RS Vfgh 2018/6/27 G177/2017 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ÄrzteG 1998 §59 Abs3, §117c Abs1 Z6, §195f Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 betreffend die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung über die (Nicht-)Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes und die Veranlassung der Streichung aus der Ärzteliste als zu eng gefasst

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen des VwGH und des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung näher genannter Wortfolgen in §59 Abs3 Z1 und §117c Abs1 Z6 ÄrzteG 1998 sowie auf Aufhebung des §59 Abs3 Z2 zur Gänze.

Die antragstellenden Gerichte behaupten die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Heranziehung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer - also eines Organs der Selbstverwaltung im Vollzugsbereich des Bundes - zur Vollziehung der Aufgabe, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht bzw nicht bestanden hat, und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen, in Unterordnung unter den Landeshauptmann in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art102 Abs1 B-VG hätte erfolgen dürfen.

§195f Abs1 ÄrzteG 1998 sehe vor, dass die Österreichische Ärztekammer bei der Vollziehung der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist. Dies schließe allerdings eine Weisungszuständigkeit des Landeshauptmannes aus. Dies führe dazu, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer in Unterordnung unter den Bundesminister tätig werde, weshalb eine Zustimmung der Länder gemäß Art102 Abs4 B-VG erforderlich sei.

Da diese Zustimmung weder gemäß Art102 Abs1 noch gemäß Abs4 B-VG erfolgt sei, ergeben sich nach Auffassung der antragstellenden Gerichte "Bedenken dahin, dass die von §59 Abs3 Z1, §117c Abs1 Z6 und §195f Abs1 ÄrzteG 1998 bewirkte einfachgesetzliche Rechtslage einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Gebot der Besorgung der in Rede stehenden Angelegenheiten der Vollziehung des ÄrzteG 1998 in mittelbarer Bundesverwaltung bewirkt".

Es ist auszuschließen, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit der fehlenden Zustimmung der Länder ohne Einbeziehung der - auch für diese Aufgabe maßgeblichen - den Weisungs- und Organisationszusammenhang normierenden Bestimmung des §195f Abs1 ÄrzteG 1998 abschließend beurteilt werden kann.

Die antragstellenden Gerichte hätten daher vor dem Hintergrund ihrer Bedenken auch §195f Abs1 ÄrzteG 1998 anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • G177/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2018 G177/2017 ua

Schlagworte

Ärzte, Ärztekammer, Selbstverwaltung, Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G177.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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