Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W236 1421841-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 810485507/180116941, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mittels Visum am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Begründend machte er hiezu im Wesentlichen geltend, dass er Sohn einer Russin und eines Wolgadeutschen sei, sich seine Eltern jedoch im Jahr 1948 getrennt hätten. Sein Stiefvater habe ihm seinen deutschen Nachnamen untersagt und ihn gezwungen, als Russe zu leben. Er bemühe sich seit Jahren, seinen deutschen Namen und seine deutsche Volksgruppe zurückzuerhalten, doch werde ihm das von den russischen Behörden verwehrt, diese würden keine Auskünfte über deutsche Personen erteilen. Nach jahrelangen Versuchen habe er sich schließlich im Jahr 2010 in einem Brief an den russischen Präsidenten gewandt und diesen ersucht, ihm bei der Suche nach seinem Vater zu helfen. Der Präsident habe ihm aber nicht geholfen, sondern den Brief an das russische Justizministerium geschickt. Dort habe sich der Beschwerdeführer mehrmals nach seinem Vater erkundigt. Er sei immer wieder vertröstet worden. Er habe auch im Jahr 2007 in Deutschland einen Antrag auf "Spätaussiedler" gestellt, der bewusst verschleppt worden sei. Er habe bis heute keine Antwort erhalten. Im Jahr 2010 habe er dann bemerkt, dass sein Telefon abgehört und seine E-Mails kontrolliert worden seien. Er habe gewusst, dass er in Gefahr sei. Auch habe er im November 2010 bemerkt, dass ihn eine junge, schwarzhaarige Frau verfolge. Nach zwei Wochen habe er einen Brief bekommen, in dem geschrieben gestanden sei, dass Russland nur für Russen sei und er verschwinden müsse, wenn er leben wolle. Er habe große Angst bekommen und aus diesem Grund beschlossen, die österreichische Regierung um internationalen Schutz zu ersuchen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.01.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet ab (Berücksichtigt wurde bereits damals ein Ambulanzbericht eines Krankenhauses vom 20.01.2015, das hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Anpassungsstörung diagnostizierte und entsprechende Psychopharmaka verordnete; dies wurde nicht für subsidiär schutzrelevant erachtet). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.5. Im fortgesetzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.07.2015 vor, dass er große Angst davor habe, wieder zurück in die Russische Föderation zu müssen. Er könne sich keine Wohnung leisten und es gebe dort auch niemanden, der ihn unterstütze. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass er von der Polizei vorgeladen worden sei. Damals habe er an den Meetings teilgenommen und sei vorgeladen worden, er sei dort jedoch nicht hingegangen.
Mit Bescheid vom 04.09.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Darin wurden diverse vorgelegte medizinische Unterlagen berücksichtigt, unter anderem wurde auf einen Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21.05.2015 verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer vom 21.04.2015 bis 22.05.2015 stationär wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen befunden habe. Entsprechende Medikation sei verschrieben und weitere psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbetreuung empfohlen worden.
Einer fachärztlichen Stellungnahme vom 30.04.2015 einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon an depressiven Episoden sowie an einer emotionalen Anpassungsstörung gelitten habe. Bereits in Russland habe es psychiatrischen Handlungsbedarf beim Beschwerdeführer bei traumatisierenden Erlebnissen und Depressionen gegeben. Aktuell bestehe eine schwere depressive Episode mit teils auch sicherlich wahnhafter Verarbeitung der Realität im Rahmen von Verfolgungsideen. Es zeige sich subjektiv ein großer Leidensdruck mit Panikattacken, auch objektiv seien vegetative Begleitsymptome wie massives Zittern, Unruhe und Zerfahrenheit fassbar.
Im Bescheid wurde ferner festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine physischen oder psychischen Erkrankungen hätten festgestellt werden können, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person habe nicht festgestellt werden können. Er verfüge über keine umfassenden Deutschkenntnisse, eine schützenswerte Integration habe nicht festgestellt werden können. Eine neuerlich durchgeführte Prüfung zu seiner familiären und privaten Situation habe keine Gründe oder neue Tatsachen hervorgebracht, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet ein zwingender wäre. Es habe auch kein sonstiger Hinderungsgrund für die Rückkehr in sein Heimatland festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate, habe nicht festgestellt werden können. Er habe sich auch zu den übermittelten Länderinformationen nicht geäußert. Seine Einreise nach Österreich basiere auf dem Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung im Herkunftsstaat. Ein Aufenthaltstitel sei daher aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 nicht geboten gewesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ebenso nicht erteilt worden.
1.6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 als unbegründet abgewiesen.
In dem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen A1 Deutschkurs besucht, eine Prüfung jedoch nicht abgelegt habe. Er habe in Österreich keine Verwandten. Es würden keine akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen, die ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen, vorliegen. Der in Russland lebende jüngere Sohn des Beschwerdeführers habe seinen Vater auch in Österreich finanziell unterstützt, es sei daher davon auszugehen, dass dieser sich auch um seinen Vater kümmern werde, wenn dieser wieder in die Russische Föderation zurückkehre.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.11.2015 in Rechtskraft.
1.7. Nach Einleitung eines Verfahrens über die Einholung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, konnte ein solches am 15.02.2016 erfolgreich von der Russischen Föderation eingeholt werden.
1.8. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30.06.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen; seine Abschiebung in die Russische Föderation war für den 06.04.2016 geplant. Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2016 festgenommen. Aufgrund gegebener gesundheitlicher Schwierigkeiten musste der Festnahmeauftrag jedoch widerrufen werden; die Abschiebung am 06.04.2016 konnte nicht durchgeführt werden.
2. Verfahren über einen "Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3
FPG":
2.1. Am 31.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "auf Duldung" gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da seine Abschiebung aufgrund seines psychischen Zustandes gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
2.2. Aus ärztlichen Stellungnahmen einer psychiatrischen Klinik aus Juni 2016 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer dort von 04.04.2016 bis 16.06.2016 in stationärer Behandlung befand. Diagnostiziert werden eine suizidale Krise, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Als Nebendiagnosen werden gestellt: Saphena parva - Thrombophlebitis rechts (Muskelvenenthrombose), Zustand nach mehrfacher Varizen-OP beiderseits (Besenreiservarize bds.), chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 L5/S1 - keine radikuläre Symptomatik, Zustand nach Cataract-OP, chronische Cephalea. Der Beschwerdeführer konnte am 16.06.2016 auf eigenen Wunsch, in gebessertem und stabilem Allgemeinzustand, bei fehlendem Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, entlassen werden.
2.3. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
2.4. Der Ladung des Bundesamtes zu einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf eine Rückkehr in die Russische Föderation im März 2017, kam der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe Angst, ihm sei der Ort, an dem sich die Ärztin befinde nicht vertraut und die Verkehrsanbindungen seien schwierig, nicht nach. Einer Ladung bei einem Arzt an seinem Wohnort sei er bereit nachzukommen.
3. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2017 in eine psychiatrische Klinik stationär aufgenommen. Laut fachärztlicher Stellungnahme vom 01.02.2018 leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sei momentan suizidgefährdet und nicht transportfähig.
3.2. Trotz stationärem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik stellte der Beschwerdeführer am 02.02.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung im Zuge seiner Erstbefragung am 02.02.2018 an, dass er wegen seiner Depressionen nicht nach Russland zurückkehren dürfe und dort kein Zuhause mehr habe. Seine Krankheit könne nur in Österreich behandelt werden. Im Falle der Rückkehr befürchte er auf der Straße leben zu müssen, da er dort keine Wohnung habe und dass seine Krankheit dort nicht behandelt werden könne. Vorher begehe er Selbstmord. Er werde aber sowieso nicht nach Russland zurückkehren. Entweder lebe er in Österreich oder gar nicht.
3.3. Der Beschwerdeführer wurde noch am 02.02.2018 wegen Suizidgefahr in die psychiatrische Klinik zurückverbracht. Aus selbiger wurde er am 08.03.2018 entlassen. Aus dem Entlassungsbrief ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines stationären Aufenthaltes in ein multimodales Therapiekonzept inklusive psychotherapeutischer Gespräche eingebunden worden sei. Hierbei sei immer wieder die latente Suizidalität im Vordergrund gestanden. Er habe immer wieder angegeben, sich im Falle einer Abschiebung bzw. einer Rückverlegung in das Schubhaftzentrum zu suizidieren. Er habe dahingehend erfolgreich abgelenkt werden können. Ihm sei ein Setting mit ambulanter Weiterbetreuung in der Ambulanz eingerichtet worden.
3.4. Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich schon drei Mal in der psychiatrischen Klinik behandelt worden sei, erstmalig im Jahr 2015, einmal im Jahr 2016 und zuletzt jetzt die letzten Monate. Aus einem ärztlichen Schreiben sei ersichtlich, dass seine Krankheit in Russland nicht behandelt werden könne, nur in Österreich, es sei wegen seiner Psyche. Diese Krankheiten habe er schon lange. Seine Angaben in der Erstbefragung seien richtig gewesen, er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre zur Volksgruppe der Russen, Russisch sei seine Muttersprache, die deutsche Sprache spreche er nur schlecht. In der 27 qm2 Wohnung, in der er zuletzt in Russland gelebt habe, könne er nicht zurück, dort lebe jetzt sein Sohn mit dessen Ehefrau. Den neuen Antrag auf internationalen Schutz habe er wegen seines Gesundheitszustandes gestellt, in der Russischen Föderation habe er keinen Ort, wo er hinkönne und das wolle er auch nicht. Seine Erkrankung sei in Russland nicht behandelbar, nur in Österreich. Es sei hier auch schon mit seiner Behandlung begonnen worden und es sei sehr wichtig, dass diese fortgesetzt werde, wahrscheinlich bis zum Ende seiner Tage. Ohne diese Behandlung und die Medikamente werde er in Russland nicht überleben. Zu seiner Integration in Österreich wolle er anführen, dass er hier nicht gearbeitet habe. Er habe einen Deutschkurs auf A1-Niveau besucht, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, habe er nicht weitermachen können. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe habe sich nichts geändert, alles bleibe beim Alten, er habe immer die Wahrheit angegeben. Er wünsche, dass es in Russland Demokratie gebe, das sei aber nicht möglich.
Der Beschwerdeführer legte in dieser Einvernahme folgende Unterlagen vor:
? Aufenthaltsbestätigung seines Quartiergebers, wonach der Beschwerdeführer dort von 16.06.2016 bis 27.12.2017 gewohnt habe und stets ein angenehmer, ruhiger und kooperativer Bewohner gewesen sei;
? Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule an der A1 Prüfung für AsylwerberInnen am 19.07.2012;
? Sprachzertifikat wonach der Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundstufe Deutsch A1 bestanden habe;
? Ärztliche Stellungnahme der psychiatrischen Klinik vom 21.02.2018, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer wegen seiner rezidivierenden depressiven Störung und schwerer depressiver Episode bereits drei Mal dort in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Episoden seien jeweils mit akuter Suizidalität einhergegangen, die Symptomatik sei lediglich unter Einsatz einer multiprofessionellen Therapiestrategie teilremittiert. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor ambulant engmaschig betreut. Man habe für ihn ein Helfernetzwerk organisiert. Eine derartig umfassende ambulante Behandlung sei dringend angezeigt. Eine Betreuung in geringerem Ausmaß wäre nicht adäquat und mit der hohen Gefahr einer akuten Verschlechterung der Symptomatik verbunden. Das Auftreten von Suizidalität wäre in diesem Fall sehr wahrscheinlich. Diese Behandlung sei nur in Österreich bzw. einem Land mit mindestens gleichwertiger psychiatrischer Versorgungsstruktur zu gewährleisten.
3.5. Auf Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.04.2018 bei der belangten Behörde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Arztes einer Universitätsklinik für Neurologie und Psychiatrie vom 30.03.2018 ein. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass sich beim Beschwerdeführer ein depressiv verfärbtes Zustandsbild mit vermindertem Antrieb und abgeflachten Affekten zeige; aktuell liege keine Suizidalität vor. Beim Beschwerdeführer liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, vor, wobei von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit (länger als drei Monate) auszugehen sei. Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Die bereits eingeleitete medikamentöse antidepressive Therapie sollte im Falle der Rückkehr weitergeführt werden. Grundsätzlich kommen zur Behandlung des Krankheitsbildes die gängigen Antidepressiva und Neuroleptika unter Behandlung der Nebenwirkungen in Frage. Der Beschwerdeführer sollte sich im Falle der Rückkehr auch in Russland wiederum einer fachärztlichen Betreuung unterziehen. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer selbst angab, bereits in der Heimat in fachärztlicher Betreuung gewesen zu sein. Die Wartezeit bis zu einem Arzttermin wäre vertretbar.
3.6. Am 25.04.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit der letzten Einvernahme verschlechtert habe. Er habe keinen Appetit, könne nicht schlafen und habe Albträume. In seiner Eigentumswohnung in Moskau würden seine beiden Söhne mit deren Frauen leben. Der ältere Sohn sei behindert, der andere arbeitslos. Der Beschwerdeführer sei schon lange geschieden, er habe ungefähr einmal im Jahr Kontakt zu seiner Exfrau, sie lebe nach wie vor in Moskau. Zum Gutachten befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem, was im Gutachten stehe, nicht zufrieden sei. In Russland gebe es die von ihm benötigten Medikamente nicht. Er sei dort nicht behandelt worden, so eine Krankheit könne nur in Österreich oder Deutschland behandelt werden. Mit den verschriebenen Medikamenten gehe es ihm besser; er nehme sie jeden Tag. Diese Medikamente gebe es in Russland nicht. In Russland bekomme er keine finanzielle Unterstützung, es gebe auch keine Behandlung. Auf Vorhalt, dass er doch seine russische Pension bekomme, gab der Beschwerdeführer an, dass dies zwar stimme, er aber keinen Zugriff darauf habe, weil er geflüchtet sei. Er glaube nicht, dass er die Pension im Falle der Rückkehr wiederbekommen würde, er wisse es allerdings nicht, jedenfalls wolle er nicht zurückkehren. Er wolle noch ergänzen, dass er in der Russischen Föderation bei der Opposition tätig gewesen sei. Dadurch habe er Feinde bekommen und wurde von Unbekannten mit dem Tode bedroht. Das habe ihm sein Sohn telefonisch erzählt. Wenn er zurückkehre, werde man sich rächen
3.7. Mit Schreiben vom 01.05.2018 in russischer Sprache wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bei der Einvernahme am 25.04.2018 Probleme mit dem afghanischen Dolmetscher gehabt habe. Dieser habe nicht über ausreichende russische Sprachkenntnisse verfügt und habe russische Wörter verwechselt. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen das Protokoll zu unterschreiben, da er dem Dolmetscher nicht schaden habe wollen und zudem Angst gehabt habe, dass die Verweigerung der Unterschrift ihm selbst schaden würde. Er ersuche um erneute Einvernahme. Ihm wäre wichtig gewesen festzuhalten, dass er bei einer Rückkehr nach Russland keinen Platz zum Leben haben würde, er sei lange abwesend gewesen und habe die Kommunalgebühr nicht bezahlt, weshalb er aus der Wohnung abgemeldet worden sei.
3.8. Mit dem o.a. Bescheid vom 25.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wird darin hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Gründe geltend gemacht habe, sondern vorgebracht habe, seine bisherigen Angaben aufrecht zu halten und seine Ausreisegründe gleichgeblieben seien. Seinen ersten Antrag habe er zusammenfassend damit begründet, dass er in Russland nach seinem deutschstämmigen Vater gesucht habe und einen anonymen Drohbrief erhalten habe. Jenes Vorbringen sei bereits ausführlich vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und letztlich rechtskräftig negativ abgewiesen worden. Seinen gegenständlichen zweiten Antrag habe er wegen seines Gesundheitszustandes gestellt und dem Umstand, dass er in Russland nichts habe, wo er hingehen könne. Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen schlechten Gesundheitszustand abstelle, sei auf das eingeholte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 30.03.2018 zu verweisen, aus welchem sich ergebe, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine Suizidalität vorliege bzw. im Falle der Abschiebung mit einer kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus bereits in Moskau in fachärztlicher neurologisch-psychiatrischer Behandlung gestanden, auch bei seiner Rückkehr könne er in Russland behandelt werden. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in der gesamten Russischen Föderation psychiatrische Behandlungen durch Psychologen bzw. Psychiater verfügbar wären. Es gebe auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital # 1 in Moskau. Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe - ausreichend gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Russland der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt wäre. Eine der Rückkehrentscheidung entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor. Er verfüge in Österreich auch über keine Familienangehörigen.
3.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Ausgeführt wird im Wesentlichen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers erst nach Rechtskraft seines Erstverfahrens entstanden sei. Dies sei durch die vorgelegten Atteste und die gesamte Krankengeschichte dokumentiert. Die gesundheitliche Situation sei nicht Gegenstand des Erstverfahrens gewesen. Beim vorliegenden Sachverhalt komme eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache daher nicht in Betracht. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei zudem unvollständig. Das eingeholte Gutachten decke nur zum Teil die Erkrankungen und Therapieerfordernisse des Beschwerdeführers ab. Das Gutachten sei daher zu ergänzen und es werde die Beiziehung eines Gutachters auf dem Gebiet der Psychiatrie weiterhin beantragt. Zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass er sich seit mittlerweile sieben Jahren - weitgehend rechtmäßig - im Bundesgebiet aufhalte. Er sei geschieden und habe glaubhaft angegeben, dass er keinen Kontakt zu seinen erwachsenen Söhnen habe. Mit seiner kleinen Rente sei die erforderliche medizinische Behandlung nicht möglich. Er habe sich auch bemüht Deutsch zu lernen und verfüge über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1, wobei die schwere psychische Störung zu berücksichtigen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinem Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste mit einem gültigen Visum am XXXX nach Wien und stellte am 18.05.2011 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Suche nach seinem wolgadeutschen Vater in der Russischen Föderation seit Jahren unterbunden werde und er von einer nationalistischen Gruppierung wegen seiner deutschen Wurzeln bedroht werde. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2015 (hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz) sowie vom 11.11.2015 (hinsichtlich der Rückkehrentscheidung) wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wegen Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen.
Am 31.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da seine Abschiebung aufgrund seines Gesundheitszustandes Art. 3 EMRK widersprechen würde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 rechtskräftig abgewiesen.
Am 02.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2018 fristgerecht Beschwerde.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe und russisch-orthodoxen Glaubens. Seine Identität steht fest und ist aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich.
Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden, depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig. Er stand deshalb in Österreich mehrmals in psychiatrischer stationärer Behandlung, letztmalig vom 27.12.2017 bis 08.03.2018, und ist auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen.
Er leidet darüber hinaus unter postthrombotischem Syndrom rechter Unterschenkel nach Muskelvenenthrombose, chron. Lumbalgie bei Osteochondorse, Z.n. Cataract-OP, Caput laterale rechts und Z. n. mehrfacher Varizen-OP bds. (Besenreisser OP).
Der Beschwerdeführer lebt aktuell in einer Flüchtlingsunterkunft im Bundesgebiet, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er besuchte einen Deutschkurs und legte im Juli 2012 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 ab.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Bereits in der Russischen Föderation war der Beschwerdeführer wegen psychischer Erkrankungen in ärztlicher Behandlung und erhielt auch dort entsprechende Medikamente.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leide, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei erwachsene Söhne, die mit ihren Familien in Moskau leben; er steht in regelmäßigem Kontakt zu ihnen. Auch seine Exfrau lebt weiterhin in Moskau, mit der sporadisch Kontakt besteht.
Er bezog vor seiner Ausreise in Russland eine staatliche Pension und wohnte in einer Eigentumswohnung in Moskau, welche nun von seinen Söhnen bewohnt wird. Es kamen im Verfahren keine Gründe hervor, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Russland jene Pensionsleistungen nicht wieder zukommen würden.
1.3. Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen geltend.
Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.
1.4. Zu den Länderberichten:
Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation wurden bereits im o.a. Bescheid getroffen; diese werden von der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt.
Insbesondere ergibt sich aus den Länderberichten, dass in der gesamten Russischen Föderation die Behandlung von psychischen Erkrankungen möglich ist und auch entsprechende Psychopharmaka verfügbar sind. Insbesondere in der Hauptstadt Moskau, wo sich der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise aufhielt, ist die medizinisch psychiatrische Versorgung mehr als gewährleistet. Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Verfahrens, in Russland entsprechende Behandlung bekommen zu haben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2011 sowie seines gegenständlichen Folgeantrags vom 02.02.2018.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm bereits in seinem Vorverfahren vorgelegten Inlandsreisepass. Es darf insbesondere auch auf den Umstand hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2018 aus eigenem angab, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, der Volksgruppe der Russen angehöre, Christ sei und Russisch als Muttersprache spreche, Deutsche spreche er hingegen schlecht. Diesem Umstand ist insofern Gewicht beizumessen, als der Beschwerdeführer im Vorverfahren als zentralen Ausreisegrund seine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe angab, weswegen er folglich auch diskriminiert worden sein soll.
2.1. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden und Bestätigungen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrmals stationär in einer Psychiatrie aufhältig war, ergibt sich aus den zahlreichen vorgelegten Befunden. Aus diesen ergibt sich jedoch auch, dass der Beschwerdeführer die letzten Monate nicht in stationärer Behandlung war. Aus dem Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 08.03.2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 27.12.2017 bis 08.03.2018 stationär aufhältig gewesen sei und zum Zeitpunkt der Entlassung keine Hinweise für akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorgelegen hätten, wobei eine fachärztliche Weiterbetreuung bei einem Psychiater empfohlen werde. Im Rahmen des Aufenthaltes seien die Medikamente entsprechend eingestellt worden und der Beschwerdeführer habe umfassende psychotherapeutische Gespräche geführt.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Begutachters und der Beantragung der Einholung eines weiteren Gutachtens, ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin jene Zweifel nicht teilt. So ist zur Qualität des Gutachtens festzuhalten, dass sich jenes - nach einem vorangegangenen umfassenden Gespräch mit dem Beschwerdeführer - individuell und aktuell mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandersetzt und alle, im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte, als Grundlage für die Gutachtenserstellung, herangezogen wurden. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen bestritten werden, auf welche Umstände im bereits eingeholten Gutachten nicht eingegangen worden bzw. warum jenes im Hinblick auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers lückenhaft gewesen sei. So wurde mit Einbringung der Beschwerde auch kein aktueller Arztbericht vorgelegt, der den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anders diagnostizieren würde. Vielmehr steht das eingeholte Gutachten im Einklang mit den zahlreichen, im Akt befindlichen ärztlichen Stellungnahmen der Universitätsklinik, wonach der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide, deren Zustand sich phasenweise verbessere oder verschlechtere. Wenn sich die Beschwerde auf die fachärztliche Stellungnahme der Universitätsklinik vom 01.02.2018 bezieht, in welcher zum damaligen Zeitpunkt eine Transportfähigkeit des Beschwerdeführers verneint worden sei und ausgeführt wurde, dass bei einer Abschiebung nach Russland ein Suizidversuch nicht ausgeschlossen werden könne, ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in stationärer Behandlung befand. Die Beschwerde greift jedoch zu kurz, wenn sie sich lediglich auf die Stellungnahme vom 01.02.2018 bezieht, da aus dem Entlassungsbrief der Universitätsklinik vom 08.03.2018 explizite Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen wurden. Aus selbigem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2018 aus der Psychiatrie entlassen worden sei, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine suizidale Einengung des Beschwerdeführers bestanden habe, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seines Aufenthaltes medikamentös eingestellt worden, es werde eine fachärztliche Weiterbetreuung empfohlen, dass seine Transportfähigkeit nicht gegeben sei, findet sich hingegen nicht. Somit kommt der Gutachter letztlich zum selben Ergebnis, wie die Fachärzte der Universitätsklinik, die den Beschwerdeführer wegen Besserung seines Zustandes aus der stationären Betreuung entlassen haben.
Wenn in der Beschwerde die mangelnde Qualifikation des beigezogenen Gutachters gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundlichen Vertretung bereits mit der übermittelten Ladung zur Begutachtung des Beschwerdeführers, der Name und die Anschrift des begutachtenden Arztes mitgeteilt wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter nahm jedoch zur Person des Gutachters weder Stellung, noch stellte er einen Ablehnungsantrag. Wenn in der Beschwerde nunmehr die fachliche Qualifikation des Arztes in Frage gestellt werde, greift jene Begründung schließlich zu kurz und ergeben sich aus der Beschwerde keine konkret aufgezeigten Mängel, die im Gutachten vorzufinden wären. Es konnte daher im gegenständlichen Fall somit nicht die Notwendigkeit erkannt werden, ein weiteres Gutachten zum derzeitigen psychischen Zustand des Beschwerdeführers einzuholen. Darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt bereits am 16.03.2017 zu einer Befundung mit einem anderen Gutachter geladen wurde, die der Beschwerdeführer jedoch mit der Begründung nicht wahrnahm, dass er Angst habe und er unsicher sei, weil ihm XXXX nicht vertraut sei.
Im gegenständlichen Fall wird und wurde darüber hinaus nie bestritten, dass der Beschwerdeführer keiner weiterführenden psychiatrischen Betreuung bedarf, eine solche ist jedoch auch in der Russischen Föderation möglich. Darüber hinaus steht in der Russischen Föderation auch psychologische Betreuung in der Muttersprache des Beschwerdeführers zur Verfügung.
2.2. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch schon vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2015 (hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz) sowie vom 11.11.2015 (hinsichtlich der Rückkehrentscheidung) psychische Beschwerden hatte und am 20.01.2015 eine Ambulanz wegen emotionaler Anpassungsstörung aufgesucht hatte und ihm handelsübliche Psychopharmaka verschrieben wurden. Aus einer Aufenthaltsbestätigung eines Universitätsklinikums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21.05.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 21.04.2015 bis 22.05.2015 wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen stationär aufhältig war (AS 749 BFA).
Insoweit lag auch schon bei rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens (mit Erkenntnis vom 11.11.2015) beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode mit psychischen Symptomen vor, weshalb er vier Wochen stationär auf der Psychiatrie behandelt wurde. Eine wesentliche Verschlechterung seines Zustandes konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.
Zu diesen Erkrankungen ist auszuführen, dass es sich bei diesen weder um schwere noch um akut lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen handelt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und seinen Angaben im Verfahren.
2.3. Zu den Feststellungen über die Gründe für die erneute Asylantragstellung:
Dass eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits in seinem Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Schon in seiner Erstbefragung am 02.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Krankheit (Depression) nicht nach Russland gehen könne, weil diese nur in Österreich behandelt werden könne. Er fürchte in der Russischen Föderation auf der Straße leben zu müssen, weil er keine Wohnung habe und seine Krankheit dort nicht behandelt werden könne (vgl. AS 17 BFA). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2018 gab der Beschwerdeführer an: "F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? A: Wegen meines Gesundheitszustands. Außerdem habe ich in meiner Heimat nichts, wo ich hinkönnte. Habe auch keinen Wunsch dazu. Meine Erkrankung ist nicht sehr verbreitet, sie kann nicht in Russland behandelt werden. Nur in Österreich. Hier wurde bereits mit meiner Behandlung begonnen. F: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert? A: Es bleibt alles beim Alten. Ich habe bisher noch nie falsche Angaben gemacht." (vgl. AS 131 BFA). In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 25.04.2018 brachte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, ob er alle Unterlagen vorgelegt habe, vor, dass er ergänzen wolle in Russland bei der Opposition tätig gewesen zu sein, wodurch er Feinde bekommen habe und von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden sei. Sein Sohn habe ihm das erzählt, wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, würden sie sich rächen (vgl. AS 201 BFA).
Mit Blick auf diese Angaben geht die zuständige Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erneut vorbringt, von Nationalisten verfolgt worden zu sein, Unbekannte hätten ihn beschattet und die russischen Behörden hätten ihm die Unterlagen zu seinem leiblichen Vater vorenthalten, um seine Ausreise nach Deutschland zu verhindern. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch ein Vorbringen geltend, dass bereits die Begründung seiner Bedrohung anlässlich des vorangegangenen Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz war. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2015 und hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung am 11.11.2015 rechtskräftig abgewiesen. Den nunmehr neuen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner oppositionellen Betätigung in Russland kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dies erst nach fast sieben Jahren Asylverfahren in Österreich und erst im Zuge seiner dritten Einvernahme im gegenständlichen Verfahren geltend machte, kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat somit keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr wird zur Begründung des Folgeantrages dieselbe Bedrohung wie im Vorverfahren behauptet. Damit macht der Beschwerdeführer aber kein neues Vorbringen geltend, das einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müsste.
2.5. Zu den Feststellungen zu den Länderberichten:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Erledigung seines Folgeantrages vorgehalten und denen trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert, jedenfalls nicht verschlechtert haben.
Die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens somit nicht wesentlich geändert respektive verschlechtert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I.:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass sein leiblicher Vater Wolgadeutscher gewesen sei und der Beschwerdeführer somit der deutschen Volksgruppe angehöre. Die russischen Behörden hätten entsprechende Nachforschungen durch den Beschwerdeführer unterbunden und ihm diese Unterlagen vorenthalten. Die russischen Behörden hätten verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer nach Deutschland ausreise. Als er schließlich einen Brief an den damaligen russischen Präsidenten geschrieben habe, sei er in das Blickfeld einer nationalistischen Gruppe geraten, die ihm einen Drohbrief geschickt habe. Man habe sein Telefon abgehört und Unbekannte hätten ihn beschattet. Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass er bereits in der russischen Föderation psychische Probleme gehabt habe, auch in Österreich sei er wegen einer Anpassungsstörung behandelt worden und habe Psychopharmaka erhalten. Dieser Antrag wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass das Vorbringen nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde erfülle nicht die Kriterien eines echten und richtigen Beweismittels, diese sei auch den deutschen Behörden vorgelegt worden, die den Beschwerdeführer folglich jedoch nicht als Deutschen Staatsbürger anerkannt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein Interesse der russischen Behörden an seiner Person nachzuweisen. Darüber hinaus sei sein Vorbringen teils widersprüchlich gewesen. Er habe schließlich eine Verfolgung durch Nationalisten im Zusammenhang mit seiner deutschen Volksgruppenzugehörigkeit konstruiert, der jedoch nicht geglaubt werden könne, zumal der Beschwerdeführer bis ins Pensionsalter problemlos in seinem Herkunftsstaat hätte leben können. Sein Vorbringen, das er schließlich um eine politische Komponente erweitert habe, werde als Schutzbehauptung gewertet. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat gewährleistet sei, auch physische Erkrankungen könnten im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.
In den Befragungen zu seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich auf die im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe seiner Bedrohung im Herkunftsstaat zu stützen; es seien keine neuen Gründe hervorgekommen. Seine Bedrohung bestehe nach wie vor in gleicher Weise, die Gründe aus seinem ersten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden, seine gesundheitlichen Probleme wären somit nicht Gegenstand seines Erstverfahrens gewesen.
Damit behauptet der Beschwerdeführer bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigte im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 11.01.2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die zuständige Richterin sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2015 bzw. 11.11.2015 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer in der Russische Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Letztlich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in der Russischen Föderation in psychiatrischer Behandlung befand. Auch vor Erlass der (rechtskräftig gewordenen) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts war der Beschwerdeführer in Österreich in psychiatrischer Behandlung, im Bezugserkenntnis vom 11.01.2015 wird auch explizit auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers eingegangen und folglich beurteilt, dass in der Russischen Föderation entsprechende Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sind.
Das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführer lässt sich somit auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2015 bzw. 11.11.2015 rechtskräftig entschieden wurde.
3.1.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem