TE Vwgh Beschluss 2008/12/17 2004/13/0176

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §21 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und den Senatspräsidenten Dr. Hargassner sowie die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der B AG in W, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Dezember 2003, Zl RV/4684- W/02, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Kalendermonate April 1998, Juni bis Oktober 1998, April bis September 1999, Dezember 1999, Jänner 2000, Juni 2000, August 2000 und Oktober 2000, über den Antrag des Einschreiters K S in W, vertreten durch Dr. Michael R. Friedrich, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1090 Wien, Währinger Straße 28, ihm in dieser Beschwerdesache die Stellung als mitbeteiligte Partei einzuräumen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Strittig ist die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen.

Der Einschreiter ist der Berufung des beschwerdeführenden Kreditinstitutes betreffend dessen Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum zweier Kalendermonate (Juli und August 1998) beigetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde jeweils getrennte, einzelne Monate betreffende erstinstanzliche Bescheide über die Heranziehung des beschwerdeführenden Kreditinstitutes zur Haftung für Kapitalertragsteuer bestätigt, wogegen sich die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende, nunmehr zur Zahl 2004/13/0176 protokollierte Beschwerde des Kreditinstitutes wendet.

Gegen denselben Bescheid hat der Einschreiter eine zur Zahl 2005/13/0069 protokolliert gewesene Beschwerde erhoben, welche mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem dem Einschreiter gegenüber ergangenen Beschluss und Erkenntnis vom 1. Oktober 2008 erledigt worden ist.

Ungeachtet der eigenen Beschwerdeerhebung gegen den hier vom Kreditinstitut angefochtenen Bescheid begehrte der Einschreiter seine Beiziehung zum gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde des Kreditinstitutes als mitbeteiligte Partei "iSd § 21 Abs. 1 VwGG". Ein Erfolg der vom beschwerdeführenden Kreditinstitut unternommenen Anfechtung des Haftungsbescheides würde die rechtlichen Interessen des Einschreiters dadurch nachteilig berühren, dass die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Kapitalertragsteuer von der Abgabenbehörde zunächst bei ihm als dem Empfänger der Kapitalerträge eingehoben und er als Bankkunde - trotz Bestehens eines "direkten Haftungsanspruches" gegenüber dem Kreditinstitut - auf den Zivilrechtweg verwiesen würde.

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind nach der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z. 4 VwGG idF BGBl I 2008/4 bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Die beanspruchte Parteistellung kommt dem Einschreiter nicht zu:

Die von ihm aus der Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides gegenüber dem Kreditinstitut besorgte Konsequenz, in der Folge von der Abgabenbehörde selbst zur Zahlung der Kapitalertragsteuer herangezogen zu werden, kann die gesetzlich erforderte Berührung in den rechtlichen Interessen des Einschreiters schon deswegen nicht tauglich darstellen, weil aus der Aufhebung des gegenüber dem Kreditinstitut ergangenen Haftungsbescheides eine nachfolgende Geltendmachung der Abgabenschuld gegenüber dem Einschreiter zum einen keineswegs zwingend resultiert und diese zum anderen ohnehin im Rechtsmittelweg bekämpfbar wäre.

Darüber hinaus widerspricht das Vorbringen des Einschreiters diametral seiner eigenen Beschwerdeerhebung gegen den angefochtenen Bescheid. In der zur Zahl 2005/13/0069 protokollierten Beschwerde hat der Einschreiter nichts anderes als gerade jene Aufhebung desselben Haftungsbescheides gegenüber dem Kreditinstitut beantragt, von welcher er gleichzeitig eine solche (nachteilige) Berührung seiner rechtlichen Interessen besorgt, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine Mitbeteiligtenstellung rechtfertigen soll.

Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z. 4 VwGG idF BGBl I 2008/4 war dem Einschreiter die beanspruchte Mitbeteiligtenstellung demnach nicht einzuräumen.

Wien, am 17. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130176.Y00

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten