Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W210 2180050-1/6E
W210 2180042-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , und 2. XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Afghanistan, die Minderjährige vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 15.11.2017, Zlen. 1092237708-151615332 (1.) und 1092237904-151615345 (2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde zu W210 2180042-1 wird stattgegeben und der mj.
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.
II. Der Beschwerde zu W210 2180050-1 wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I und A.II ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2180050.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018