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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Beschwerde des DI G K in H, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. September 2017, 405-3/69/1/12-2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Henndorf am Wallersee, vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4; mitbeteiligte Partei: S GmbH in H; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Henndorf am Wallersee vom 4. November 2014 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Kfz-Stellplatzüberdachungen erteilt. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Henndorf am Wallersee vom 20. April 2016 teilweise Folge gegeben; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. September 2016 abgewiesen.
2 In der gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG führte der Beschwerdeführer unter Punkt 4. seiner Anträge wie folgt aus:
"Für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde wird gleichzeitig in Eventu beantragt, die Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurde. Zum Sachverhalt, zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in dieser Beschwerde. Im Falle der Abtretung wird der Beschwerdeführer die Beschwerde inhaltlich ausführen bzw. wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 9 Abs 1 Z 6 Sbg BauPolG verletzt ist."
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 2871/2016-11, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Mit E-Mail vom 30. Mai 2017 ersuchte das Verwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Mitteilung, ob der Antrag "4." lt. Beschwerde des Beschwerdeführers an den VfGH gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 28. September 2016 dahingehend zu verstehen sei, dass der genannte Beschwerdeschriftsatz vom Verwaltungsgericht nunmehr dem VwGH vorzulegen sei.
5 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers antwortete auf diese Anfrage mit E-Mail vom 31. Mai 2017 wie folgt:
"Wie soeben telefonisch besprochen halte ich wunschgemäß noch einmal schriftlich fest, dass eine Vorlage der Beschwerde unseres Mandanten (Beschwerdeführer) an den VwGH gewünscht wird. Hinsichtlich der Entrichtung der Eingabegebühr ersuche ich um Mitteilung/Vorschreibung/Einziehung."
6 In einem Aktenvermerk des Verwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2017 wurde festgehalten, dass laut Telefonat mit der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes die Zustellung dessen Beschlusses vom 23. Februar 2017 an den "Revisionswerber" am 4. April 2017 erfolgt sei.
7 In weiterer Folge legte das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht über diese, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der (sechswöchigen) Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; 29.9.2016, Ra 2016/07/0073, 0074, jeweils mwN).
9 Nach § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
10 Es erfolgt nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof keine Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 23.3.2017, Ra 2017/06/0027, 0028).
11 Der VwGH entscheidet somit im Falle einer nach Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und deren Abtretung durch den Verfasssungsgerichtshof zulässigen Revision nicht über die ursprüngliche Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG einzubringende Revision. Da eine solche nicht eingebracht wurde, der Beschwerdeführer aber ausdrücklich die Vorlage seiner Verfassungsgerichtshofsbeschwerde verlangt und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass über diesen Schriftsatz entschieden werde, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060197.L00Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018