TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W170 1212126-3

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 1212126-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., syrischer StA., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 970003604-1650415/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Gegenstand ist die Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem dem Beschwerdeführer, dem - unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Übergangsbestimmungen - seit 17.05.2005 der Status des Asylberechtigten zukommt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2020 gewährt wurde.

In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, man möge seine befristete Aufenthaltsberechtigung auf fünf Jahre verlängern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX hat am 07.01.1997 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2005, Zl. 9700.036 abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Syrien nicht zulässig ist. Hinsichtlich dieses Spruchpunktes wurde gegen den am 17.05.2005 zugestellten Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

Nach entsprechenden Anträgen wurde dem Beschwerdeführer mehrmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, Zl. 970003604-1650415/BMI-BFA_NOE_RD, bis zum 09.05.2018, erteilt; dieser Bescheid wurde am 27.05.2016 zugestellt und wurde gegen diesen kein Rechtsmittel ergriffen.

Am 30.04.2018 beantragte XXXX abermals die "Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG" mittels eines Formblattes ohne nähere Begründung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 970003604-1650415/BMI-BFA_NOE_RD, wurde XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2020 erteilt, der Bescheid wurde am 17.05.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 29.05.2018, am 30.05.2018 zur Post gegeben, beantragte XXXX den Bescheid aufzuheben und ihm stattdessen "den Antrag auf subsidiären Schutz auf 5 Jahre zu verlängern".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2018 - zuerkannt mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, Zl. 970003604-1650415/BMI-BFA_NOE_RD, galt und das Bundesamt diese über entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag bis zum 09.05.2020 verlängert hat sowie mangels einer Rechtsgrundlage für die - nach dem Sinn der Beschwerde offenbar gewünschten - Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre ist die Beschwerde mangels Rechtsgrundlage des Beschwerdeantrags und wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit (im Lichte der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers) abzuweisen.

Auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; da die Beschwerde auf Deutsch verfasst wurde und sich der Beschwerdeführer seit 1997 in Österreich befindet, ist davon auszugehen, dass er hinreichend Deutsch versteht, sodass auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund des klaren Gesetzestextes liegt keine offene Rechtsfrage vor, die Revision ist daher unzulässig.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, subsidiärer Schutz,
Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.1212126.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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