worden sei, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergebe, dass nach Einleitung des Strafverfahrens und erteilter Lenkerauskunft ein Aktenvermerk des Inhaltes verfasst worden sei, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen Gerhard T. wegen Verdachtes der Übertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1959 eingestellt werde, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse für eine Partei erkennbar sein, ob die Einstellung des Strafverfahrens verfügt worden sei, oder ob es sich bei dem Geschäftsstück, das den Aktenvermerk über die Einstellung trage, bloß um einen Entwurf handle, der erst der Genehmigung bedürfe. Die Partei könne sich in der Frage, ob die mit einem solchen Verwaltungsakt (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk) verbundenen Rechtsfolgen einträten, nur am äußeren Tatbestand orientieren. Aus dem gegenständlichen Aktenvermerk sei nicht ersichtlich, dass es sich um einen reinen Entwurf handle. Da dem äußeren Anschein nach bereits eine Einstellung mittels Aktenvermerk ergangen sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im Sinne des § 52 VStG eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt sei, stehe diese Entscheidung dem ergangenen Straferkenntnis entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde argumentiere dahingehend, dass im gegenständlichen Verfahren dem äußeren Anschein nach bereits eine Einstellung mittels Aktenvermerk erfolgt sei. Diese Argumentation gehe jedoch insofern ins Leere, als die belangte Behörde im gesamten Verfahren lediglich von einer Person als Beschuldigten ausgehe und dabei völlig übersehe, dass ein Wechsel des Beschuldigten vorliege. Während nämlich das Verfahren gegen Gerhard T. eingestellt worden sei - gegen diesen sei in weiterer Folge auch keine Verfolgungshandlung mehr gesetzt worden -, sei ein Verfahren gegen den Mitbeteiligten eingeleitet worden, welches in das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. April 1998 gemündet habe. Daraufhin sei vom Mitbeteiligten Georg T. Berufung gegen das ihn betreffende Straferkenntnis erhoben worden. Die belangte Behörde habe der Berufung mit der Begründung Folge gegeben, dass das Verfahren gegen eine vom Berufungswerber verschiedene Person - nämlich Gerhard T. - bereits eingestellt worden sei.

Die belangte Behörde gesteht in ihrer Gegenschrift das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei mit der Bemerkung zu, dass bei der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ein Versehen infolge des mit der gleichen Buchstabenfolge beginnenden Vornamens unterlaufen sei, eine Aufhebung des Berufungsbescheides im Sinne des § 52a VStG aber nicht möglich sei, weil diese zu Lasten des Mitbeteiligten erfolgen würde.

Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit, wonach die belangte Behörde unrichtiger Weise davon ausgegangen sei, dass das gegen den Mitbeteiligten geführte Strafverfahren mittels Aktenvermerk eingestellt worden sei, ist gerechtfertigt. Tatsächlich wurde nämlich - wie sich dies aus dem Aktenvermerk vom 1. Juli 1997 ohne jeden Zweifel ergibt -nicht das gegen den Mitbeteiligten, sondern das zunächst gegen den Zulassungsbesitzer Gerhard T. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG eingestellt.

Da somit die belangte Behörde ohne diesbezügliche Verfahrensergebnisse in Verkennung des Inhaltes des oben zitierten Aktenvermerkes zu Unrecht angenommen hat, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Gerhard T. einer Bestrafung des Mitbeteiligten Georg T. entgegenstehe, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 28. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020285.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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