RS Vfgh 2018/6/26 E4261/2017

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

VereinsG 2002 §11, §12
FührerscheinG-DurchführungsV §6 Abs2
EMRK Art11 Abs2
SanitäterG §45

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtgestattung der Gründung eines Vereins; Möglichkeit der Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen zur Erlangung einer Lenkberechtigung nur durch bestimmte, taxativ aufgelistete Institutionen keine Verletzung der Vereinsfreiheit

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber hat mit der taxativen Aufzählung von zur Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen berechtigten Institutionen in §6 Abs2 FührerscheinG-DurchführungsV (im Folgenden: FSG-DV) im Ergebnis entsprechend der gesetzlichen Grundlage in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Regelung getroffen, die geeignet ist, einen einheitlichen, auch im öffentlichen Interesse liegenden Standard bei der Vermittlung dieser Fähigkeiten sicherzustellen. Es ist auch dem Verordnungsgeber nicht verwehrt, eine leicht handhabbare, verwaltungsökonomischen Überlegungen Rechnung tragende Regelung zu treffen, um laufend sicherzustellen, dass dieser Standard leicht kontrolliert werden kann. Dazu kommt, dass neben den in §6 Abs2 Z1 bis 7 FSG-DV genannten (Blaulicht-)Institutionen der Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß §6 Abs2 Z8 FSG-DV auch über sonstige Einrichtungen geführt werden kann, denen gemäß §45 SanitäterG (im Folgenden: SanG) das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde. Dass §45 SanG allerdings nähere Anforderungen an die personelle und sachmittelbezogene Ausstattung dieser unterweisenden Einrichtungen stellt, bewirkt - insbesondere vor dem Hintergrund der Lehrinhalte - auch nicht, dass §6 Abs2 FSG-DV verfassungsrechtlich anders zu beurteilen ist.

Keine verfassungsrechtlich verpönte Ungleichbehandlung durch Nichtüberprüfung des Vorliegens der in §45 Abs1 SanG genannten Voraussetzungen nach entsprechender Bewilligung, ordnet doch §45 Abs3 SanG ausdrücklich die Zurücknahme der Bewilligung an, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen. Diese gesetzliche Verpflichtung bedingt geradezu eine laufende Kontrolle.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vereinsrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Führerschein, Rettung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4261.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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