Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W200 2010745-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 09.11.2016, Zl. 114-614578-004, gemäß § 1 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Der Beschwerdeführer XXXX stellte am 29.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ohne die Art der beantragten Hilfeleistungen näher zu konkretisieren bzw. anzukreuzen, bezeichnete darin das BMUKK und die evangelische Kirche als Täter, und legte diesem Antrag ein Konvolut an Unterlagen zur Konkretisierung des im Antragsformular anzugebenden Verbrechens bei, insbesondere folgende relevante Dokumente:
1.) klinisch-psychologischer Kurzbericht von August 2012:
Konkret ist dem klinisch- psychologischen Kurzbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundeskonvikt für Knaben in XXXX von einem namentlich genannten Erzieher einmal wegen eines verbotenen Völkerballspiels im Schlafsaal mit "Strafarbeiten" in Englisch gequält worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er ins Visier des Erziehers geraten, hätte bis spät in die Nacht Abschriften von Englischstücken herstellen müssen (manchmal hätte er dabei neben dem musizierenden Erzieher schreiben müssen) und erst danach schlafen gehen müssen. Deshalb hätte er seine eigentlichen Hausübungen nicht mehr erledigen können. Sein Selbstwertgefühl sei stark angegriffen worden. Weiters sei es ein "offenes Geheimnis" gewesen, dass dieser Erzieher pädophil gewesen sei und sich im besonderen Maße um einige Mitschüler "gekümmert" hätte. Er hätte seine "Lustknaben" gehabt. Es sei durch den Erzieher ein sexualisiertes Klima entstanden, fast eine Aufforderung zu gleichgeschlechtlichen Handlungen unter den Buben gewesen, die sich ua durch gemeinschaftliche Selbstbefriedigung geäußert hätte. Duschen und Waschen sei gemeinschaftlich und öffentlich erfolgt. Seither leide er an Paruresis. Sie hätten als Schüler geradezu militärisch antreten müssen, er sei - auch während des Lernens - geschlagen worden (mit dem Lineal, Kopfnuss), hätte in der Ecke oder am Gang knien oder stehen müssen. Die Aufnahmebereitschaft für Lernstoff sei durch dieses Klima der Bedrohung und ungerechter Demütigung stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Er hätte das Internat verlassen wollen und sogar Schlafwandeln simuliert. In der 2. Klasse sei er durchgefallen und hätte das Konvikt verlassen.
Er hätte danach bei seiner Mutter und Schwester in Wien gelebt und eine HTL für Flugtechnik besucht. In der Jugendzeit hätte er aufputschende Drogen (Speed) genommen, damit er das Zeichenpensum erfüllen konnte. Danach süchtig geworden hätte er nach der 2. Klasse die Schule verlassen. Er hätte mit Drogen experimentiert, sei gereist und auch wegen Drogenhandels im Gefängnis gewesen. 1984 absolvierte er die Externistenmatura und hätte danach verschiedenste berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Wechselnde und überfordernde Umstände sowohl im familiären als auch im schulischen Bereich hätten zu einem Weg von Diskontinuität im beruflichen Bereich geführt. 2012 hätte er den Erzieher telefonisch auf die Pädophilie und ungerechte Machtausübung angesprochen.
Aktuelle Lebenssituation:
Antrag auf Invaliditätspension zum 3. Mal gestellt. Wegen Diabetes und altersbedingter Nichtvermittelbarkeit, Betroffene lebe in einer Wohnung mit befristetem Mietvertrag und hätte große Sorge, wie er danach seine Wohnsituation organisiert. Der Betroffene lebe in Armut.
Physische Situation: Diabetes (Insulinpflichtig), Übergewicht
Psychosoziale Situation:
Der Betroffene leide unter der Ablehnung der Invaliditätspension. Der Betroffene leide unter dem Missverhältnis bezüglich seiner Intelligenz und Bildung und dem mangelnden beruflichen Erfolgen und der daraus resultierenden materiellen Knappheit. Aufgrund der physischen Situation und des Lebensalters schätze er, mit Recht, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als sehr gering. Der Betroffene lebe sehr zurückgezogen und einsam, seine engsten Freunde seien bereits verstorben.
Er leide unter:
• Schlafstörungen
• rezidivierende Depressionen
• Paruresis (eine psychisch bedingte, in der Pubertät erworbene Störung, die zu Problemen beim Harnlassen führt, eine psychosomatische Hemmung normal zu urinieren), die in Folge die Mobilität einschränkt und den Betroffenen viele soziale Situationen meiden lässt.
Die ungünstige familiäre Ausgangslage des Betroffenen, bezüglich Kontinuität und psychischer und materieller Überforderung seiner Mutter, hätten eine ungünstige soziale und psychische Disposition für das Geschehen im Bundeskonvikt dargestellt. Das dort Erlebte sei im Sinne der Unentrinnbarkeit und im Sinne der erlebten Hilflosigkeit als traumatisch zu bezeichnen und kann als ein großer negativer Betrag des schwierigen beruflichen Lebensweges gesehen werden. Der Bub sei als motivierter Volksschüler in das Bundeskonvikt gekommen. Die Freude am Lernen, das Gefühl erfolgreich zu sein sei dadurch aufs Gröbste beeinträchtigt worden und hätte - gemeinsam mit der familiären Situation - seinen weiteren Werdegang geprägt.
2.) Vereinbarung zwischen der Evangelischen Diakonie und dem Beschwerdeführer
Rückerstattung der damaligen Heimkosten/Unterbringungskosten in valorisierter Form "in ethischer Verantwortung für leider nicht mehr aufklärbare Geschehnisse im früheren Kinderheim XXXX" (Euro 9.200, --).
3.) Informationsschreiben des Weißen Ring vom April 2013
Dem Beschwerdeführer wurden vom Bund 5.000 Euro zuerkannt samt 40 zweckgebundenen Psychotherapiestunden.
4.) Ablehnung des Antrags an die Ombudsstelle der Erzdiözese Wien für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch in der Katholischen Kirche
Der Beschwerdeführer begründete das Missbrauchsverhältnis damit, dass der katholische Religionslehrer, mit dem kein Lehrer-Schüler-Verhältnis bestanden hatte, da der Beschwerdeführer evangelisch war, ihn in der Pause am Gang des Schulgebäudes insgesamt dreimal grundlos im aggressiven Dialekt "Rotschedlata stek¿s Hoar in Oarsch, ¿d Feiawehr kumt" beschimpft hätte.
5.) Brief bzw. Schadensmeldung an die BM Dr. Schmied
VS XXXX, 3. und 4. Klasse (1960 - 1962): Durch die massive nazistische Indoktrination, durch die stetige verherrlichende Darstellung der Leistungen der Deutschen Wehrmacht vom Volksschullehrer, der auch schon einmal mit seinem Jagdgewehr aus dem Klassenfenster geschossen hätte, und durch körperlich Züchtigung (Kopfnuss, Rohrstaberl, Ohrenreiberl, Gnackwatsch¿n und Knien auf Holzscheiten im Eck) hätte er einen Schaden erlitten.
Bundeskonvikt XXXX (1962 - 1964): Strafeschreiben von über 100 Englischstücken in der Freizeit von 13 - 15 Uhr und von 19 - 21 Uhr bis 2 Uhr früh neben dem Fagott-Übenden. Er hätte 100 Stücke schaffen müssen, um wieder an Freizeitaktivitäten teilnehmen zu können, .....
HTBLVA Wien 1, XXXX: Er hätte 48 Unterrichtsstunden absolvieren müssen - mehr als die damalige Wochenarbeitszeit von 45 Stunden und hätte Hausübungen mit Werkzeichnen mit Rotring oder Rädisfeder, GZ, ... erledigen müssen. Der Klassenvorstand hätte beim kleinsten Flüchtigkeitsfehler die Arbeiten zerrissen, sodass er die ganze Woche kaum geschlafen und nur mit Rilatin (nicht Ritalin!) bis Samstag durchgehalten hätte, um dann das Wochenende durchzuschlafen. Später seien Amphetamine hinzugekommen und als er - um dem Schuldruck auszuweichen - schulstageln gegangen sei und später ins Café Savoy gegangen sei, sei es nicht mehr weit bis zur Drogenkarriere gewesen. Er bezweifle, dass mehr als 1/3 der Klassenkameraden in Flugtechnik maturiert hätten.
Conclusio: Durch das perpetuierliche Versagen der Behörden (Schulinspektorat oder nunmehr Supervision) sei er heute arbeitslos und könne nur mit der Ausgleichzulagenpension rechnen. Deswegen mache er seinen Antrag auf Schadenersatz geltend und ersuche um bescheidmäßige Antwort.
Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde in weiterer Folge ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 05.12.2013, eingeholt. Demnach bezog der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seit 01.05.2012 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2013 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt um Übermittlung des dortigen Pensionsaktes zur Einsichtnahme sowie die Gebietskrankenkasse um Unterlagen, aus welchen Krankenstände sowie Krankheiten betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich sind.
Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde in weiterer Folge ein Bescheid über den Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.05.2012 sowie über einen Anspruch auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2013 des Beschwerdeführers übermittelt. Weiters wurde ein ärztliches Gesamtgutachten betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf dessen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 14.08.2012 übermittelt. In diesem Gutachten wird als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein "metabolisches Syndrom" festgestellt.
Am 17.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein ergänztes Formularblatt, worin er den "Ersatz des Verdienstentganges" als beantragten Hilfeleistung ankreuzte sowie im Feld für psychotherapeutische Krankenbehandlung ergänzte: "Zusatzantrag nach Verbrauch der bewilligten 40 Stunden". Im Formularblatt betreffend die Angaben zum erlittenen Verdienstentgang führte der Beschwerdeführer an, er stehe im Bezug von Notstandshilfe. Er habe durch die traumatisierenden Kindheitserlebnisse nie beruflich Fuß gefasst, ansonsten hätte er gewiss eine A-Laufbahn gehabt. Den Formularblättern beigefügt wurden vom Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses, woraus sich ergibt, dass er Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist, vom Beschwerdeführer unter einem Pseudonym verfasste Gedichte bzw. Texte sowie eine Einverständniserklärung, dass die Behörde von den jeweils zuständigen Stellen (weißer Ring, Kinder-und Jugendanwaltschaft, Opferschutzkommission, etc.) sämtliche dort aufliegenden Unterlagen anfordern könne.
Mit Schreiben vom 15.05.2014 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von 1960 bis 1962 die dritte und vierte Klasse der Volksschule XXXX sowie von 1962 bis 1964 das Bundeskonvikt für Knaben in XXXX besucht. Gemäß seinen Angaben sei es während dieses Aufenthaltes zu psychischer und physischer Gewalt gekommen. Die Gewalt habe er unter anderem in Form von Schlägen und Demütigungen erlebt. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben danach eine HTL mit dem Zweig für Flugtechnik begonnen, sei den dortigen hohen Anforderungen aber laut eigenen Angaben nicht gewachsen gewesen und habe begonnen, Drogen zu konsumieren und in weiterer Folge die Ausbildung abgebrochen. 1984 habe er eine Externistenmatura absolviert. Eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: Laut ärztlichem Gesamtgutachten von 14.08.2012 sei die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom. Mittels Vergleich sei ihm eine befristete Invaliditätspension zuerkannt worden. Derzeit stehe er im Bezug von Notstandshilfe. Laut klinisch-psychologischen Kurzbericht vom August 2012 leide er unter der Ablehnung der Invaliditätspension sowie unter dem Missverhältnis zwischen seiner Intelligenz und seinem beruflichen Erfolg und der daraus resultierenden materiellen Knappheit. Außerdem leide er an Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges werde nicht bewilligt werden können, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung des bzw. Antragsfolgemonats Dezember 2013 im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Behörde wolle ausdrücklich festhalten, dass sie die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise infrage stelle. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen physischen und psychischen Schädigungen seinen beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass er heute nicht den Beruf ausüben könne, dem er bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen hätte können und deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Es könne durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen bzw. des Missbrauchs und der daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Es sei aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreiche.
Mit Schreiben vom 03.06.2014 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Sachverhaltsdarstellung habe nur wenig Ähnlichkeit mit der Realität. Die Tatsachen seien falsch erhoben worden, die ersten Vorfälle hätten bereits im evangelischen Kinderheim XXXX stattgefunden, weshalb ihm auch von der evangelischen Kirche € 9200 gewährt worden seien. Auch sei er bereits ab der zweiten Klasse Volksschule, sohin ab 1959, im Heim gewesen. Sein namentlich genannter Erzieher und Peiniger aus dem Bundeskonvikt sei selbst der erhebenden Psychologin einschlägig bekannt gewesen. Auch seien pädophile Unterrichtskräfte dafür verantwortlich, dass er bis heute unter Paruresis leide. Die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei nicht das angeführte metabolische Syndrom, sondern die im Schlaflabor festgestellte Schlafapnoe. Der Beschwerdeführer habe nur durch die erlittenen Misshandlungen und Verfehlungen verschiedener Behörden respektive deren Aufsichtsorgane nicht den beruflichen Werdegang genommen, der ihm sogar von der Behörde konzediert werde. Es sei nicht nur von einer bloßen Möglichkeit auszugehen, dass die Kette von Vorkommnissen ursächlich für sein berufliches Scheitern gewesen sei, sondern es sei dies die evidente empirische Begründung. Die erlittenen Traumata seien zwingende conditio sine qua non.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014 wurde in weiterer Folge der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen jene Ausführungen, die sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.05.2014 zur Kenntnis gebracht hatte. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging die Behörde am Ende des Bescheides insofern ein, als sie ausführte, dass dem Gutachten der PVA am 14.08.2012 als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers das metabolische Syndrom zu entnehmen sei. Die Schlafapnoe, welche aber nicht als Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit angeführt sei, könne aufgrund der Ätiologie nicht als verbrechenskausal anerkannt werden. Weitere Leiden würden keine genannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund der Misshandlungen und der Verfehlungen verschiedener Behörden nicht den beruflichen Werdegang gehabt habe, den er sich gewünscht habe. Ein Zusammenhang des Abbruches der Ausbildung an der HTL infolge der hohen Anforderungen und des Drogenkonsums mit einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 1 VOG könne nicht als wahrscheinlich zugrunde gelegt werden. Eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sei demgemäß nicht möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailschreiben vom 08.08.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte zur Begründung unter anderem seine Stellungnahme zum Parteiengehör bei.
Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
Es wurde festgehalten, dass die belangte Behörde nach der Bescheidbegründung offenbar davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer das evangelische Kinderheim XXXX, die Volksschule XXXX sowie von 1962 bis 1964 das Bundeskonvikt für Knaben in XXXX besucht hätte. Gemäß seinen Angaben sei es während dieser Aufenthalte zu psychischer und physischer Gewalt (Schlägen und Demütigungen) gekommen. Nach weiteren Ausführungen hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich auch die Feststellung getroffen: "Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass wir die Ihnen zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise in Frage stellen."
Diese Ausführungen ließen vermuten, dass die belangte Behörde alle vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle als tatsächlich vorgefallen erachtete und offenbar - ohne den Beschwerdeführer jemals persönlich befragt zu haben und ohne auf den Umstand einzugehen, dass die Unabhängige Opferschutzkommission im April 2013 eine Entschädigung des Beschwerdeführers abgelehnt hatte - von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu über mehrere Jahre dauernden zugefügten Misshandlungen ausging. Der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Folge dürfte die belangte Behörde offenbar auch davon ausgegangen sein, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Handlungen rechtswidrig, vorsätzlich und mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind; von welchen Delikten die Behörde konkret ausging, bleibt unausgesprochen.
Im Verfahren ungeklärt blieben aber insbesondere Sachverhaltsfeststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, welche Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit durch diese - von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorfälle - erlitten hat und, ob dadurch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gemindert ist. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: "Laut ärztlichem Gesamtgutachten von 14.08.2012 sei die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom. Mittels Vergleich sei ihm eine befristete Invaliditätspension zuerkannt worden. Derzeit stehe er im Bezug von Notstandshilfe. Laut klinisch-psychologischen Kurzbericht vom August 2012 leide er unter Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Auch die befristet zuerkannte Invaliditätspension sei dem Beschwerdeführer ausschließlich wegen des akausalen metabolischen Syndroms zuerkannt worden." Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Dezember 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
Es sei aus diesen begründenden Aussagen der belangten Behörde und auch dem Akt nicht nachvollziehbar, ob die belangte Behörde die im Bescheid genannten Leidenszustände - Schlafstörungen, rezidivierende Depression, Paruresis - als durch die dem Beschwerdeführer widerfahrenen Handlungen im Sinne des § 1 Abs.1 VOG mit Wahrscheinlichkeit verursacht erachtete.
Lediglich bezüglich des metabolischen Syndroms bezeichnete die belangte Behörde dieses als akausal. Auf welche Beweismittel bzw Erkenntnisse sie diese Einschätzung stützte, könne auch nach Durchsicht des Aktes ebenfalls nicht nachvollzogen werden.
Bezüglich des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnten ärztlichen Gesamtgutachtens vom 14.08.2012 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension sei festzuhalten, dass der damalige Gutachter den Beschwerdeführer unter anderen Beurteilungskriterien zu begutachten hatte, als dies im Falle einer Begutachtung zur Beurteilung der Kausalität und Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des VOG erforderlich wäre. Aus diesem Grund enthalte dieses Gutachten auch keinerlei Aussagen zu diesen entscheidungsrelevanten Fragen. Auch widerspreche dieses Gutachten insofern den im vorliegenden Fall aufliegenden Beweismitteln, zumal darin zwar als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom festgestellt, jedoch keine weiteren Leidenszustände angeführt worden seien. Aus dem auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten klinisch-psychologischen Kurzbericht von August 2012 ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer nach der Beurteilung der dortigen Psychologin auch unter Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis leide. Dass bezüglich aller von der belangten Behörde genannten Leidenszustände keine Kausalität zu den zu Grunde gelegten Handlungen im Sinne des § 1 VOG bestünde oder diese, unter Zugrundelegung einer Kausalität, keinen solchen Schweregrad erreicht hätten, um von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgehen zu können, könne den vorliegenden Befunden, Angaben des Beschwerdeführers und auch dem Gutachten vom 14.08.2012 nicht entnommen werden.
Im Beschwerdefall sei somit im fortgesetzten Verfahren zunächst klarzustellen, welche konkreten Vorfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien. Danach werde auf Basis einer schlüssigen fachärztlichen Begutachtung zu klären sein, ob die vom Gutachter diagnostizierten Gesundheitsschädigungen ursächlich auf die von der belangten Behörde als wahrscheinlich beurteilten konkreten Ereignisse im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sind, oder ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne das/die Verbrechen eingetreten wären, sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliegt und, ob die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch wahrscheinlich kausale Gesundheitsschädigungen gemindert ist.
Fortgesetztes Verfahren:
Das Sozialministeriumservice führte im fortgesetzten Verfahren ein Ermittlungsverfahren durch.
Eine Anfrage beim Landesschulrat für NÖ ergab in ihrer Beantwortung, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers von 1962 - 1964 in XXXX bestätigt wurde. Laut den Schülerlisten der Volksschule XXXX scheine der Name des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1962 - 1964 nicht auf, jedoch der Name XXXX.
Weiters wurde ausgeführt, dass dem Landesschulrat für NÖ keine Beschwerden über den namentlich genannten ehemaligen Lehrer der VS XXXX und den Erzieher des Bundeskonviktes XXXX betreffend psychischer bzw. physischer Gewalt bekannt seien.
Von der evangelischen Kirche wurde auf Anfrage ein Schriftverkehr zwischen dem Präsidenten des Weissen Ring Österreich und Bischof XXXX übermittelt, in welchem der Inhalt eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Präsidenten und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Dem Email ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer behaupte als Siebenjähriger im Kinderheim XXXXmisshandelt worden zu sein. Die namentlich genannte Heimleiterin und unmittelbare Erzieherin hätten ihn gezwungen erbrochenes Essen aufzuessen, mit nackten Beinen durch Brennessel zu gehen, auf Holzscheiten zu knien,..etc. Sexueller Missbrauch sei keiner behauptet worden.
Die Aufforderung des SMS an den Beschwerdeführer, Angaben über die Umstände, die zur Heimunterbringung geführt haben, sowie zum familiären Hintergrund und zur Zeit nach der Heimunterbringung zu machen, beantwortete der Beschwerdeführer per Email folgendermaßen:
"(...) Ich wiederhole:
Ich kam auf Grund der Scheidung meiner Eltern 1960 ins evang. Kinderheim XXXX, später ins Bundeskonvikt XXXX. (vom Regen in die Traufe - leider ist mein Peiniger Prof. (...), den ich als Zeugen beim BVwG angegeben, nunmehr verstorben!)
Meine Mutter war die Verlobte von XXXX, der auf Grund seiner jüdischen Abstammung verfolgt und 1944 verschollen. Aus diesem Grund gebar sie mich mit 43 Jahren XXXX.
Nachdem ich in XXXX alles daran setzte aus dem Konvikt zu entkommen, erreichte ich dies durch "Durchfallen" in der 2. Klasse des Realgymnasiums.
Ich lebte mit meiner Mutter in einer Zi/Kü Wohnung ohne Bad im 10. Bezirk und besuchte nach dem Realgymnasium BRG XX die HTBLVA Flugtechnik in 1030, Leberstraße 2.
Dort wurde ich abermals Opfer eines Schulversuches, dessen Umstände ich schon beschrieben.
Diese "Schule" wurde sang & klanglos geschlossen - keiner meiner Mitschüler maturierte in "Flugtechnik"!"
Im Parteiengehör vom 05.09.2017 teilte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer mit, dass nach Durchführung von Erhebungen folgende Feststellungen getroffen werden hätten können:
"Sie wurden am XXXX in Wien geboren und besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
Sie waren von 1959 bis 1962 im Kinderheim XXXXuntergebracht. In den Jahren 1962 bis 1964 besuchten Sie das Bundesrealgymnasium in XXXX.
Sie gingen bis zum Jahr 1993 häufig wechselnden Beschäftigungen nach. In den Jahren 1994 bis 2012 standen Sie vorwiegend im Bezug von Krankengeld sowie Notstandshilfe. Von 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 erhielten Sie einen Pensionsbezug wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Seit 1. Jänner 2014 stehen Sie im Bezug von Notstandshilfe.
Von dem Opferschutzverein Weißer Ring wurde Ihnen eine Entschädigung in Höhe von € 5.000,- zuerkannt sowie zweckgebunden die Kostenübernahme von 40 Psychotherapiestunden zugesprochen.
Der Verein Evangelische Diakonie Wien, Niederösterreich und Burgenland gewährte Ihnen eine Unterstützungszahlung in Form der valorisierten und indexangepassten Heimkosten, für "nicht mehr aufklärbare Geschehnisse" im früheren Kinderheim XXXX.
Die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft lehnte Ihren Antrag auf Entschädigungszahlung ab.
Gesicherte Feststellungen zu den von Ihnen vorgebrachten Vorfällen konnten nicht getroffen werden. Das Vorliegen einer Straftat im Sinne des §1 Abs. 1 VOG konnte somit, aufgrund der neu hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse, nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Diese Feststellungen stützen sich auf die nachstehende Beweiswürdigung:
Ihre Staatsbürgerschaft und Ihr Geburtsdatum ergeben sich aus Ihrem Reisepass.
Dass sie das Kinderheim XXXX besuchten, erschließt sich aus der Vereinbarung mit dem Verein Evangelische Diakonie Wien, Niederösterreich und Burgenland. Ihr Aufenthalt im Bundesrealgymnasium XXXX, in der Zeit von 1962 bis 1964, ist aus einer Bestätigung des Landesschulrates für Niederösterreich ersichtlich.
Ihr Beschäftigungsverlauf ergibt sich aus dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung.
Die Entschädigungsleistung des Opferhilfevereins Weißer Ring ergibt sich aus einem Schreiben des Vereins.
Die Unterstützungszahlung des Vereins Evangelische Diakonie Wien, Niederösterreich, Burgenland ergibt sich aus der hierüber abgeschlossenen Vereinbarung.
Bezüglich der Angaben in Ihrer "Schadensmeldung" an die ehemalige Bildungsministerin Frau Dr. Schmied, Sie hätten in der Volksschule XXXX durch den Lehrer XXXX, in den Jahren 1960 bis 1962 unter "massiver nazistischer Indoktrination" sowie körperlicher Züchtigung (Kopfnüsse, Rohrstab, Ohrenreiber, "Gnackwatschen" und Knien auf Holzscheiten) gelitten, konnten keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Eine Erhebung beim Landesschulrat für Niederösterreich ergab, dass Sie in dem von Ihnen genannten Zeitraum nicht in den Schülerlisten der Volksschule XXXX aufscheinen.
Betreffend Ihr Vorbringen, Sie seien in den Jahren 1962 bis 1964 vor allem durch den Lehrer des Bundesrealgymnasiums, Herrn Professor XXXX, mit der Abschrift von über 100 Englischstücken gequält worden, wird festgehalten, dass es sich hierbei nicht um ein Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG handelt.
Überdies wurde erhoben, dass dem Landesschulrat Niederösterreich weder über den ehemaligen Lehrer der Volksschule XXXX, Herrn XXXX, noch über den ehemaligen Lehrer des Bundesrealgymnasiums, Herrn Dr. XXXX, Beschwerden betreffend psychischer bzw. physischer Gewalt vorliegen.
Dass Sie von Ihrem ehemaligen Religionslehrer im Bundesrealgymnasium XXXX drei Mal am Gang mit "Rotschedlata steck'd Hoar in Oarsch, 'd Feiawehr kumt" beschimpft wurden, stellt ebenfalls keine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG dar, sodass diesbezüglich weitere Ermittlungsschritte unterblieben.
Gleiches gilt für Ihre Angaben, Sie seien unter den besten 18 von 80 Bewerbern gewesen und hätten daher den Lehrgang an einer HTL für Flugtechnik besuchen dürfen, was aufgrund von 48 Unterrichtsstunden pro Woche dazu geführt habe, dass Sie Rilatin, Amphetamine und später andere Drogen konsumiert hätten. Eine vorsätzliche Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu bestrafen wäre, lässt sich aus Ihren Schilderungen nicht erkennen.
Lediglich erwähnt sei, dass Sie in Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18. Juli 2014 -wie Sie schrieben- an Eides statt erklärten, zur Zeit als Sie die HTL für Flugtechnik besuchten, keine Drogen genommen zu haben. In dem klinisch-psychologischen Kurzbericht von Frau Mag. XXXX ist jedoch Folgendes vermerkt: "Der Betroffene besuchte in Wien ein Gymnasium, bis er dann ab der Oberstufe in eine HTL für Flugtechnik eintrat. In dieser Jugendzeit begann der Betroffene aufputschende Drogen (Speed) zu nehmen, dass er das Zeichenpensum erfüllen konnte. Davon süchtig geworden, verließ er nach der 2. Klasse die Schule."
In Ihrer "Schadensmeldung" an Frau Dr. Schmied, gaben Sie an:
"Darstellende Geometrie beim Klassenvorstand Professor Nacht, der mir diese beim kleinsten Flüchtigkeitsfehler zerriss, sodass ich die ganze Woche kaum zum Schlafen und nur mit Rilatin (nicht Ritalin!) bis Samstag durchhielt um dann das Wochenende durchzuschlafen."
"Später kamen noch Amphetamine, wie Preludin und Perevetin hinzu und als ich um dem Schuldruck auszuweichen schulstangeln ging in die Palette und später ins Café Savoy war es bis zur Drogenkarriere nicht mehr weit."
Misshandlungsvorwürfe betreffend das Kinderheim XXXX brachten Sie erstmals in Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vor, wobei Sie lediglich angaben, "die ersten Vorfälle fanden im Kinderheim XXXX statt", ohne diese Angaben zu konkretisieren. In den im zweiten Rechtsgang eingeholten Unterlagen des Vereins Evangelische Diakonie Wien, Niederösterreich und Burgenland gaben Sie an, Sie hätten Erbrochenes essen, mit nackten Beinen durch Brennnesseln laufen und auf Holzscheiten knien müssen. Wie auch aus Ihrer Vereinbarung mit obgenannten Verein hervorgeht, lassen sich die Geschehnisse im früheren Kinderheim XXXX heute nicht mehr aufklären. Gleiches gilt betreffend Ihre Schilderungen im klinisch-psychologischen Kurzbericht von Frau Mag. XXXX, Sie seien im Bundesrealgymnasium mit Kopfnüssen bedacht und mit einem Lineal auf die Finger geschlagen worden und hätten in der Ecke oder am Gang knien bzw. stehen müssen. Bezüglich beider Vorbringen liegen lediglich Ihre Angaben vor. Ähnliche Schilderungen anderer ehemaliger Heimkinder bzw. Schüler dieser Institutionen sind dem Sozialministeriumservice nicht bekannt. Darüber hinaus sind subjektive Erinnerungen an Sachverhalte, die teilweise mehr als 55 Jahre zurückliegen, ohne das Vorliegen zusätzlicher Ermittlungsergebnisse, die diese Angaben stützen könnten, nicht ausreichend, um im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Erlebnisse in der Kindheit als objektiv wahrscheinlich und für eine Prüfung tatrelevanter Details geeignet qualifizieren zu können. Nur auf der Grundlage Ihrer nicht weiter überprüfbaren Angaben kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung das Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges wird daher nicht bewilligt werden können.
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Für die Begründung eines Anspruches auf Leistungen nach dem VOG ist die Wahrscheinlichkeit, dagegen nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Die Wahrscheinlichkeit ist nur dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 spricht.
Wie auch vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung zu W145 2001088-1/12E festgehalten, sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache- auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht- von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Zusätzlich wird auf die neueste Judikatur des OGH zu den "Grenzen des Verdienstentganges" hingewiesen, wonach selbst bei Bejahung der Kausalität und Adäquanz eines zugefügten Schadens (bzw. einer dadurch herbeigeführten Gesundheitsschädigung) nicht zwangsläufig jede Änderung im Berufsverlauf zu einem anzuerkennenden verbrechenskausalen Verdienstentgang führt - insbesondere, wenn diese nicht zwangsläufig durch das schädigende Ereignis oder die Schadensentwicklung ausgelöst bzw. bedingt wird."
In einer Stellungnahme vom 03.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm schwer falle die Contenance zu bewahren und erneut seinen Antrag auf Verdienstentgang zu begründen.
Der von ihm als Zeuge benannte Dr. XXXX sei nunmehr am XXXXXXXX zwischenzeitlich verstorben. Wenn das SMS vermeine, dass gegen diesen nichts vorliege, so sei dieser im Gegensatz dazu Frau Mag. XXXX schon einschlägig bekannt, als sie ihn erstmals begutachtet hätte.
Es erfolgten - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren in Zusammenhang stehende - Ausführungen zum "BSA Mitglied" Heinrich Gross, der nach attestierter Verhandlungsunfähigkeit durch bekannte Gerichtspsychiaterkollegen launige Interviews gegeben hätte.
Die gewährte Invaliditätspension sei auf Grund der Diagnose Schlafapnoe gewährt worden, die wiederum Ergebnis des attestierten Binge Eating Syndroms sei.
Er werde erneut versuchen zu strukturieren:
Die Brüche in der Erwerbsarbeit seien zudem Beweis der erlittenen Schädigung.
Des weiteren hätte er seine Mutter, Onkel und Tante bis zu deren Tod gepflegt, 2003. 2004 & 2005 sei er als von der PVA bewilligte Begleitperson mit ihr zur REHA in Bad Pirawarth und zudem bestellter Sachwalter gewesen.
Seinem verantwortungslosen Vater verdanke er die deutsche Staatsbürgerschaft und das einstige evang. Glaubensbekenntnis, dass ihn ins evangelische Kinderheim XXXX gebracht hätte (nicht ins Kinderheim XXXX).
Dort hätte er im Kinderheim schwärzester Pädagogik erlitten sowie einen Schlüsselbeinbruch durch nicht gewährten Schutz durch die Heimverantwortlichen.
Der ebenfalls erlittene Schienbeinbruch sei im KH Lilienfeld contra lege artis behandelt worden, sodass heute noch an den erlittenen Gipsdruckstellen laboriere.
Sein Vater hätte - im Gegensatz zu dem Bericht von Mag. XXXX - niemals das Heim bezahlt.
Das sei ein Missverständnis wie die reportierte Drogenverwendung von Perevetin (soll wohl Pervetin heißen) & Preludin. Diese seien ihm nur bekannt, er habe sie niemals verwendet, schon gar nicht während seiner Schulzeit!
Er wollte später, als es noch keine Straßenbahnfahrer mit Turban gegeben hätte, bei den Wiener Verkehrsbetrieben arbeiten wollen, was trotz ÖGB Mitgliedschaft samt Betriebsratsschule als "Deutscher" nicht möglich gewesen sei.
Nur die Post hätte eine Ausnahme als "Ferialpraktikant" gemacht - 2 Monate "obezahn" in 1024... wo er den 800 seitigen Roman "August 1914" von Solschenyzin gelesen hätte.
Auch in die Fußstapfen seines Onkels als Rechtsanwalt hätte er später nicht steigen können, da ihm als Nichtösterreicher die Absolvierung eines Gerichtsjahrs nicht möglich gewesen sei. 1990 hätte aus demselben Grund keine Prokura bei der ha.XXXX bekommen. Danach sei es ihm ebenfalls nicht möglich gewesen, an einer gerichtlichen Wohnungseigentumsversteigerung in der Riemergasse teilzunehmen, nachdem er 259.000 ATS Abfertigung von der Fa. XXXX bekommen hätte.
Weiters führte er aus:
"Den Besuch der VS XXXXkann ich mittels Schulzeugnissen belegen. (Soweit zur Gründlichkeit Ihrer "Erhebungen")
1. Alle Kinder des evangelischen Kinderheims XXXX besuchten die VS
XXXX. auch meine Schwester XXXX, sowie XXXX und XXXX & XXXX. XXXX, XXXX ....
2. Vielleicht können die Söhne vom Oberlehrer XXXX dem ein literarisches Denkmal als einarmiger Nazi Oberlehrer gesetzt, Auskunft bezüglich seiner Gesinnung geben. Der örtliche Kameradschaftsbund weiß sicher auch nichts.
3. Wer hätte mir sonst mit 9 Jahren meine deutsche Staatsbürgerschaft bewusstgemacht, wie wäre der Wunsch entstanden Luftwaffenoffizier / Starfighterpilot zu werden für die "Revanche" gegen Russland? Fragen Sie nach meiner Bewerbung als Kadett bei der dt. Bundeswehr in Neubiberg nach - gestellt von meinem "Vormund" RA Dr. XXXXsich als ehemaliger Geschäftsführer der Handwerkskammer Niederdonau, kongenial mit dem Nazi - Oberlehrer XXXX ergänzte.
4. Was schlussendlich in der Katastrophe des inferioren Schulversuches "Flugtechnik" gemündet. Aber über diesen herrscht beredtes Schweigen...,
5. Das Aufputschmittel RILATIN wurde mir vom Hausarzt in der Hartlgasse verschrieben - (analog der heutigen ADHS Medikation RITALIN - derselbe Wirkstoff)
6. ANDERE DROGEN WAREN WÄHREND MEINER SCHULZEIT NICHT IM SPIEL!!! KRUZIFIX!!
7. Mein "Companero" aus Cafe SAVOY Zeiten ist Bezirksrat der Paddei und Professor geworden...
Leider verlangt RA Nikolaus RAST 5000€ Honoraranzahlung um meine Vertretung zu übernehmen. Ich wurde zwar auch wie sein prominenter Klient Bakary getögelt und musste (wegen 3 gr. Hasch) 2 Sommer Monate im Grauen Haus ohne Entschädigung dunsten.
Aber das war 1970 - "Foall'st a Anzeige machst kriag'st no a Verleumdung Anzeige mit sicherer Verurteilung dazu"
War damals so Usus, dass man sich "gestoßen" an Tisch und Tür und durchwegs gängige Praxis."
Der Stellungnahme angeschlossen waren folgende Unterlagen:
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klinisch-psychologischer Kurzbericht von Dezember 2015 betreffend die beschuldigte Institution Evangelisches Kinderheim XXXX.
Konkret ist dem klinisch- psychologischen Kurzbericht zu entnehmen, dass der Vater die Mutter verlassen hätte. Nach der Trennung mussten die Mutter und die Kinder aus einer großbürgerlichen Wohnung ausziehen. Aus Geldnöten musste die Mutter dann nach Wien ziehen, um dort zu arbeiten. Darauf seien die Kinder in das evangelische Kinderheim XXXX gekommen.
Der Vater der Kinder hätte für das Heim gezahlte (Privatzahler).
Das Essen sei fürchterlich gewesen, er erinnere sich, dass er das Essen öfter erbrochen hätte und dass er das Erbrochene essen musste.
Auch der Lebertran sowie nicht pasteurisierte Frischmilch hätte ihm regelmäßige Übelkeit verursacht.
Die Zöglinge hätten in einem großen Schlafsaal geschlafen. Schon bei kleinen Vergehen sei man mittels Knien auf Holzscheiten bestraft worden. Eine ebenfalls oft angewandte Methode der Bestrafung sei das Herunterziehen der Hose und das Halten des nackten Gesäßes in Brennessel gewesen. Auch hätten die Zöglinge zur Strafe barfuß im Schnee und/oder Eis gehen müssen und hätten sich die Kinder auch die Fußsohlen aufgeschnitten.
Beim Duschen bzw. Waschen seien häufig die Genitalien mit einer Art Reißbürste abgeschrubbt worden. In besonders negativer Erinnerung sei dem Betroffenen "Tante XXXX" und die Verantwortliche, die Leiterin des Hauses, Frau XXXX.
Die Geschwister seien getrennt worden, die Schwester hätte später berichtet, dass sie die Bestrafungen oft mit angesehen habe. Sie seien im Heim "wie die Schweine behandelt worden".
Die Kinder hätten die Volksschule XXXX besucht. Der Betroffene sei ein guter und intelligenter Schüler gewesen.
Der Betroffene versuche seine traurigen und traumatischen Erfahrungen auch literarisch zu verarbeiten, siehe Anlagen. Es gebe auch einen Bericht im Buch "Tatort Kinderheim", in dem die Taten bzw. der Umgang der "Tante XXXX" mit den Zöglingen, beschrieben werde.
Er erlebe, dass er in ein "lebenslanges Prekarium" geraten sei, aus dem er sich nicht alleine befreien könne.
Aktuelle Lebenssituation:
Antrag auf Invaliditätspension zum 3. Mal gestellt. Wegen Diabetes und altersbedingter Nichtvermittelbarkeit, Betroffene lebe in einer Wohnung mit befristetem Mietvertrag und hätte große Sorge wie er danach seine Wohnsituation organisiert. Der Betroffene lebe in Armut.
Physische Situation: Diabetes (Insulinpflichtig), Übergewicht
Psychosoziale Situation:
Der Betroffene leide unter der Ablehnung der mehrmals beantragten Invaliditätspension. Der Betroffene leide unter dem Missverhältnis bezüglich seiner Intelligenz und Bildung und dem mangelnden beruflichen Erfolgen und der daraus resultierenden materiellen Knappheit. Die dispositionell erworbene Schwierigkeit (Wertlosigkeitsgefühle und nicht offen und angemessen gelebte Aggression) führten in der Zusammenarbeit mit Autoritäten und Teams zu unüberbrückbaren Hindernissen und hätten daher nie eine durchschnittliche Arbeitsbiographie zugelassen.
Des Weiteren sehe der Betroffene auch aufgrund der physischen Situation und des Lebensalters, mit Recht, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als sehr gering. Der Betroffene lebe sehr zurückgezogen und einsam, seine engsten Freunde seien bereits verstorben. Der Betroffene lebe in einer für ihn psychisch sehr belastenden, prekären Wohnsituation.
Er leide unter:
• Schlafstörungen
• rezidivierende Depressionen
• Paruresis (eine psychisch bedingte, in der Pubertät erworbene Störung, die zu Problemen beim Harnlassen führt, eine psychosomatische Hemmung normal zu urinieren), die in Folge die Mobilität einschränkt und den Betroffenen viele soziale Situationen meiden lässt,
• Binge Eating
Die ungünstige familiäre Ausgangslage des Betroffenen, die psychische und materieller Überforderung seiner Mutter, hätte die Grundlage für die Unterbringung der Kinder im Heim XXXX dargestellt. Es sei nachvollziehbar, dass das das Erleben von Hilflosigkeit und Wertlosigkeit sich im Lebenslauf des Betroffenen sehr ungünstig ausgewirkt hätte.
Erfahrungen von Gewalt und Ungerechtigkeit prägten den lebenslangen Mangel an Vertrauen und Zuversicht. Das Gefühl von Selbstwirksamkeit hätte vom Betroffenen in seinem Umfeld nicht entwickelt werden können.
Außerdem liege aufgrund einer vermuteten Bindungsstörung, die durch traumatisierende Lebenserfahrungen im Heim verstärkt wurde, eine ungünstige Disposition für Beziehungen, sowohl im Privatleben als auch im Arbeitsleben vor. Diese Faktoren begünstigten die materielle Armut des Betroffenen stark.
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klinisch-psychologischer Kurzbericht von März 2013 betreffend die beschuldigte Institution Bundeskonvikt XXXX
Konkret ist dem klinisch- psychologischen Kurzbericht derselbe Sachverhalt zum BundeskonviktXXXX wie dem klinisch-psychologischer Kurzbericht von August 2012 betreffend zu entnehmen. Zusätzlich erfolgten Ausführungen zum HTL-Besuch.
Zur aktuellen Lebenssituation zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wurde ausgeführt:
Antrag auf Invaliditätspension zum 3. Mal gestellt. Wegen Diabetes und altersbedingter Nichtvermittelbarkeit, Betroffene lebe in einer Wohnung mit befristetem Mietvertrag und hätte große Sorge wie er danach seine Wohnsituation organisiert.
Physische Situation: Diabetes (Insulinpflichtig), Übergewicht
Psychosoziale Situation:
Der Betroffene leide unter der Ablehnung der Invaliditätspension. Der Betroffene leide unter dem Missverhältnis bezüglich seiner Intelligenz und Bildung und dem mangelnden beruflichen Erfolgen und der daraus resultierenden materiellen Knappheit. Aufgrund der physischen Situation und des Lebensalters sieht der Betroffene, mit Recht, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als sehr gering. Der Betroffene lebe sehr zurückgezogen und einsam, seine engsten Freunde seien bereits verstorben.
Er leide unter:
• Schlafstörungen
• rezidivierende Depressionen
• Paruresis (eine psychisch bedingte, in der Pubertät erworbene Störung, die zu Problemen beim Harnlassen führt, eine psychosomatische Hemmung normal zu urinieren), die in Folge die Mobilität einschränkt und den Betroffenen viele soziale Situationen meiden lässt.
Die ungünstige familiäre Ausgangslage des Betroffenen bezüglich Kontinuität und psychischer und materieller Überforderung seiner Mutter stellten eine ungünstige soziale und psychische Disposition für das Geschehen im Bundeskonvikt dar.
Das dort Erlebte sei im Sinne der Unentrinnbarkeit und im Sinne der erlebten Hilflosigkeit als traumatisch zu bezeichnen und kann als ein großer negativer Betrag des schwierigen beruflichen Lebensweges gesehen werden. Der Bub sei als motivierter Volksschüler in das Bundeskonvikt gekommen. Die Freude am Lernen, das Gefühl erfolgreich zu sein sei dadurch aufs Gröbste beeinträchtigt worden und hätte - gemeinsam mit der familiären Situation - seinen weiteren Werdegang geprägt.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2016 wurde in weiterer Folge der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen jene Ausführungen, die sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 05.09.2017 zur Kenntnis gebracht hatte.
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.10.2016 widerfahrenen Misshandlungen während der Zeit im Gymnasium in XXXX und im evangelischen Kinderheim XXXX schilderte. So erwähnte er erstmals in diesem Schreiben im fortgesetzten Verfahren, dass Herr Dr. XXXX sich mit offenem Pyjamaschlitz nachts an ihm gerieben hätte und seine Hände "väterlich-fürsorglich" um seine Schultern gelegt hätte. Wiederum liegt betreffend diese Vorfälle lediglich seine subjektive Schilderung der Geschehnisse vor. Dies reicht jedoch zum Treffen von gesicherten Feststellungen nach dem VOG, welche der Wahrscheinlichkeit bedürfen, nicht aus. Bezüglich der, ebenfalls in diesem Schreiben erstmals angeführten, erlittenen Verletzung im Kinderheim XXXX, ließen sich keine Feststellungen in der Hinsicht treffen, dass diese auf eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung der Heimverantwortlichen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen ist, welche zudem mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist.
Der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurden Schulzeugnisse der VS XXXXangeschlossen, und wird diese auszugsweise wiedergegeben:
"Ad Seite 8 des Bescheides:
Ich musste nicht 2 Monate im Grauen Haus wegen 3 Gramm Haschisch absitzen. Ich war solange in U-Haft, da der Untersuchungsrichter auf Urlaub. Bis der Sozius meines Onkels Dr. XXXX, der für Kreisky die Sponsio abgelegt, in der Kanzlei Broda für mich intervenierte und ich um 20 Uhr noch entlassen wurde.
Ich leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (Abkürzung PTBS) (ICD-10: F43.1) und versuche mit letzter Energie diese Beschwerde zu schreiben, zu der schwerst geschädigte Personen wie der Zeuge XXXXnicht mehr in der Lage sind.
Immerhin wurde mir sine-vista vom Gerichtspsychiater Haller eine Verbitterungsstörung attestiert.
Kein Trost, dass es nicht nur mir so ergeht - nachzulesen im Standard vom
http://derstandard.at/2000040242839/Heimopfer-ruft-Menschenrechtsgerichtshof-an?rec http://derstandard.at/2000041668400/Kinderheime-Bures-will-Geste-der-Verantwortung-im-Herbst plus Leserbriefen.
Aber alles nicht wahr - es liegt nichts vor so wie gegen das BSA Mitglied Heinrich Gross, der nach attestierter Verhandlungsunfähigkeit durch den (ihn) bekannten Gerichtspsychiater Kollegen HALLER launige Interviews gab.
Nehmen Sie endlich zur Kenntnis, dass die gewährte befristetete Invaliditätspension auf Grund der Diagnose Schlafapnoe gewährt wurde. Welche wiederum Ergebnis des attestierten Binge Eating Syndroms ist.
Ich verweise vollinhaltlich auf meine erste Beschwerde und die beiden abgegebenen Parteiengehöre.
Ad Seite 2 des Bescheides:
Ich habe nicht mit meiner Mutter und Schwester in XXXX gewohnt.
Ad Seite 3 des Bescheides:
Ich habe nicht mit meiner Mutter und Schwester in einer kleinen Wohnung in ärmlichen Verhältnissen gewohnt.
Ich habe nicht begonnen aufputschende Drogen (Speed) einzunehmen, um das Zeichenpensum zu erfüllen.
Ich habe nicht begonnen Drogen zu nehmen, da ich den Anforderungen nicht gewachsen.
Ad Seite 9 des Bescheides:
Dummerweise habe ich bei Mag. XXXX ungenau referiert bezüglich Preludin und Pervetin.
Diese Drogen habe ich erst später kennengelernt (kann mich nicht an einen Gebrauch erinnern), als XXXX (Suizid) eine Wehrmachtbunker in Kärnten gefunden- sein Freund mein Wagon Lits Kollege XXXX wurde später in Wien damit verhaftet. Ganz sicher habe ich das ebenfalls aus dem Wehrmachts Apotheken Bunker stammende Scopolamin nicht verwendet. Soviel zu diesem Datum - ich arbeitete mit 18 bei der Wagon Lits.
Misshandlungsvorwürfe betreffend dem evangelischen Kinderheim XXXX sind in dem Buch "Tatort Kinderheim" von XXXX ebenfalls angeführt und auszugsweise auf meiner Facebookseite zu lesen.
In der Anlage noch Hardcopy anderer Leidensgenossen aus XXXX.
Desweiteren wird meine Schwester die Bestrafung von Tante XXXX, mit nacktem Hinterteil in die Brennnessel gehalten worden zu sein, bestätigen.
ln eventu kann das auch XXXX, der jedoch als Nachwirkung seiner erlittenen Misshandlungen im evangelischen Kinderheim Treffen unter Amnesie leidet, dies bezeugen.
Dort im Kinderheim schwärzester Pädagogik erlitt ich zudem einen Schlüsselbeinbruch durch nicht gewährten Schutz durch die Heimverantwortlichen.
Weitere Details der erlittenen Misshandlungen & Demütigungen sind aus meinem Akt und Eingaben ersichtlich.
Ad 1 Holzscheitknien:
FA f. Chirurgie & Orthopädie Dr. XXXX, XXXX Wien XXXX Strasse XXXX, bestätigt in seinem Gutachten eine posttraumalische Verletzung der Patellasehne als Folge des auf spitzen Holzscheitkniens im Kinderheim bei den Grundgütigen.
Der ebenfalls erlittene Schienbeinbruch wurde contra lege artis behandelt, sodass ich bis heute noch an den erlittenen Ulcus cruris laboriere.
Wie weit meine Autoimmunerkrankung Lichen ruber planus L43 psychosomatisch bedingt durch die Misshandlungen ist schwer zu evaluieren...
In der Anlage sende ich Fotos des durch Tibiasfraktur erlittenen Ulcus cruris. Desgleichen lege ich ein Foto mit Schlüsselbeinbruchverband als Beweis vor.
Ad Seite 12 des Bescheides: