Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** 2015 geborenen minderjährigen V***** J*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, Bezirke 2, 20, Wien 20, Dresdner Straße 43, Vater: K***** T*****, vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 2017, GZ 43 R 511/17s-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. November 2016, GZ 6 Pu 130/15g-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen verpflichteten den in Norwegen lebenden Vater, der dort ein Nettoeinkommen von umgerechnet 3.263,65 EUR monatlich erzielt, unter anderem, seiner in Österreich lebenden minderjährigen Tochter monatlich 330 EUR Unterhalt zu leisten.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich mit der Begründung zu, dass (auch unter Bedachtnahme auf den Auslandsbezug) eine „Klarstellung in Ansehung der mit den Rekursausführungen in Zweifel gezogenen, stets zu wahrenden Rechtssicherheit“ angezeigt erscheine.
Der Vater beantragt mit seinem Revisionsrekurs, den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen bzw dem Antrag nicht Folge zu geben, in eventu der Minderjährigen Unterhaltsleistungen von höchstens 100 EUR im Monat zuzuerkennen.
Der Revisionsrekurs ist, ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts, in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Aus Art 5 Nr 2 lit a) LGVÜ 2007 ergibt sich für Unterhaltssachen die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Orts, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dem vermag der Revisionsrekurs, der zur behaupteten Unzuständigkeit kein inhaltliches Vorbringen enthält, nichts entgegenzusetzen.
2. Der Revisionsrekurswerber moniert eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht. Dieser behauptete Verfahrensmangel wurde jedoch schon vom Rekursgericht verneint und kann daher in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0050037).
3. Auch wenn in der Nichtbeachtung von Neuerungen durch das Rekursgericht ein Verfahrensmangel liegen könnte (vgl RIS-Justiz RS0006820), ist im konkreten Fall nicht näher darauf einzugehen, weil es der Revisionsrekurswerber unterlassen hat, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzulegen (vgl RIS-Justiz RS0116273 [T1]).
4. Soweit der Revisionsrekurswerber – unter pauschalem Hinweis auf hohe Kosten für seine Kontaktrechtsausübung – unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts geltend macht, zeigt er auch zu diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfragen auf, da es dem Rechtsmittel auch hier an jeglichem konkreten Vorbringen mangelt.
Textnummer
E122005European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00077.18D.0611.000Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019