Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen C***** H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f-18, wurde C***** H***** des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gab das Landesgericht Wels als Berufungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2015, AZ 24 Bl 101/15a, nicht Folge.
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Gmunden vom 2. Dezember 2016, vom 3. August 2017 und vom 19. März 2018 GZ 4 U 24/15f-131, -225 und -253, wurden Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 353 StPO) abgewiesen, seinen gegen die beiden erstgenannten Beschlüsse erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Wels mit Entscheidungen vom 3. März 2017, AZ 24 Bl 7/17f (ON 215) und vom 5. Jänner 2018, AZ 24 Bl 110/17b (ON 247), keine Folge.
Mit am 5. April 2018 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe beantragte der Verurteilte ohne weitere Begründung – wie bereits mehrfach in diesem Verfahren (vgl etwa 14 Ns 39/16w, 14 Ns 76/17p, 12 Os 118/16v, 12 Os 16/17w, 12 Os 101/17w) – neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe „für Wahrungsbeschwerde“ gegen die eben angeführten Beschlüsse.
Mit „ergänzendem Schriftsatz“ vom 9. Mai 2018 strebt er – unter teilweiser Wiederholung des Vorbringens im Wiederaufnahmeverfahren – die „Ausweitung der Verfahrenshilfe … auf das gesamte Wiederaufnahmeverfahren und das gesamte Nichtigkeitsverfahren zur Wahrung des Gesetzes“ an.
Gegen
Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO), die Legitimation zur Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur
Wahrung des Gesetzes kommt ausschließlich der Generalprokuratur zu (vgl § 23 StPO), womit die
begehrte Beigebung eines Verteidigers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlungen nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0127077).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Textnummer
E121959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00017.18P.0529.000Im RIS seit
14.07.2018Zuletzt aktualisiert am
14.07.2018