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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des M in Dölsach, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, Johannesplatz 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Jänner 1998, Zl. U-13.128/2, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 4. November 1997 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft L. (BH) u.a. die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Rodung einer näher beschriebenen Fläche, weil sein Hof nur über ein begrenztes Ausmaß an landwirtschaftlicher Nutzfläche verfüge und die Hinzunahme dieser Fläche, deren waldwirtschaftliche Nutzung durch die Überspannung mit einer Starkstromleitung stark beeinträchtigt sei und über die auch die Kanaltrasse der Gemeinde D. führe, betriebswirtschaftlich erforderlich sei.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer L. führte zu diesem Antrag u. a. aus, im Betrieb des Beschwerdeführers würden 44 Rinder, davon 15 Mutterkühe gehalten und in Summe 15,78 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. Die beantragte Rodungsfläche (ca. 0,7 bis 0,8 ha) gebe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, unter Mitnutzung der Alm- und Weiderechte 2 Mutterkühe mehr zu halten. Da der Betrieb des Beschwerdeführers von der Fläche und vom Einkommen her am Existenzminimum für einen Vollerwerbsbetrieb liege, sei eine Flächenaufstockung sehr sinnvoll. Da der Beschwerdeführer die Rodungsfläche ohne zusätzliche Maschinen und ohne zusätzlichen Geräteaufwand mitnutzen könne, lasse sich der bereinigte Rohertrag für Arbeit und Kapitaleinsatz auf S 16.000,-- bis S 18.000,-- pro Jahr schätzen. Unter Berücksichtigung der genannten Mitnutzung der Weiderechte und der Kostendegression würde sich das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers um etwa 15-20 % erhöhen. Dies wäre für den Beschwerdeführer eine wesentliche Einkommensabsicherung. Eine Aufstockung des Betriebes durch Pachtflächen sei im Bereich des L.-Talbodens wegen der Höhe der bereits bestehenden Preise und der in Zukunft noch zu erwartenden Verteuerung nicht sinnvoll.
Die BH holte ein Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Gruppe Agrartechnik und Agrarförderung ein. Diesem Gutachten zufolge bewirtschaftet der Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters pachtweise im Nebenerwerb; hauptberuflich sei er als Drucker beschäftigt. Der Landwirtschaftsbetrieb werde als intensiver Viehhaltungsbetrieb mit den Betriebssparten Mutter- und Ammenkuhhaltung, Jungviehaufzucht und Rindermast geführt. Durchschnittlich würden 13 Mutter- bzw. Ammenkühe und 60 Stück Jung- und Mastrinder sowie 4 Mastschweine gehalten. Die betriebliche Nutzfläche werde wie folgt genutzt:
2,65 ha Silomais, 3,00 ha Tritikale, 8,90 ha Wechselwiese, 0,64 ha einmähdige Wiese und 0,59 ha Hutweide. Die beantragte Rodefläche stelle nach Durchführung der Rodungs- und Rekultivierungsarbeiten eine in sich geschlossene, einheitlich zu bewirtschaftende Fläche dar, die zwar nicht unmittelbar an die bereits bestehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beschwerdeführers angrenze, aber voll als landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers genutzt werden könne. Unter der Voraussetzung, dass die Rodefläche rund 80 ar betrage, werde die Haltekapazität des Betriebes um rund 2 Großvieheinheiten aufgestockt und dadurch ein zusätzliches jährliches landwirtschaftliches Einkommen von ca. S 8.500,-- erzielt. Dadurch werde der Betrieb des Beschwerdeführers in seinem Fortbestand gesichert und in Zukunft eventuell die Möglichkeit geboten, diesen Betrieb wiederum im Vollerwerb zu führen.
Die BH holte weiters ein naturkundliches Gutachten ein, wonach es sich bei der beantragten Rodefläche um Auwald im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes handle. Teile dieser Fläche würden von einer Starkstromleitung der Verbundgesellschaft überspannt, weitere Teile seien im Besichtigungszeitpunkt auf Grund durchgeführter Kanalisierungsarbeiten geschlägert gewesen. Im Bereich der Kanaltrasse, die die beantragte Rodefläche im Randbereich auf einer Länge von ca. 130 m durchschneide, werde ein schmaler, unbefestigter Betreuungsweg zur Erhaltung des Kanalstranges auch in Zukunft unbestockt bleiben. Die in Rede stehende Auwaldfläche sei in der Biotopkartierung des Landes Tirol als schützenswertes Biotop ausgewiesen und zwar mit der Begründung, dass Auen in der Art und Zusammensetzung des gegenständlichen Auwaldes ehemals in einer viel größeren Ausdehnung im L.-Talboden auf Grund der verschiedensten Nutzungsansprüche in den letzten Jahrzehnten stark reduziert und eingeengt worden seien. Wegen dieser starken Reduzierung seien die noch verbliebenen Reste in erhöhtem Maße schützens- und erhaltenswert. Die gegenständliche Auwaldfläche sei sowohl im Biowertkatalog (1980) als auch im Auenkatalog und im Rahmen der Grundlagenerhebung wertvoller und schützenswerter Lebensräume in Tirol (Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz) als sehr wertvolles Biotop mit regionaler Bedeutung ausgewiesen. Hinsichtlich der genauen Beschreibung werde auf einen - beigelegten - Auszug aus dem Biotopinventar (Stand 1997) verwiesen. Weiters sei der Waldbestand im Naturwerteplan der Gemeinde D. als schützenswert (Freihaltefläche) ausgewiesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass innerhalb der letzten 150 Jahre in Tirol mehr als 95 % der Auwaldflächen gerodet worden seien, davon mehr als 50 % innerhalb der letzten 30 Jahre. Die noch vorhandenen Auwaldreste würden daher generell sehr wichtige Funktionen für den Wasserhaushalt, die Luftreinhaltung, das Kleinklima, den Bodenschutz und für das Genpotential pflanzlicher und tierischer Lebensgemeinschaften erfüllen. Sie gehörten zu den am natürlichsten erhaltenen Talflächen und bildeten Lebensraum, Brutplatz, Nahrungsquelle, Zufluchtsort und Sichtschutz für zahlreiche Rote-Liste-Arten. Bedeutend seien diese Restflächen im L.-Talboden nicht nur für den Naturhaushalt und gefährdete Pflanzen- und Tierarten, sondern auch für den Erlebnis- und Erholungswert und für die Wohlfahrtswirkung insgesamt, da sie die Naturraumausstattung wesentlich bereicherten, zur Strukturvielfalt der Landschaft beitrügen und wichtige Ausgleichsflächen bildeten. Festzuhalten sei, dass auch im umliegenden Talraum im Zuge der Grundzusammenlegung noch vor wenigen Jahren großflächige Auwaldrodungen durchgeführt worden seine. Die besondere Schutzwürdigkeit der noch verbliebenen Reste von Auwäldern im betroffenen Bereich sei auf die genannten Wirkungen zurückzuführen, die wesentlich zur Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung beitrügen und ein naturnahes Landschaftsbild mitprägten. Die beantragte Rodung würde die verbliebenen Reste ungünstig aufreißen und nicht nur zu einem unmittelbaren Flächenverlust führen, sondern auch die randlich anschließenden Auwaldflächen nachteilig beeinflussen, sodass auch diese den Charakter eines Auwaldbiotops völlig verlieren würden. Durch die beantragte Rodung wären somit massive Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des Erholungswertes, pflanzlicher und tierischer Lebensgemeinschaften und des Naturhaushaltes zu erwarten.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 wies die BH das Ansuchen des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem naturkundlichen Gutachten gehe für die Behörde in zweifelsfreier Weise hervor, dass die vom Beschwerdeführer geplanten Maßnahmen wesentliche Eingriffe in das Landschaftsbild, den Erholungswert, die pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften und den Naturhaushalt zur Folge hätten. Zwar sei anzuerkennen, dass sich für den Hof des Beschwerdeführers durch die beantragte Rodung eine Einkommensverbesserung ergeben würde, die neben weiteren Maßnahmen in Zukunft auch wieder eine Hofbewirtschaftung im Vollerwerb ermöglichen könnte. Damit wäre ein Beitrag zum Fortbestand dieses Betriebes verbunden, was durchaus dem agrarpolitischen Ziel der Erhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben im Berggebiet zuzuordnen wäre. Durch die Rodung würde allerdings eine maximale Einkommenssteigerung von jährlich S 8.500,-- bis S 18.000,-- erzielt werden können, was wohl kaum ausreichend sei, um den derzeit offenbar notwendigen Nebenerwerb des Beschwerdeführers als Drucker auch nur annähernd auszugleichen. Halte man dem das Interesse an der Erhaltung der verbleibenden Auwaldreste - wie im naturkundlichen Gutachten dargelegt - gegenüber, so sei nach Abwägung aller relevanten Umstände von einem deutlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Auwaldes auszugehen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, es sei im Verfahren klar dargelegt worden, dass die beantragte Rodung zu einer wesentlichen Verbesserung der Agrarstruktur führe. Der überaus gute, sandig-erdige Boden der Rodefläche biete beste Voraussetzungen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die Biotopkartierung des Landes Tirol sei nicht rechtsverbindlich, das Raumordnungskonzept der Gemeinde D. noch nicht rechtskräftig beschlossen. Das naturkundliche Gutachten sei überdies unschlüssig, weil die bereits erfolgten Eingriffe offenbar für vertretbar gehalten würden. Tatsächlich sei der Auwald durch die Leitungstrasse der Starkstromleitung und durch die daneben führende Kanaltrasse in seiner schützenswerten Besonderheit auf einer Breite von mindestens 25 m, somit auf einer Fläche von rund 4.000 m2 beeinträchtigt. Dabei handle es sich etwa um die Hälfte des Auwaldes. Es könne aber nicht die Rodung der Hälfte der Fläche als naturkundlich vertretbar, die Rodung der anderen Hälfte als naturkundlich unvertretbar abgelehnt werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer bezüglich seines Nebenerwerbs als Drucker darauf hingewiesen, dass er diesen nur so lange aufrecht erhalten könne, als sein Vater noch in bedeutendem Maße am Hof mithelfen könne. Wenn dies nicht mehr der Fall sei, müsse er seinen Nebenerwerb auf jeden Fall aufgeben, weshalb die beantragte Rodung für die Stärkung und Erhaltung seines Betriebes in der Zukunft von besonderer Bedeutung sei.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Jänner 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem naturkundlichen Gutachten ergebe sich, dass es sich bei der zur Rodung beantragten Fläche um regional sehr hochwertigen Auwald handle. Dies werde durch die Biotopkartierung des Landes, in der dieser Bereich als schützenswert ausgewiesen sei, durch den Biotopwertkatalog, durch den Auenkatalog und durch die Grundlagenerhebung wertvoller und schützenswerter Lebensräume in Tirol bestätigt. Der Einwand, das Raumordnungskonzept der Gemeinde D. sei noch nicht rechtskräftig beschlossen, gehe ins Leere, weil die Einstufungen im Naturwerteplan auf Erhebungen und Bewertungen von Sachverständigen beruhten und daher ungeachtet einer allfälligen Rechtswirksamkeit Aussagekraft über die Wertigkeit sowie das Schutz- und Gefährdungspotential dieses Gebietes besäßen. Für die Berufungsbehörde stehe daher eindeutig fest, dass durch die beantragte Rodung massive Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des Erholungswertes, pflanzlicher und tierischer Lebensgemeinschaften und des Naturhaushaltes zu erwarten seien. Der Erstbehörde sei auch darin zu folgen, dass die beantragte Rodung im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung liege. Allerdings überwiege angesichts der sachverständig erhobenen massiven Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Natur die glaubhaft gemachten öffentlichen Interessen an der Bewilligung des beantragten Vorhabens.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 lit. b und c Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (NSchG) bedürfen in Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke sowie die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Gemäß § 27 Abs. 2 lit. a leg. cit. darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 8 nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt, oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 NSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist nicht strittig, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Grunde des § 8 lit. b und c NSchG bedarf. Unbestritten ist auch, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. beeinträchtigt. Die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung hiefür dürfte daher nur erteilt werden, wenn andere langfristige Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen. Im Zuge dieser Interessenabwägung hatte die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistunfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben des Beschwerdeführers zukäme. Dem hatte sie die anderen langfristigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das Vorhaben dienen soll, gegenüber zu stellen.
Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer derartigen Interessenabwägung ergangene Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0145, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG stellt der angefochtene Bescheid - dem naturkundlichen Gutachten folgend - fest, durch die beantragte Rodung seien massive Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des Erholungswertes, pflanzlicher und tierischer Lebensgemeinschaften und des Naturhaushaltes zu erwarten. Die beantragte Rodung würde nämlich die verbliebenen Reste von Auwäldern im betroffenen Bereich "ungünstig aufreißen und nicht nur zu einem unmittelbaren Flächenverlust führen, sondern auch die randlich anschließenden Auwaldflächen nachteilig beeinflussen, sodass auch diese den Charakter eines Auwaldbiotops völlig verlieren würden".
Diesen nicht näher begründeten Darlegungen lässt sich weder entnehmen, inwieweit im betreffenden Gebiet Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, ihr Erholungswert, pflanzliche und tierische Lebensgemeinschaften und der Naturhaushalt durch die "verbliebenen Auwaldreste" geprägt werden, noch kann daraus in quantitativ und qualitativ konkretisierter Weise ersehen werden, welche Auswirkungen das Vorhaben des Beschwerdeführers auf diese naturschutzgesetzlich geschützten Güter haben werde. Dabei hätte es entsprechend eingehender Darlegungen umso mehr bedurft, als die zur Rodung beantragte Auwaldfläche - wie der Amtssachverständige selbst dargelegt hat - Nutzungen in mehrfacher Hinsicht unterliegt (Überspannung mit einer Starkstromleitung, Kanaltrasse). Mit allgemeinen, nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogenen Ausführungen über die Bedeutung von Auwäldern und deren landesweiten Rückgang kann - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - den beschriebenen Begründungsanforderungen allerdings nicht entsprochen werden.
Der angefochtene Bescheid enthält somit keine dem Gesetz entsprechende Begründung einer Interessenabwägung. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgendem Hinweis veranlasst:
Die belangte Behörde ist - der Erstbehörde folgend - zur Auffassung gelangt, an der durch die beantragte Rodung zu erwartenden Einkommensverbesserung des Beschwerdeführers und der dadurch in Zukunft möglichen Hofbewirtschaftung im Vollerwerb bestehe ein "gewisses öffentliches Interesse". Abgesehen davon, dass es im gegebenen Zusammenhang auf das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses ankommt, wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse an einer bewilligungspflichtigen Maßnahme unter dem Gesichtspunkt einer landwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen nur dann bejaht, wenn das Vorhaben nicht nur der Ertragsverbesserung des landwirtschaftlichen Betriebes dient, sondern einen ins Gewicht fallenden Beitrag zur Aufrechterhaltung eines ansonsten in seiner Existenz bedrohten landwirtschaftlichen Betriebes leistet oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus; insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmens als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0213, und vom 6. Juli 1999, Zl. 97/10/0096, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Dass die vom Beschwerdeführer beantragte Rodung einem in diesem Sinn entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung eines in seiner Existenz bedrohten Betriebes leiste oder unter dem Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei, kann anhand der vorliegenden sachverständigen Ausführungen allerdings nicht abschließend beurteilt werden. Die Bezirkslandwirtschaftskammer L. spricht nämlich davon, dass der (im Nebenerwerb bewirtschaftete) Betrieb des Beschwerdeführers für einen Vollerwerbsbetrieb am Existenzminimum liege und die Flächenaufstockung zur Einkommensabsicherung sehr sinnvoll wäre, während die Gruppe Agrartechnik und Agrarförderung des Amtes der Tiroler Landesregierung in der beantragten Rodung eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommenssituation sieht, durch die der (gefährdete?) Fortbestand des Betriebes gesichert werde und "eventuell die Möglichkeit geboten" werde, den Betrieb wiederum im Vollerwerb zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Jänner 2000
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100066.X00Im RIS seit
20.11.2000