Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Eine schriftliche Ausfertigung einer Erledigung hat gemäß § 18 Abs 4 dritter Satz AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Anderenfalls ist die Erledigung absolut nichtig. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Identität des Genehmigenden erkennbar ist, was auch bei einer leserlichen Unterschrift der Fall ist. Eine Erledigung, die nur eine Paraphe enthält (vgl. zur mangelnden Qualität einer Paraphe als Unterschrift VwGH 04.09.2000, 98/10/0013) und der der Name des Genehmigenden auch sonst nicht zu entnehmen ist, ist somit absolut nichtig.
Schlagworte
schriftliche Erledigung, Paraphe, Name des Genehmigenden, BescheidqualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.3.487.2018Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018