Index
000;Norm
BStFG 1996 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des NS in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Oktober 1999, Zl. VwSen-105977/2/BI/FB, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. August 1997 um 14.04 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten (es sei zu seinen Gunsten eine Toleranz von 3 % berücksichtigt worden, die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit habe 179 km/h betragen). Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung zunächst darauf verwiesen, dass an einer "Verkehrszeichenstandsäule" bei der von ihm bezeichneten Autobahnauffahrt nicht nur das Hinweiszeichen Autobahn (vgl. § 53 Abs. 2 Z. 8a StVO 1960), sondern auch jenes Zeichen, welches auf die Gebührenpflicht auf Autobahnen hinweise, angebracht gewesen sei; dies stehe in keinem Zusammenhang mit der StVO 1960 und mache die Verordnung "ungültig".
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:
§ 48 Abs. 4 StVO 1960 lautet:
4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger u. dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5. September 1986, Zlen. 86/18/0105, 0106 (im Übrigen denselben Beschwerdeführer betreffend), die Rechtsansicht vertreten, die im § 48 Abs. 4 StVO 1960 normierte Ausnahme beziehe sich bei der Zählung der an einer Anbringungsvorrichtung zulässigerweise anzubringenden Straßenverkehrszeichen nicht nur auf die Verkehrszeichen nach § 52 Z. 13d und Z. 13e (betreffend eine Kurzparkzone) selbst, sondern auch auf den allenfalls auf einer Zusatztafel angebrachten Hinweis auf eine bestehende Gebührenpflicht.
Diese Rechtsanschauung ist auf den vorliegenden Beschwerdefall sinngemäß übertragbar. Mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Anbringung der Hinweistafel (des "Zeichens") auf die Gebühren(=Maut)pflicht auf Autobahnen wird nämlich eine gleichartige Konstellation geschaffen, wie sie Gegenstand des oben zitierten hg. Erkenntnisses vom 5. September 1986 war, nämlich dass auf die Gebührenpflicht für die Benützung (hier: der Autobahn) verwiesen wird (vgl. zur Pflicht, auf bemautete Strecken hinzuweisen, § 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, Art. 20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201). Die Anbringung dieser Hinweistafel auf einer Anbringungsvorrichtung gemeinsam mit dem Hinweiszeichen "Autobahn" entspricht daher dem Gesetz.
Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels, welcher darin gelegen sein soll, dass die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0457), darzutun.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020370.X00Im RIS seit
12.06.2001