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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache des F in St. Michael, vertreten durch Dax - Klepeisz - Kröpfl, Rechtsanwaltspartnerschaft in 7540 Güssing, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. Dezember 1996, Zl. K 10/03/96.012/1, betreffend Übertretung des Burgenländischen Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 lit. a Z 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 schuldig erkannt, weil er - ohne im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein - bis Anfang Juli 1996 ein Gebäude auf dem Grundstück Nr. 772 der Katastralgemeinde G, das im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde St. als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen sei, errichtet habe; es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wurde begründend unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf dem erwähnten Grundstück eine Hütte mit Satteldach (Tonziegeldeckung) in Holzbauweise auf einer Grundfläche von 4 m x 3 m errichtet. Dem ursprünglichen Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren zufolge diene die Hütte der Unterbringung von Futtermitteln und Geräten zur Bewirtschaftung von Fischteichen. Nunmehr bringe der Beschwerdeführer vor, es handle sich um eine Baustelleneinrichtung, die im Zusammenhang mit der künftigen Errichtung von Tennisplätzen und Erholungseinrichtungen benötigt werde. Die gegenständliche Hütte sei in Vorbereitung dieser künftigen Bauvorhaben errichtet worden. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich nicht um eine Baustelleneinrichtung handle, weil keine Baustelle vorhanden sei und die Hütte derzeit zur Bewirtschaftung der Grundstücke verwendet würde. Der konsenslose Bau im Grünland verletze nicht unerheblich die durch die Vorschriften des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes geschützten öffentlichen Interessen. Bei der Strafbemessung sei das vorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers, der gewusst habe, dass für die Errichtung der Hütte eine Bewilligung erforderlich sei, als erschwerend zu werten. Angesichts der - näher dargelegten - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie den gesetzlichen Strafsatz und den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Strafe angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 lit. a Z 1 NG 1990 bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von ... Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit... auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Gemäß § 78 Abs. 1 lit. a NG 1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-, im Falle wiederholter und schwer wiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-, zu bestrafen, wer den Bestimmungen oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden der §§ 5, ... NG 1990 zuwiderhandelt.
Gemäß § 78 Abs. 4 NG 1990 endet das strafbare Verhalten in jenen Fällen, in denen die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Hütte ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurde; die Beschwerde vertritt den Standpunkt, eine Bewilligung sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich um eine Baustelleneinrichtung handle. Es sei nicht gesetzlich geregelt, wie lange vor dem Beginn einer Bauausführung "eine Baustelleneinrichtung eingerichtet" werden dürfe. Die derzeitige vorübergehende Nutzung für den Betrieb der Fischteiche ändere nichts am Charakter als Baustelleneinrichtung. Mit dem Beginn der Bautätigkeit sei zu rechnen, sobald die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplans erfolgt und die erforderlichen Bewilligungen erteilt seien.
Bei einer "Baustelleneinrichtung" iSd § 5 lit. a Z 1 NG 1990 handelt es sich um die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung bei deren ordnungsgemäßem Ablauf geboten und zweckmäßig ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 90/10/0143).
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die gegenständliche Hütte nicht als Baustelleneinrichtung anzusehen ist. Es ist nicht strittig, dass von der Errichtung der Hütte an bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Bautätigkeit stattfand. Es wird auch nicht behauptet, dass die Hütte in einem engen zeitlichen Konnex zur Bauführung errichtet worden wäre. Die oben dargelegten Begriffsmerkmale einer "Baustelleneinrichtung" liegen somit nicht vor.
Auch der Einwand, die von der belangten Behörde im Spruch genannte Tatzeit entspreche nicht den Voraussetzungen des § 44a lit. a (gemeint offensichtlich § 44a Z 1) VStG, ist nicht zielführend. Bei der Errichtung eines Gebäudes ohne die erforderliche Bewilligung handelt es sich nach der Umschreibung des Tatbildes im § 5 lit. a Z 1 iVm § 78 Abs. 1 NG 1990 und unter Bedachtnahme auf § 78 Abs. 4 leg. cit. um ein Dauerdelikt. Davon ausgehend wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid die Errichtung eines Gebäudes ohne Bewilligung "bis Anfang Juli 1996" vorgeworfen wird. Damit wird die Begehung der Übertretung bis zum genannten Zeitpunkt - und somit den neuerlichen Vorwurf einer vor diesem Zeitpunkt begangenen inhaltsgleichen Übertretung ausschließend - erfasst; die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG konnte nicht vor dem in § 78 Abs. 4 NG 1990 genannten Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden.
Insoweit es für die abschließende Beurteilung der Strafsache durch die belangte Behörde erforderlich war, hat der Beschwerdeführer in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, weshalb gemäß § 51e Abs. 2 VStG eine Verhandlung vor der belangten Behörde unterbleiben konnte.
Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Im angefochtenen Bescheid wurden die maßgebenden Erwägungen, welche Grundlage für die Bemessung der Strafe waren, klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine unrichtige Anwendung des § 19 VStG aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Jänner 2000
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997100059.X00Im RIS seit
11.07.2001