Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Enes S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 25/18k (vormals AZ 130 Hv 8/18i, vormals AZ 222 Hv 81/16y) des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten Michaela Su***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 16. Mai 2018, AZ 10 Bs 139/18v (ON 421), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Michaela Su***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die
Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 2. Juni 2017, GZ 222 Hv 81/16y-349, wurde (unter anderem) die Angeklagte Michaela Su***** je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A/I) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (A/II) sowie eines Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A/III) schuldig erkannt.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 13. Februar 2018, AZ 14 Os 116/17s, wurden dieses Urteil und die diesem zu Grunde liegenden Wahrsprüche – soweit hier relevant – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Genannten im sie betreffenden Umfang zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht verwiesen (ON 409).
Mit (über ihren Enthaftungsantrag [ON 413] ergangenem) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. April 2018, GZ 130 Hv 8/18i-416, wurde die am 2. Juli 2016 über Michaela Su***** verhängte (ON 49), zwischenzeitig mehrfach prolongierte (ON 58, 86, 179) Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts eines vom Erstgericht den zuvor genannten strafbaren Handlungen unterstellten Verhaltens aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz ihrer dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsverbots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) durch die Überschreitung der Frist für die Ausfertigung des oben angeführten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 2. Juni 2017 (§ 270 Abs 1 StPO) um rund dreieinhalb Monate feststellte, setzte aber die Untersuchungshaft seinerseits aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO fort (ON 421).
Dabei ging das Beschwerdegericht vom – schon für sich als hafttragend angesehenen – dringenden Verdacht aus, die Angeklagte habe sich von Oktober 2014 bis 1. April 2016 in S***** und an anderen Orten in Österreich, der Türkei und in Syrien an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) als Mitglied in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, zu fördern, indem sie nach der Zusage gegenüber Vertretern dieser Terrororganisation in Österreich, sich gemeinsam mit Enes S***** und ihren fünf unmündigen Kindern in Syrien niederzulassen und am Aufbau der zivilgesellschaftlichen Strukturen des Terrorregimes mitzuwirken, (mit im Oktober 2014 erworbenen Flugtickets) am 20. Dezember 2014 mit ihren eben genannten Familienmitgliedern von G***** über W***** nach I***** in die Türkei flog, mit Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien einreiste, wo sie bis zum 1. April 2016 in dem von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierten Gebiet in einer der Familie zugewiesenen Wohnung von vertriebenen oder getöteten syrischen Bürgern lebte, ihre unmündigen Kinder nach den Vorgaben und der Propaganda der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im radikal islamistischen Sinn erzog sowie dem Schulunterricht durch Vertreter der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat unterzog und dadurch am Aufbau einer radikal islamistisch ausgerichteten sozialen Infrastruktur dieser terroristischen Vereinigung mitwirkte (BS 3).
In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (BS 3).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten, die sich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts sowie des Haftgrundes der Fluchtgefahr wendet und Unverhältnismäßigkeit der Haft, deren Substituierbarkeit durch die Anwendung gelinderer Mittel sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (auch) durch die Anberaumung der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang erst „sieben Monate nach Anklageerhebung“ behauptet (ON 430).
Sie ist nicht im Recht.
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren können die Unrichtigkeit der Beurteilung des dringenden Tatverdachts und Mangelhaftigkeit der Begründung der dazu getroffenen Sachverhaltsannahmen in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 und 10 StPO bekämpft werden. Dabei hat sich der Beschwerdeführer an die Verdachtsannahmen des Beschwerdegerichts zu halten und seine Argumentation an diesen auszurichten (Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff, 32 ff mwN; RIS-Justiz RS0110146, RS0099810).
Indem die Grundrechtsbeschwerde behauptet, die angefochtene Entscheidung enthalte keine „konkreten Feststellungen“ zu einem § 278b Abs 2 StGB subsumierbaren oder sonst strafbaren Verhalten der Beschwerdeführerin (§ 10 GRBG iVm § 2 Abs 1 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), weil ihr nicht zu entnehmen sei, „auf welchen der drei (Anm.: von der Anklageschrift umfassten) Straftatbestände gerade Bezug genommen wird“, Konstatierungen zum Vorwurf des Vergehens des § 92 Abs 1 StGB überhaupt fehlen und nach „Wiedergabe der verba legalia“ bloß ausgeführt werde, dass „die Betroffene in Syrien anwesend war und dass sie möglicherweise davon ausgehen musste, dass in diesem Gebiet eine terroristische Organisation aktiv ist“, was „keine Beteiligungshandlung geschweige denn eine Beitragshandlung ... im Sinne des § 278b Abs 2 StGB“ darstelle, nimmt sie gerade nicht Maß an der Gesamtheit der – oben zusammengefasst dargestellten – Erwägungen des Beschwerdegerichts (BS 3 ff).
Inwiefern diesen Verdachtsannahmen der erforderliche
(RIS-Justiz
RS0119090) Sachverhaltsbezug fehlen, das als hoch wahrscheinlich angesehene Verhalten der Angeklagten nicht als Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung (zu den Kriterien des § 278 Abs 3 StGB vgl BS 4) auf sonstige Weise, nämlich zumindest als psychische Unterstützung deren Mitglieder (BS 5; RIS-Justiz RS0129800), zu beurteilen sein und auf dieser Basis die Subsumtion – unmissverständlich nur – nach § 278b Abs 2 StGB verfehlt sein sollte, ist nicht erkennbar und wird auch nicht erklärt.
Soweit die Beschwerde eine Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung als Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB und eine differenzierte Betrachtung der konstatierten Tathandlungen in Bezug auf § 278b Abs 2 und § 278a StGB vermisst, legt sie nicht dar, aus welchem Grund Erwägungen dazu erforderlich sein sollten, obwohl das Beschwerdegericht – zutreffend – schon die bejahte höhere Wahrscheinlichkeit der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB als hafttragend angesehen hat (erneut BS 3).
Der weitere Einwand, die zitierten Verdachtsannahmen, insbesondere jene zur subjektiven Tatseite seien (offenbar) unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), rekurriert bloß auf einzelne Beschlusspassagen und lässt die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts außer Acht, das sich nicht nur auf die einleitend hervorgehobene „Verantwortungsübernahme der Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen“ gestützt hat. Es nahm vielmehr im Folgenden auf konkrete Aussagen und Ermittlungsergebnisse Bezug und leitete die Wissentlichkeit im Sinn des § 278 Abs 3 letzter Fall StGB – logisch und empirisch einwandfrei – daraus sowie aus dem Umstand, dass Zweck und terroristische Aktivitäten des Islamischen Staats – angesichts unzähliger Medienberichte – als notorisch anzusehen sind, im Verein mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Vorbereitungen auf die Reise und deren Motivation ab (BS 3 ff).
Deren Einlassung im Verfahren wurde dabei – wie dargelegt – berücksichtigt, zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit all ihren Details bestand unter dem Aspekt von Unvollständigkeit keine Verpflichtung
(RIS-Justiz RS0098778 [T4]). Im Übrigen steht die von der Beschwerde relevierte Aussage der Beschuldigten, wonach sie „aufgrund ihrer damaligen religiösen Überzeugung der Meinung gewesen sei, dass sie ihren Glauben in Syrien ausüben werden dürfe“, nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den Beschlussannahmen zur subjektiven Tatseite.
Welche „notwendigen Elemente der Wissentlichkeit überhaupt nicht festgestellt worden sind“, erklärt die Beschwerde nicht.
Seine Überzeugung vom Vorliegen des Haftgrundes des § 173 Abs 2 Z 1 StPO hat das Beschwerdegericht – den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend – damit begründet, dass – mit Blick auf die hohe Gefährlichkeit des Islamischen Staats und die der Angeklagten angelastete Instrumentalisierung ihrer fünf minderjährigen Kinder – (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; § 278b Abs 2 StGB) die hohe Erwartung der Verhängung einer mehrjährigen Haftstrafe bestünde, welche aufgrund der damit verbundenen länger anhaltenden Trennung von den (aktuell fremd untergebrachten) Kindern einen hohen Fluchtanreiz darstelle, dem angesichts der geringen Identifikation der Beschwerdeführerin mit den Werten und Gebräuchen der österreichischen Gesellschaft sowie ihren
– jedenfalls aus Anlass ihrer Übersiedlung nach Syrien und der Rückkehr nach Österreich aufgebauten – Kontakten zu Schleppern, nur durch die weitere behördliche Anhaltung entgegengewirkt werden könne (US 5).
Soweit die Beschwerde eine Verurteilung wegen § 278b Abs 2 StGB als nicht hoch wahrscheinlich erachtet, nimmt sie einmal mehr nicht Maß an den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung.
Indem sie die Verantwortung der Angeklagten für diese günstiger interpretiert als das Beschwerdegericht, dessen Erwägungen gegenteilige Ansichten gegenüberstellt und auf dieser Basis behauptet, Fluchtgefahr könne aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Umständen nicht abgeleitet werden, vermag sie keinen Verstoß gegen das Willkürverbot aufzuzeigen (Kier in WK² GRBG § 2 Rz 49 mwN; RIS-Justiz RS0118185, RS0117806). Dass bei der Prognoseentscheidung einzelne aus Sicht der Beschwerdeführerin erörterungsbedürftige Verfahrenser-gebnisse nicht in der von ihr gewünschten Weise gewichtet wurden, stellt keine Grundrechtsverletzung dar (neuerlich RIS-Justiz RS0117806 [T1 und T11]).
Unvertretbarkeit des vom Oberlandesgericht aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (BS 6) gezogenen Schlusses, die
– wenn auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits über 22 Monate andauernde – Untersuchungshaft stünde weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO; zum Prüfungsmaßstab in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit vgl RIS-Justiz RS0120790), legt die Beschwerde, die sich insoweit in der Behauptung einer Fehlbeurteilung „der Anwendbarkeit von Maßnahmen nach § 173 Abs 5 StPO“ erschöpft (vgl dazu unten), gleichfalls nicht substantiiert dar.
Mit der Kritik an der – im Übrigen zutreffenden (vgl erneut RIS-Justiz RS0120790) – Annahme, dem Erstgericht sei in der Zeit zwischen Einbringung der Anklageschrift (am 15. Dezember 2016; ON 1 S 40) und Ausschreibung der Hauptverhandlung am 30. März 2017 für den Zeitraum zwischen 18. Mai und 2. Juni 2017 (ON 1 S 47) keine (weitere) ins Gewicht fallende grundrechtsrelevante Säumigkeit vorzuwerfen (BS 6), spricht die Beschwerde keine unrichtige Gesetzesanwendung an, die eine Auswirkung auf die Haftentscheidung gehabt hätte. Sie wendet sich vielmehr nur gegen die Begründung der ohnehin konstatierten – durch gravierende Überschreitung der Frist des § 270 Abs 1 StPO im ersten Rechtsgang bewirkten – Grundrechtsverletzung (vgl Kier in WK² GRBG § 2 Rz 82 und 93).
Mit dieser Feststellung einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) hat das Oberlandesgericht der Sache nach nämlich ohnedies ausgesprochen, dass es zwischen dem Zeitpunkt der Festnahme der Angeklagten und der Entscheidung über die Haftbeschwerde zu einer grundrechtsrelevanten Verfahrensverzögerung gekommen ist, und solcherart dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin durch die – wenn auch nicht unter Berücksichtigung aller als das Beschleunigungsgebot verletzend reklamierten Umstände erfolgte – Anerkennung einer daraus resultierenden Grundrechtsverletzung hinreichend Rechnung getragen. Ein Fortwirken der Verzögerung mit der – mittlerweile nachgeholten – Verfahrenshandlung war nämlich nicht erkennbar, demnach die Anordnung einer
verfahrensbeschleunigenden Maßnahme nicht zusätzlich erforderlich. Eine durch den Verstoß bewirkte Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft hat das Beschwerdegericht mit Recht verneint (BS 6 f), woran auch die behauptete weitere Säumnis des Erstgerichts in Bezug auf die Durchführung der Hauptverhandlung nichts ändert, sodass ein von der Beschwerde inhaltlich geltend gemachter Anspruch auf sofortige Enthaftung nicht in Rede und mehr als Feststellung der Grundrechtsverletzung nicht zu Gebote stand (zum Ganzen 14 Os 15/16m mwN).
Zur Frage der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) muss eine Grundrechtsbeschwerde konkret darlegen, worin dem Beschwerdegericht insoweit ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0116422 [T1]).
Dem entspricht die Beschwerde nicht, indem sie zunächst darauf verweist, dass eine – hier gar nicht vorgenommene – Bezugnahme auf das im ersten Rechtsgang gefällte, zwischenzeitig aufgehobene Urteil unzulässig sei, das Fehlen einer Auseinandersetzung mit „Angeboten“ der Angeklagten, Gelöbnisse zu leisten und ihre Reisedokumente abzugeben, behauptet, ohne dabei auf die – an anderer Stelle substratlos bestrittenen – Ausführungen des Beschwerdegerichts einzugehen, nach denen die Substituierbarkeit der Haft aufgrund des Gewichts des angenommenen Haftgrundes zu verneinen sei (BS 5 f), und abschließend die Auffassung vertritt, „bei richtiger Vorgangsweise“ hätte das Oberlandesgericht gelindere Mittel, etwa jene des § 173 Abs 5 Z 1, 4, 6 oder 8 StPO anwenden müssen, zumal die Angeklagte die Möglichkeit hätte, unverzüglich bei ihrer Mutter und ihrer Schwägerin auf unbeschränkte Dauer Wohnsitz zu nehmen.
Soweit in der Grundrechtsbeschwerde erstmals auch eine „in Betracht kommende“ Enthaftung gegen Kaution (§ 180 Abs 1 StPO) thematisiert wird, scheitert das Vorbringen im Übrigen auch am Fehlen der Ausschöpfung des (horizontalen) Instanzenzugs
(RIS-Justiz
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende
Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
Textnummer
E121984European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00066.18I.0703.000Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018