TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W110 2191163-1

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2191163-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von Kurt XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.01.2018, GZ: 0001847268, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 08.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:

* eine Audiometriemessung des näher bezeichneten Facharztes zum Nachweis der Hörbeeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie

* die formularmäßige Änderungsmeldung des Betriebes von Rundfunkeinrichtungen an die belangte Behörde.

2. Mit Schreiben vom 22.11.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen, u. a. zum Nachweis des Vorliegens einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie der Höhe seines Haushaltseinkommens binnen einer Frist von zwei Wochen, auf.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ein Konvolut von Unterlagen zur Höhe seiner Bezüge sowie der seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau, die bereits in Vorlage gebrachte Audiometriemessung des darin genannten Facharztes sowie seinen Behindertenausweis.

4. Mit Schreiben vom 12.12.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von € 2.404,02 mit und forderte ihn zur Nachreichung weiterer Unterlagen ("Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag; anerkannte außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid") binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass sonstige Abzüge, etwa auf Grund eines Abschöpfungsverfahrens, keine Berücksichtigung finden könnten.

5. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass die belangte Behörde sich weder mit seiner Gehörlosigkeit auseinandergesetzt, noch sein Abschöpfungsverfahren berücksichtigt habe. Auch die Höhe der lediglich mit dem genannten Pauschalbetrag angerechneten Wohnkosten sei völlig unzureichend und verfehlt bemessen. Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde telefonisch umfassend über seine Situation informiert, was diese jedoch gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Der Beschwerdeführer beantragte daher unter Berücksichtigung seiner Hörschädigung die Zuerkennung der von ihm begehrten Gebührenbefreiung.

8. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.01.2018 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäß dem mit ihm geführten Telefonat keine Miete zahle und er hinsichtlich der Voraussetzungen hinsichtlich der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen informiert worden sei.

9. Am 03.04.2018 legte die belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie einer weiteren Person in einem Dreipersonenhaushalt eines Eigenheims.

Er ist Bezieher einer Alterspension in der Höhe von monatlich insgesamt netto € 2.081,02. Auf Grund einer starken Höreinschränkung besteht beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 50%.

Seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau bezieht ebenfalls eine Alterspension, die monatlich netto € 1.354,59 beträgt. Die dritte haushaltszugehörige Person bringt einen AMS-Bezug aus dem Titel der Notstandshilfe in der Höhe von monatlich netto € 756,46 ins Verdienen.

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen, die insgesamt unbestritten geblieben sind.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16.

3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Das Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 4.052,07 (BVA Alterspension des Beschwerdeführers iHv € 1.416,80 zuzüglich der SVA Pensionsleistung idHv € 664,22, der Alterspension seiner Ehefrau iHv € 1.354,59 sowie des AMS-Bezugs der weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person iHv € 756,46 abzüglich der Wohnkostenpauschale von monatlich € 140,00) beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.684,30).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der pauschalierten Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).

Vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Judikatur konnten daher im vorliegend maßgeblichen Zeitraum bei der Bemessung des Haushaltseinkommens mangels Nachweis der bescheidmäßigen Anerkennung durch eine Abgabenbehörde keine weiteren abzugsfähigen Ausgaben - etwa auf Grund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gehörlosigkeit - in Form anerkannter außergewöhnlicher Belastungen Berücksichtigung finden. Ein aktueller Einkommensteuerbescheid wurde vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde sowie nochmalige telefonische Aufklärung nicht vorgelegt, was von ihm auch nicht weiter bestritten wird (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Dem bestehenden Nachweiserfordernis der Anerkennung durch Bescheid einer Abgabenbehörde iSd § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. ist der Beschwerdeführer somit vorliegend nicht nachgekommen, sodass allfällige Mehrbelastungen auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen keine Berücksichtigung finden konnten.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der im Rahmen des laufenden Abschöpfungsverfahrens pfändungsweise von seiner Nettopension sowie der seiner Ehefrau in Abzug gebrachten Beträge verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die in § 48 Abs. 4 leg. cit. im Einzelnen genannten Positionen auf das Haushalts-Nettoeinkommen Anrechnung finden können. Die zur Entschuldung monatlich eingezogenen Beträge können daher - mangels gesetzlicher Voraussetzungen dafür - keine Berücksichtigung finden (vgl. BVwG 25.04.2017, W110 2124892-1).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten notwendigen Anrechnung höherer Wohnkosten ist darauf hinzuweisen, dass dies gemäß § 48 Abs. 5 leg. cit. nur in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal - wie vom Beschwerdeführer mitgeteilt -keine Miete bezahlt wird, sodass vom Vorliegen eines Eigenheims auszugehen war. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen konnte daher für Wohnkosten nur der pauschalierte Wohnkostenbetrag in der Höhe von €

140,00 in Abzug gebracht werden (BVwG 04.08.2017, W110 2155362-1).

3.5 Da eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.6 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Abschöpfungsverfahren, Behindertenpass, Berechnung, Eigenheim,
Einkommensnachweis, Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung von
Unterlagen, Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,
Pauschalierung, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Vorlagepflicht, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2191163.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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