TE OGH 2018/4/19 4Ob65/18i

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Unterhaltssache des mj A***** P*****, geboren am ***** 2004, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, Korneuburg Bankmannring 5, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters A***** S*****, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. Februar 2018, GZ 20 R 284/17f-218, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 9. Oktober 2017, GZ 21 PU 121/15a-212, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner (Vater) war bisher zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 344 EUR an den Antragsteller (seinen Sohn) verpflichtet.

In teilweiser Stattgabe des Unterhaltserhöhungsantrags des Antragstellers vom 13. 1. 2014 (modifiziert am 20. 1. 2014 und 3. 3. 2015) verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner zusätzlich zur bisherigen monatlichen Unterhaltspflicht von 344 EUR zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen:

1. 1. 2012 bis 30. 6. 2012          278 EUR

1. 7. 2012 bis 30. 6. 2013           292 EUR

1. 7. 2013 bis 31. 7. 2014        306 EUR

1. 8. 2014 bis 31. 8. 2014        318 EUR

1. 9. 2014 bis 30. 6. 2015        596 EUR

1. 7. 2015 bis 30. 6. 2016           606 EUR

1. 7. 2016 bis 30. 6. 2017        611 EUR

1. 7. 2017 bis 31. 7. 2017        626 EUR

1. 8. 2017 bis 31. 10. 2017        566 EUR

und laufend ab 1. 11. 2017           566 EUR

Gleichzeitig wies das Erstgericht einen Antrag des Vaters ab, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 2. 2016 auf monatlich 180 EUR bzw 333 EUR herabzusetzen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragsgegners legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]); eine Hinzurechnung des begehrten rückständigen Unterhalts (bzw der bereits fällig gewordenen Ansprüche) kommt – entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel – nach der jüngeren Rechtsprechung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0042366 [T7], RS0103147 [T1 und T6]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist (nur) der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS-Justiz RS0046543), der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Entgegen den Ausführungen des Vaters ist im Anlassfall weder auf den „Nachzahlungsbetrag“ noch (zur Gänze) auf den „zuletzt festgestellten Unterhalt“ abzustellen.

Der Vater begehrte in seinem Rekurs die gänzliche Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags. Die Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrags ließ er unbekämpft. Vom Sohn wurde die Abweisung des Mehrbegehrens seines Unterhaltserhöhungsantrags (weitere 60 EUR) nicht angefochten. Zwischen den Parteien blieb im Rekursverfahren somit hinsichtlich des laufenden Unterhalts (nur) der zugesprochene (zusätzliche) Betrag von 566 EUR strittig. Auf dieser Grundlage beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 20.376 EUR (= 566 EUR x 36).

Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (2 Ob 79/14b).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E121896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00065.18I.0419.000

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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