Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 2156231-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 780308709/3185129, beschlossen:
A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte mit Schriftsatz vom 26.6.2018 (OZ 10 des Gerichtsaktes) hg eingelangt am 27.6.2018 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom XXXX hinsichtlich dessen angefochtenen Spruchpunkten I. und II. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.
2. Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W111.2156231.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018