TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W250 2199394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W250 2199394-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2018, Zl. XXXX, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 22.08.2016 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 03.07.2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. In dem am 09.09.2016 eingeleiteten Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) antwortete Italien auf das Übernahmeersuchen Österreichs nicht. Österreich teilte daher der italienischen Dublin-Behörde am 30.09.2016 mit, dass die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 28.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2016 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig sei. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2017 die aufschiebende Wirkung zu.

3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.02.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall Suchtmittelgesetz, § 15 Strafgesetzbuch und § 27 Abs. 1 Z. 1 7. und 8. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 28.12.2016 abgewiesen. Daraufhin teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mit, dass die Überstellungsfrist den BF betreffend am 16.09.2018 ende. Der BF behob das Erkenntnis persönlich am 23.03.2018 in jener Geschäftsstelle der Post, in der es nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.03.2018 hinterlegt worden war.

5. Das Bundesamt bereitete die Überstellung des BF nach Italien für den 12.04.2018 vor und erließ am 30.03.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG zur Effektuierung seiner Überstellung.

6. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versuchten den BF am 10.04.2018 und am 11.04.2018 an seiner damaligen Meldeadresse festzunehmen. Der BF konnte jedoch nicht angetroffen werden. Von den Bewohnern an der damaligen Meldeadresse des BF wurde mitgeteilt, dass der BF seit etwa einer Woche nicht in der Unterkunft gesehen worden sei, die Vertreterin seines Unterkunftgebers teilte mit, dass sie den BF seit etwa drei Tagen nicht gesehen habe. Es sei jedoch möglich gewesen, die Telefonnummer des BF zu eruieren, unter dieser Nummer habe aber niemand erreicht werden können.

Am 11.04.2018 stornierte das Bundesamt die für den 12.04.2018 vorbereitete Überstellung des BF und erließ einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG.

7. Am 24.06.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund des Festnahmeauftrages vom 11.04.2018 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

8. Am 24.06.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und nicht wisse, dass gegen ihn eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Auf Vorhalt, dass seine Festnahme an seiner ehemaligen Meldeadresse nicht möglich gewesen sei und er zum Erhebungszeitpunkt dort seit etwa einer Woche nicht gesehen worden sei, gab der BF an, dass er auch an anderen Orten schlafe. So verbringe er oft auch mehrere Nächte hintereinander in seiner Kirche, am öftesten schlafe er bei seiner Freundin, deren Adresse er jedoch nicht angeben könne. Auf Vorhalt der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung ersuchte der BF um Bekanntgabe einer Möglichkeit, in Österreich bleiben zu können. Er besitze keine Personaldokumente und habe solche auch noch nie besessen. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich bisher nicht nachgegangen. Er verfüge über € 65,-- und finanziere seinen Aufenthalt durch die Unterstützung der Kirche. Familienangehörige befänden sich in Österreich keine, seine Familie lebe in Nigeria.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2018 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. a, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Am 23.03.2018 sei der BF nachweislich bei der für ihn zuständigen Postabgabestelle gewesen und habe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 persönlich übernommen. Wenige Tage danach sei er untergetaucht um seine Überstellung zu umgehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Italien sei nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO für das Verfahren des BF zuständig, zumal er dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mangels familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte könne man im Fall des BF von keiner Integrationsverfestigung sprechen. Die Anordnung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der BF habe sich seinem Verfahren entzogen und sei untergetaucht und habe dadurch die österreichische Rechtsordnung massiv verletzt. Sein Verfahren könne nur deshalb weitergeführt werden, da er zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden sei. Die Schubhaft stelle auch eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne, da auf Grund seines bisherigen Verhaltens und seiner persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Dadurch sei jedoch eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausgeschlossen.

Es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Außerlandesbringung des BF nach Italien sprächen und werde die maximale Überstellungsfrist von 6 Wochen eingehalten, sofern sich der BF seiner Überstellung nicht widersetze.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

10. Das Bundesamt bereitete am 26.06.2018 die Überstellung des BF nach Italien für den 05.07.2018 vor und erließ am 26.06.2018 den diesbezüglichen Abschiebeauftrag.

11. Am 27.06.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 24.06.2018. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Zuständigkeit Italiens am 29.09.2016 eingetreten sei und Beschwerden in seinem Asylverfahren an das Bundesverwaltungsgericht und den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgreich gewesen seien. Eine aufschiebende Wirkung sei im Asylverfahren nie gewährt worden. Da Österreich den BF innerhalb der 18-monatigen Frist nicht nach Italien habe überstellen können, sei Italien spätestens mit Ablauf des 29.03.2018 für die Bearbeitung des Asylantrages des BF nicht mehr zuständig. Die Behörde habe daher bereits geirrt, als sie einen Flug für den BF nach Italien im April 2018 gebucht habe. Die Anhaltung sei unverhältnismäßig, da der BF nicht zur Ausreise in seine Heimat verpflichtet sei, da sein Asylantrag inhaltlich nicht geprüft worden sei. Es sei somit behördlich noch nicht festgestellt worden, ob die Ausreise bzw. die Abschiebung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig sei. Die belangte Behörde behaupte gar nicht, dass der BF nach Nigeria abzuschieben wäre. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, da sie vermeine, den BF nach Italien abschieben zu müssen, was aber auf Grund des Ablaufes der 18-monatigen Überstellungsfrist nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Asylakt.

Durch die Anhaltung in Schubhaft seien die elementaren Rechte des BF grob verletzt. Eine Prozesskostenhilfe zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs gebe es für den BF "grundrechtsartwidrig" nicht. Der Grundrechtecharta entsprechend habe der BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf, das heißt eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung. Dieses Recht werde dem BF jedoch verwehrt.

Die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides stehe mit dem Unionsrecht im Widerspruch, da eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen sei, wobei eine über das abgekürzte Verfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheides bestehe. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden, die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.

Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lasse sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Der BF habe kein besonderes Interesse unterzutauchen. Es gebe auch keinen Hinweis dafür, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wolle. Auf die näheren Umstände der amtlichen Abmeldung des BF werde mangels Relevanz wegen der bereits abgelaufenen Überstellungsfrist nicht eingegangen. Der BF habe das Recht auf eine inhaltliche Bearbeitung seines Asylantrages. Selbst für den Fall, dass kein Asylantrag in Österreich bearbeitet werde, müsse sich die Behörde mit der Zulässigkeit der Ausweisung und Abschiebung auseinandersetzen und jedenfalls vor der Abschiebung eine Rückkehrentscheidung treffen. Der BF habe daher derzeit keinen Grund, sich der Behörde zu entziehen. Dem bekämpften Mandatsbescheid mangle es diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung. Allenfalls könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Da Österreich für die inhaltliche Bearbeitung seines Asylantrages zuständig sei, habe der BF auch Anrecht auf einen Quartierplatz in einer betreuten Unterkunft. Warum der BF in einer betreuten Unterkunft nicht ausreichend für die Behörde greifbar sei, werde im bekämpften Mandatsbescheid nicht einmal im Ansatz dargelegt.

Der bekämpfte Mandatsbescheid, der ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und der auf einer Verkennung der Rechtslage beruhe, sei de facto einem Vollzug unzugänglich. Die belangte Behörde habe die Macht, den BF jederzeit nach Italien abzuschieben. Um die Effektivität des Rechtsmittels zu garantieren, sei daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unbedingt notwendig. Ohne die aufschiebende Wirkung sei der BF von der Verletzung in grundlegenden Rechten unmittelbar bedroht.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

12. Das Bundesamt legte am 27.06.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO die Überstellung eines Antragstellers spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf erfolgen müsse. Der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 sei zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Am 23.03.2018 sei die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden, was eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf darstelle. Die Überstellungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen und sei der italienischen Dublinbehörde mitgeteilt worden, dass die Überstellungsfrist am 16.09.2018 ende.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte das Bundesamt am 28.06.2018 jene Aktenteile vor die sich auf die vorbereitete Überstellung des BF am 12.04.2018 und die Erhebungen an seiner Meldeadresse beziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen, insbesondere besitzt er kein Reisedokument. Der BF gibt an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.02.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Er hat am 29.10.2017 und am 17.12.2017 Suchtgift besessen und für den Verkauf bereitgehalten.

2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.

2.4. Der BF wird seit 24.06.2018 in Schubhaft angehalten.

2.5. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist Italien zuständig. Aus dem Akt ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Überstellung des BF nach Italien sprechen, seine Überstellung nach Italien ist für den 05.07.2018 organisiert und vorbereitet.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien und am 22.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 wurde den BF betreffend eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2017 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.

3.3. Der BF behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 am 23.03.2018 persönlich bei jener Geschäftsstelle der Post, bei der das Erkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.03.2018 hinterlegt wurde. Am 10.04.2018 konnte der BF weder in der Zeit von 07.00 bis 07.30 Uhr noch in der Zeit von 20.30 Uhr bis 21.00 Uhr und am 11.04.2018 um 09.30 Uhr nicht an seiner damaligen Meldeadresse angetroffen werden. Erhebungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergaben, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr an dieser Adresse gesehen worden sei. Seit 20.04.2018 verfügt der BF über keine Meldeadresse in Österreich. Er ist untergetaucht und hat sich damit seiner Überstellung am 12.04.2018 entzogen.

3.4. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien und reiste unrechtmäßig nach Österreich ein.

3.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, seine Familie befindet sich in Nigeria. Über ein nennenswertes soziales Netz verfügt der BF in Österreich nicht.

3.6. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.7. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 betreffend, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 betreffend.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.06.2018. Dass er behauptet, nigerianischer Staatsbürger zu sein, ergibt sich aus seinen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellung zur Volljährigkeit beruht auf dem im Asylverfahren eingeholten multifaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der BF jedenfalls im Zeitpunkt des Asylantrages volljährig war. Im Akt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF österreichischer Staatsbürger, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1 einliegenden Ausfertigung des Urteils vom 22.02.2018.

2.3. Dass der BF gesund ist steht auf Grund seiner diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 24.06.2018 fest. Im Akt finden sich auch keine Hinweise auf derzeit bestehende gesundheitliche Probleme des BF.

2.4. Dass der BF seit 24.06.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.5. Die Feststellung, wonach Italien für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2244828-1, insbesondere aus dem Erkenntnis vom 16.03.2018. In den Akten findet sich kein Hinweis, dass die Überstellung des BF nach Italien nicht möglich ist. Insbesondere ergibt sich aus dem im Akt Bundesamtes befindlichen Abschiebeauftrag vom 26.06.2018, dass die Überstellung des BF nach Italien für den 05.07.2018 vorbereitet ist. Zur Zulässigkeit der Überstellung des BF nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1, jener den Asylantrag in Italien betreffend aus dem im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom 24.06.2018.

3.2. Die Feststellungen betreffend die Entscheidung über den Asylantrag des BF durch das Bundesamt und in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. 2144828-1. Darin ist auch jener Beschluss vom 19.01.2017 enthalten, mit dem der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.

3.3. Die Feststellungen zum Untertauchen des BF beruhen auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1 enthaltenen Zustellnachweis betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, mit dem Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 abgewiesen wurde. Aus diesem Zustellnachweis ergibt sich, dass am 21.03.2018 versucht wurde, das Erkenntnis dem BF an seiner Meldeadresse zuzustellen, eine Zustellung jedoch nicht möglich war. Das Erkenntnis wurde daher bei einer bestimmten Geschäftsstelle der Post hinterlegt und am 23.03.2018 vom BF persönlich übernommen. In der Übernahmebestätigung des Zustellnachweises ist ausdrücklich vermerkt, dass das an den BF adressierte hinterlegte behördliche Dokument an den Empfänger ausgefolgt wurde.

Aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.04.2018 ergibt sich, dass von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht wurde, den BF am 10.04.2018 in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 07.30 Uhr sowie zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr sowie am 11.04.2018 um 09.30 Uhr anzutreffen. Der BF war jedoch zu keinem dieser Zeitpunkte anwesend. Aus dem Bericht ergibt sich auch, dass befragte Mitbewohner angabgen, den BF seit ca. 1 Woche nicht gesehen zu haben. Auch eine Vertreterin des Unterkunftgebers gab an, den BF seit drei Tagen nicht gesehen zu haben. Die Vertreterin des Unterkunftgebers gab weiter an, den BF behördlich abzumelden, sollte er bis zum Abend des 11.04.2018 nicht an seine Meldeadresse zurückkehren. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 20.04.2018 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. In seiner Einvernahme am 24.06.2018 gab der BF zu seinem Aufenthaltsort befragt an, dass er manchmal in seiner Kirche nächtige, am öftesten jedoch bei seiner Freundin, deren Adresse er nicht nennen könne. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass der BF untergetaucht ist, nachdem ihm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 zugestellt worden ist. Dieses Erkenntnis behob der BF noch zwei Tage nach der Hinterlegung persönlich. Bereits am 10.04.2018 und 11.04.2018 konnte der BF nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden und sagten auch Mitbewohner und eine Vertreterin seines Unterkunftgebers aus, ihn seit Tagen nicht gesehen zu haben. Nachdem der BF am 20.04.2018 von dieser Adresse abgemeldet worden ist, hat er weder eine neuerliche Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen noch dem Bundesamt eine Abgabestelle bekannt gegeben. Da er nicht einmal in der Einvernahme am 24.06.2018 bereit war, dem Bundesamt einen konkreten Aufenthaltsort zu nennen, steht fest, dass er nach Erhalt der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes untergetaucht ist, um seine Überstellung nach Italien zu umgehen. Seiner Aussage im Rahmen der Einvernahme am 24.06.2018, er habe gar nicht gewusst, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, kommt insofern keine Glaubhaftigkeit zu, als der BF die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes persönlich behoben hat. Die Überstellung des BF war entsprechend der im Akt des Bundesamtes einliegenden Buchungsbestätigung vom 30.03.2018 für den 12.04.2018 vorbereitet und musste auf Grund der Tatsache, dass der BF für die Behörde nicht greifbar war, entsprechend dem Schreiben des Bundesamtes vom 11.04.2018 storniert werden.

3.4. Dass sich der BF seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien entzogen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung vom 23.08.2016, in der er angab, in Italien zuerst einen Ausweis und dann eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Seine Einreise nach Österreich war insofern unrechtmäßig, als er - wie er selbst in seiner Einvernahme am 24.06.2018 angab - über kein Reisedokument verfügte.

3.5. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.06.2018. Dabei gab er auch an, dass sich seine Familie in Nigeria befinde. Er nannte zwar eine Freundin, bei der er nächtige, war jedoch nicht in der Lage, die Adresse diese Freundin zu nennen. Das Vorliegen weiterer enger sozialer Beziehungen nannte der BF nicht. So konnten auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Handynummer des BF nicht von seinen Mitbewohnern sondern erst von der Vertreterin seines Unterkunftgebers in Erfahrung bringen. Es konnte auf Grund der vagen Angaben des BF in seiner Einvernahme und dem Erhebungsergebnis der Landepolizeidirektion XXXX vom 11.04.2018 nicht festgestellt werden, dass der BF über ein nennenswertes soziales Netz in Österreich verfügt.

3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit, den finanziellen Mitteln und dem nicht vorhandenen eigenen Wohnsitz ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 24.06.2018.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 29 der Dublin-III-VO lautet:

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Gericht geht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob der Fremde die Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat dadurch, dass er nach Erhalt der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Asylverfahren untergetaucht ist, seine Überstellung nach Italien am 12.04.2018 insofern vereitelt, als er entsprechend dem erlassenen Festnahmeauftrag am 10.04.2018 und 11.04.2018 nicht festgenommen werden konnte. Die Überstellung des BF nach Italien am 12.04.2018 war daher nicht möglich, der gebuchte Flug musste vom Bundesamt storniert werden. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Die gegenüber dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 getroffene Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit der Erlassung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar. Der BF bringt zwar in seiner Beschwerde vor, dass seine Überstellung nach Italien auf Grund des Ablaufes der Überstellungsfrist nicht mehr zulässig sei. Die Beschwerde übersieht dabei jedoch, dass gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach [...] der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 mit Beschluss vom 19.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 16.03.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht endgültig über die Beschwerde entschieden, weshalb der Lauf der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO durch diese Entscheidung begonnen hat. Diese Überstellungsfrist ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch nicht abgelaufen und die Überstellung des BF nach Italien am 05.07.2018 nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zulässig. Da somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist im Fall des BF auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat. Der BF stellte bereits am 03.07.2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Das von Österreich an Italien übermittelte Übernahmegesuch blieb unbeantwortet, weshalb Italien für den am 22.08.2016 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, ein nennenswertes soziales Netz liegt nicht vor. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um sich nicht durch weitere ungesetzliche Handlungen seiner Überstellung nach Italien zu entziehen.

Das Bundesamt ist in seiner Begründung des angefochtenen Bescheides explizit vom Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. a, 8 und 9 FPG ausgegangen. Auch wenn im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, aus welchem Grund Z. 8 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt sein soll und die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG nicht ausdrücklich genannt ist, so ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in einer Gesamtbetrachtung nicht als so unschlüssig zu bewerten, dass sie nicht geeignet wäre, die Anordnung der Schubhaft zu tragen. Das Bundesamt hat das vom BF in der Vergangenheit gesetzte Verhalten festgestellt und aus diesem Verhalten zutreffend geschlossen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF verließ Italien um sich seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen und reiste unrechtmäßig nach Österreich ein. Sein Grundversorgungsquartier verließ er nach Zustellung der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Asylverfahren und tauchte unter. Es war nicht möglich, ihn festzunehmen und am 12.04.2018 nach Italien zu überstellen. Die bereits organisierte Überstellung des BF nach Italien musste storniert werden. Noch während sein Asylverfahren anhängig war, beging der BF wiederholt am 29.10.2017 und am 17.12.2017 Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führten. Durch dieses Verhalten zeigt der BF, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Er ist im Bundesgebiet auch nicht familiär, beruflich oder sozial verankert und verfügte zuletzt über keinen Wohnsitz. Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Seinem in der Beschwerde nicht begründeten Vorbringen, es bestehe keine Fluchtgefahr, war daher nicht zu folgen.

Das Bundesamt ist zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF reiste ohne Reisedokument nach Österreich ein und entzog sich dadurch seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien. In Österreich tauchte er unter um sich seiner Überstellung nach Italien zu entziehen. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch das strafrechtlich relevante Verhalten des BF einzubeziehen. Der BF weist eine gerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz auf. Auf Grund der Tatsache, dass bei Begehung jener Straftaten, die zu seiner Verurteilung führten, das Asylverfahren des BF noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, er über kein legales Einkommen verfügte und bei seinen Straftaten versuchte Suchtgifte entgeltlich an Dritte weiterzugeben, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung die privaten Interessen des BF.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch zu berücksichtigen, ob das Bundesamt seiner Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 1 FPG, dafür zu sorgen, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, nachgekommen ist. Die Überstellung des BF nach Italien war bereits am 26.06.2018 für den 05.07.2018 vorbereitet. Der BF wird daher voraussichtlich etwa 11 Tage in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt hat daher seine Verpflichtung, für eine möglichst kurze Schubhaftdauer zu sorgen, erfüllt.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des BF der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen steht.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den g

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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