TE Bvwg Beschluss 2018/6/28 W238 2196014-1

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W238 2196014-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling, vom 30.01.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2018, XXXX , betreffend Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.10.2017 bis 14.12.2017 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 709,53 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 30.01.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.10.2017 bis 14.12.2017 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 709,53 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 09.10.2017 bis 14.12.2017 zu Unrecht bezogen habe, weil er im Zuge der überbetrieblichen Lehre bereits seit 09.10.2017 beim XXXX vollversichert angestellt sei.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit näher begründetem Schreiben des AMS vom 30.01.2018 zum Rückersatz von Leistungen nach dem AMS-G in Höhe von € 583,49 aufgefordert.

2. Gegen den Bescheid vom 30.01.2018 brachte der Beschwerdeführer "wegen der Rückforderung von € 1.293,38" am 20.02.2018 beim AMS Beschwerde ein. Darin führte er aus, dass er den Bescheid am 08.02.2018 erhalten habe.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.04.2018, laut RSb-Rückschein zugestellt am 11.04.2018 durch Übernahme eines Mitbewohners, trug das AMS dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Eingabe auf, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ihm wurde aufgetragen, den Mangel bis 21.04.2018 zu beheben. Unter einem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde ansonsten zurückgewiesen werden müsse.

4. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung (zunächst) nicht nach.

5. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2018, zugestellt am 26.04.2018, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 20.02.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 30.01.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG und § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen wurde.

Zum Schreiben des AMS vom 30.01.2018 betreffend Rückersatz von Leistungen in Höhe von € 583,49 wurde abschließend angemerkt, dass eine Beihilfe nach dem AMS-G privatrechtlicher Natur sei, weshalb sie einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich sei.

6. Am 25.04.2018 brachte der Beschwerdeführer eine als "Begründung der Beschwerde" bezeichnete Eingabe persönlich beim AMS ein.

7. Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.05.2018 vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 23.05.2018, zugestellt am 01.06.2018, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, dass die am 25.04.2018 verbesserte Beschwerde verspätet eingebracht worden sein dürfte. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

10. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.10.2017 bis 14.12.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid wurde am 20.02.2018 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde enthielt keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Die dem Beschwerdeführer vom AMS gesetzte Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde ist am 21.04.2018 abgelaufen.

Der Beschwerdeführer brachte erst am 25.04.2018 persönlich eine verbesserte Beschwerde beim AMS ein.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.04.2018, zugestellt am 26.04.2018, wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, aus Datum und Inhalt der ursprünglich eingebrachten Beschwerde, aus dem Verbesserungsauftrag des AMS, aus Datum und Inhalt der nachgereichten Begründung der Beschwerde, aus der Beschwerdevorentscheidung sowie aus dem - unbeantwortet gebliebenen - Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 30.01.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

3.3. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

3.4. Die vorliegende Beschwerde vom 20.02.2018 enthielt keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das unter Punkt I.2. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen wurde aus Sicht des AMS zu Recht nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet.

Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des AMS vom 09.04.2018, laut RSb-Rückschein zugestellt am 11.04.2018 durch Übernahme eines Mitbewohners des Beschwerdeführers, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag bis 21.04.2018 mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt.

Dem Verbesserungsauftrag des AMS ist der Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen.

Erst in einer am 25.04.2018 persönlich eingebrachten "Begründung der Beschwerde" erläuterte der Beschwerdeführer, worin er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt.

Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt - also unter Umständen nach Ablauf einer (Rechtsmittel-)Frist (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105) - ordnungsgemäß eingebracht (§ 73 Rz 52; Schlögl/Zeinhofer, ZfV 2009, 21) und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG (aber etwa gemäß § 66 Abs. 4 AVG) zurückgewiesen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 19.09.1990, 90/01/0043; 22.09.1998, 98/05/0116; 31.03.2005, 2003/05/0225; VfSlg. 5170/1965).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.09.2008, 2007/17/0105, festgehalten, dass die Rechtsprechung für den Fall der Verbesserung einer Berufung (als eines fristgebundenen Anbringens) nicht bedeute, dass die verspätete Erfüllung des Verbesserungsauftrages zum Vorliegen einer fristgerecht eingebrachten, vollständigen Berufung führe. Die Rechtsprechung bezüglich fristgebundener Anbringen ist nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auf Beschwerden iSd VwGVG übertragbar.

Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die verbesserte Beschwerde mit 25.04.2018 - und damit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - als eingebracht galt.

Der Zurückweisungsbescheid des AMS (im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung) vom 24.04.2018 wurde am 26.04.2018 zugestellt und damit erlassen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die verspätete Erfüllung des Verbesserungsauftrages vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides (Beschwerdevorentscheidung), weshalb eine Zurückweisung wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zwar nicht mehr in Betracht kam, jedoch die Verspätung der Beschwerde festzustellen war.

3.5. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 23.05.2018 ein Verspätungsvorhalt gemacht, der unbeantwortet blieb.

Da die am 25.04.2018 - somit nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom AMS gesetzten Frist - erfolgte Verbesserung der Beschwerde nicht zurückwirkt, erweist sich die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte (verbesserte) Beschwerde als verspätet.

Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.6. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 20.02.2018, die am 25.04.2018 nach Ablauf der Frist verbessert eingebracht wurde, gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 30.01.2018. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.7. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Pkt. II.3.). Darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2196014.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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