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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag der Ärztekammer für Steiermark in Graz, vertreten durch die Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit betreffend die Ausschreibung von Ärzteplanstellen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschiedskommission für das Land Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 10. Oktober 2017 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 26. März 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2015 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. Sie verband mit dem Fristsetzungsantrag ein Begehren auf Zuspruch von Kosten.
2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Dezember 2017 dem Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. Auf Grund eines diesbezüglichen Antrags des Verwaltungsgerichts verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Anordnung vom 7. März 2018 die zur Entscheidung gesetzte Frist um weitere drei Monate.
3 Am 4. Juni 2018 legte das Verwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 30. Mai 2018, W201 2106606- 1/28E, vor, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde infolge deren Zurückziehung durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 eingestellt hatte.
4 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.
5 Vorliegend hat die Antragstellerin durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Folglich hat sie auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag.
6 Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN).
7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.
8 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016, mwN).
Wien, am 25. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017080038.F00Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018