TE Bvwg Beschluss 2018/7/2 W230 2187389-1

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W230 2187389-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Bei Erlassung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.07.2018 langte per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, in dem der Beschwerdeführer (vertreten durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation) erklärt, er ziehe die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte durch die Rechtsberatungsorganisation als Vertreterin des Beschwerdeführers.

3. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert und weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der - wenn auch nachträglichen eintretenden - Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2187389.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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