Index
L82007 Bauordnung Tirol;Norm
BauO Tir 2018 §30 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des S W in T, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. März 2018, LVwG-2017/32/2606-3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tösens, weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T. vom 7. September 2017, mit welchem ihm der Auftrag zur Beseitigung eines Geräteschuppens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen sowie die weitere Benützung dieser baulichen Anlage untersagt worden war, mit einer sich auf die zitierten Gesetzesstellen beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hat das Verwaltungsgericht zum einen mit näherer Begründung festgestellt, dass eine Bauanzeige für den gegenständlichen Geräteschuppen nicht erstattet worden sei. Zum anderen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der betreffende Geräteschuppen einen bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes darstelle, weshalb der Revisionswerber - selbst wenn eine Bauanzeige erstattet worden wäre - allein durch das ungenützte Verstreichen der Untersagungsfrist keinen baubehördlichen Konsens erlangt hätte. Auch eine Heilung im Sinn des § 30 Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2018 könne nicht vorliegen, weil die Bauvollendung nicht angezeigt worden sei. Für den besagten Geräteschuppen liege somit die erforderliche Baubewilligung nicht vor.
6 Die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich ausschließlich auf das vom Revisionswerber allein geltend gemachte Vorliegen einer Anzeige für den Geräteschuppen bei der Baubehörde.
7 Da das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, nämlich dem Nichtvorliegen der für diesen Geräteschuppen erforderlichen Baubewilligung, hinsichtlich derer Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht wurden, erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0097 und 0098, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060076.L00Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018