TE Lvwg Erkenntnis 2015/12/22 LVwG-2015/37/2467-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
AVG §69
VwGVG 2014 §32

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde 1. des A A, 2. der B A, beide in X, beide vertreten durch Dr. C A, Rechtsanwalt W, und 3. des Dr. C A in W, gegen die Spruchteile III. und IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 10.08.2015, Zahl ****, betreffend Anträge nach dem WRG 1959, und über die Anträge 1. des A A, 2. der B A, beide in X, beide vertreten durch Dr. C A, Rechtsanwalt in W, und 3. des Dr. C A in W auf „Behebung“ des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-5, sowie auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.     den Beschluss gefasst:

1.     Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.     Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossenen Beschwerde-verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unzulässig zurückgewiesen.

3.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

II.    zu Recht erkannt:

1.     Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Beschwerde gegen die Spruchteile III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensablauf:

1.       Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft V über die Anträge der Wassergenossenschaft X-Y und des E, der F und des D D, Miteigentümer des Gst Nr **4/3, GB **005 U, entschieden und das mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft V vom 11.11.1996, Zl ****, sowie des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegte Schutzgebiet „Z-Quelle“ nach Maßgabe einer signierten Unterlage (mit Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt und die Anordnungen für das nunmehr unterteilte Wasserschutzgebiet „Z-Quelle“ neu festgelegt.

Unter Hinweis auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, hat Dr. C A, auch in Vertretung des A A und der B A, mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft V und beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Schriftsatz vom 08.07.2015 („Antrag auf Bescheidbehebung in ev auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Ergreifen v Maßnahmen“) die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 08.04.2015, Zahl ****, abgeschlossenen behördlichen Verfahrens einschließlich der Behebung dieses Bescheides beantragt.

Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft V und das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Schriftsatz vom 25.07.2015 hat Dr. C A, auch in Vertretung des A A und der B A, ein weiteres Vorbringen erstattet und die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 13.05.2015, Zahl ****, abgeschlossenen Verfahrens sowie die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl ****, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens beantragt und um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der „Z-Quelle“ – diese Quelle nutzt derzeit die Wassergenossenschaft X-Y – für eigene Zwecke zur Bewirtschaftung einer Obstplantage bzw zur Versorgung eines geplanten Baulandes angesucht.

Mit Beschluss vom 03.08.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-9, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 08.04.2015, Zahl ****, abgeschlossenen behördlichen Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesenen (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl
LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Mit Bescheid vom 10.08.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft V den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 13.05.2015, Zahl ****, abgeschlossenen behördlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil I.), den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil II.), den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der „Z-Quelle“ zu Zwecken der Bewirtschaftung einer Obstplantage bzw für die Versorgung eines zukünftigen Baulandgebietes gemäß § 9 Abs 2 iVm 12 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen (Spruchteil III.) und den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 08.04.2015, Zahl ****, abgeschlossenen behördlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen die Spruchteile III. und IV. des Bescheides vom 10.08.2015, Zahl ****, haben A A und B A, beide vertreten durch Dr. C A, Rechtsanwalt em in W, und Dr. C A selbst mit Schriftsatz vom 07.09.2015 Beschwerde erhoben. Zusammenfassend heißt es in diesem Schriftsatz:

„Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und wollen die Spruchpunkte III und IV des bekämpften Bescheides behoben werden, ev. nach entsprechender Verfahrensergänzung bzw. Rückverweisung an die 1. Instanz. Insbesondere wird jedoch beantragt, die bekämpften Spruchpunkte III und IV dahingehend abzuändern, indem den Anträgen Folge gegeben wird.“

2.       Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 04.12.2015 ergänzt und mehrere Beweisanträge gestellt. Insbesondere bringen die Beschwerdeführer vor, bei der „Wassergenossenschaft X-Y“ handle es sich um keine Rechtsperson. Rechtsperson wäre eine „Wasserwerksgenossenschaft Y“. Alle Entscheidungen in dem betreffenden Verfahren seien daher mit absoluter Nichtigkeit behaftet. Dies möge festgestellt und dementsprechend auch aus diesem Grund der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, behoben werden. Darüber hinaus werde „das Hervorkommen der nicht rechtswirksamen Genossenschaft“ im Hinblick auf das mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossene Beschwerdeverfahren auch als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht.

Am 11.12.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Drittbeschwerdeführers Dr. C A und des Obmannes der Wassergenossenschaft X-Y G G, jeweils als Partei, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft V samt Beilagen und der beiden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahlen
LVwG-2015/37/1253 und LVwG-2015/37/2467, jeweils samt Beilagen.

Die vom Drittbeschwerdeführer auch in Vertretung der beiden weiteren Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

II.      Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer machen als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und einen Begründungsmangel geltend.

Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, dem bekämpften Bescheid fehle eine nachvollziehbare Begründung, es werde lediglich das Vorbringen der Parteien abgeschrieben. Dem Bescheid mangle es daher von vornherein an der notwendigen Würdigung des Vorbringens der Parteien. Da sich die belangte Behörde mit dem Begehren überhaupt nicht auseinandersetze, werde in grundlegende Parteirechte eingegriffen. Aus diesem Grund seien die bekämpften Spruchteile zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, es sei nicht von einem rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft X-Y auszugehen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zl ****, sei schon deswegen rechtswidrig, da mit diesem Bescheid über keine Entschädigung abgesprochen worden sei. Zudem liege der wasserrechtlichen Bewilligung der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ****, zugrunde. Mit diesem Bescheid habe die damals zuständige Wasserrechtsbehörde nur die Verlegung von Leitungen bewilligt, eine Wasserbenutzung aber nicht eingeräumt. Zudem sei durch einen Willkürakt und ohne Zustimmung der Eigentümer „im Jahr 1981 die Wasserschöpfung auf die Liegenschaften der Parteien“ verlegt worden. Dieser nicht begründete Eingriff in Parteirechte sei als widerrechtliche Enteignung zu qualifizieren. Die Wassergenossenschaft X-Y beziehe daher seit 1981 ohne jede Berechtigung das den Beschwerdeführern gehörende Wasser. Außerdem sei der Wasserbezug seit 1936 erheblich gestiegen. Das – grundsätzlich bestrittene – Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft X-Y könne daher nur den seinerzeitigen Wasserbezug umfassen. Auch dies zeige die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde.

Sofern die belangte Behörde die im Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung auf die vermeintlich der Wassergenossenschaft X-Y mit Bescheid vom 28.12.1981, Zahl ****, eingeräumten Wasserbenutzungsrechte stütze, so sei diesbezüglich von einer Aktenwidrigkeit auszugehen. Im Bescheid vom 28.12.1981, Zahl ****, sowie im Berichtigungsbescheid vom 02.07.1982, Zahl ****, würden nicht die Parzellen der Beschwerdeführer genannt. Auch aus diesem Grund sei nicht von einem aufrechten Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft X-Y auszugehen. Der bloße Hinweis auf § 12 Abs 2 WRG 1959 reiche als Begründung für die Ablehnung des Antrages auf Nutzung der „Z-Quelle“ nicht aus. Dies gelte umso mehr, als § 12 Abs 2 WRG 1959 auch das Grundeigentum und die Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 schützen würden.

Zudem hätte sich die Bezirkshauptmannschaft V mit der Frage der Teilbenützung der „Z-Quelle“ auseinandersetzen müssen.

Zum Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides halten die Beschwerdeführer ausdrücklich fest, die Aberkennung ihrer Parteistellung sei „mit der Rechtsordnung in einem demokratischen Rechtsstaat nicht in Einklang zu bringen“. Es widerspreche „jedem gesunden Rechtsempfinden“, wenn durch Aberkennung der Parteistellung „unrichtige und bedenkliche Vorgangsweisen … einer Überprüfung entzogen“ würden. Damit entziehe sich die belangte Behörde ihrer Verpflichtungen, eine sachliche Überprüfung durchzuführen.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 04.12.2015 haben die Beschwerdeführer zu folgenden Themen Beweisanträge eingebracht:

 Umfang der Grabungsarbeiten im Bereich des Anwesens D und die dadurch hervorgerufene Gefährdung der „Z-Quelle“

 Erhebung des Standortes der Quellschlitze, der Art der Quellschlitze und deren Leistungsvolumen

 Erhebung der Akten, mit denen diese Quellschlitze bewilligt worden sind

 Erhebung der im Jahr 1936 für die Bauparzellen *0, *1, *3, *4 und *6, Ortsteil Y, vorgesehenen Wassermenge sowie Erhebung der Quellschüttung und des nunmehrigen Mehrbezuges

Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 04.12.2015 vor, bei der „Wassergenossenschaft X-Y“ handle es sich um keine Rechtsperson. Rechtsperson wäre eine „Wasserwerksgenossenschaft Y“. Alle Entscheidungen in den betreffenden Verfahren seien daher mit absoluter Nichtigkeit behaftet. Dies möge festgestellt und dementsprechend auch aus diesem Grund der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, behoben werden. Darüber hinaus werde „das Hervorkommen der nicht rechtswirksamen Genossenschaft“ auch im Hinblick auf das mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl
LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossene Beschwerdeverfahrens als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht.

III.     Sachverhalt:

1.       Behördliche Bewilligungen und Festlegungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft X-Y:

Mit Bescheid vom 27.09.1936, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol P P und Genossen auf der Y in X die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trinkwasserleitung für den Weiler Y erteilt. Die Bewilligung umfasst ausdrücklich die Fassung für die geplante Wasserversorgung für Y (Gemeinde X) auf dem Gst Nr **9, GB **005 U. Die Wasserrechtsbehörde hat angeordnet, näher bezeichnete sonstige Wasserbenutzungsrechte – Entnahme von Trink- und Gebrauchswasser anderer Personen – nicht nachteilig zu beeinflussen.

Im Hinblick auf die eben zitierte wasserrechtliche Bewilligung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 20.01.1937, Zl ****, die Bildung einer Wasserwerksgenossenschaft zwecks Errichtung, Benützung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage für genau bezeichnete Parzellen im Ortsteil Y (Gemeinde X) im Sinne des § 75 Wasserrechtsgesetz 1934 (WRG 1934), BGBl Nr 316/1943, anerkannt und deren Satzung genehmigt. Grundlage für diesen Bescheid war eine freiwillige Vereinbarung der Eigentümer jener Parzellen im Ortsteil Y (Gemeinde X), deren Versorgung mit Nutz- und Trinkwasser sichergestellt werden sollte.

Die nunmehr von der Wassergenossenschaft X-Y betriebene Wasserversorgungsanlage verfügt über die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ****, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 02.07.1982, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen und ist auch wasserrechtlich überprüft.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung hat die Bezirkshauptmannschaft V der Wassergenossenschaft X-Y nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage sowie für die Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn **9, **3/2 und **3/3, alle GB **005 U, aufgehenden Quelle unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Das Wasserschutzgebiet „Z-Quelle“ hat der Landeshauptmann von Tirol im Spruchteil D) I. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegt. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine näher umschriebene Fläche, bestehend aus den Gst Nrn **0, **3/1, **3/2, **3/3, **4/1, **4/2, **4/3, und einer definierten Teilfläche des Gst Nr **2 sowie den Gst Nrn .**5 und .**7, alle GB **005 U. Spruchteil D) II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, listet die Verbote für das gesamte Wasserschutzgebiet auf (lit a bis einschließlich q).

Gemäß Spruchteil D) III. 1) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, ****, bleiben die im Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirks-hauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zl ****, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 02.07.1982, Zl ****, enthaltenen weitergehenden Schutzanordnungen betreffend die „Z-Quelle“ samt der zugehörigen Wasserversorgungsanlage X-Y unberührt. Gemäß Spruchteil D) III. 2) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, haben es die Grundstückseigentümer zu dulden, dass die wasserberechtigte Wassergenossenschaft das in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zl ****, angeführte Schutzgebiet mit einem Zaun mit einer maximalen Höhe von 1,0 m abzäunt und dauernd abgezäunt hält. Zur Bewirtschaftung ist auf der Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder zur angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen.

Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft V das bestehende Wasserschutzgebiet „Z-Quelle“ nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt.

Schutzgebiet I. umfasst die Gst Nrn **0, **3/1, **3/2, **3/3, **4/1, **4/2 und den Großteil des Gst Nr .**5 sowie Teilflächen der Gst Nrn **4/3 und **2, alle GB **005 U. Schutzgebiet II. – farblich gekennzeichnet in den signierten Unterlagen des Bescheides vom 08.04.2015, Zl ****, – umfasst das Gst Nr .**7, eine Teilfläche des Gst Nr **4/3 und in geringem Umfang das Gst Nr .**5, alle GB **005 U.

Im Bereich des Schutzgebietes I. des Wasserschutzgebietes „Z-Quelle“ bleiben die Anordnungen des Spruchteiles D) II. und III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, unverändert aufrecht.

Im Bereich des Schutzgebietes II. des Wasserschutzgebietes „Z-Quelle“ werden die im Spruchteil D) II. lit a, c und e des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, enthaltenen Verbote abgeändert und eingeschränkt. Ansonsten ergeben sich auch für den Bereich des Schutzgebietes II. des Wasserschutzgebietes „Z-Quelle“ keine Änderungen. Spruchteil D) III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, bezieht sich ohnedies nur auf die im Schutzgebiet I. liegenden Gst Nrn **3/3, **4/1 und **4/2, alle GB **005 U.

Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 08.04.2015, Zl ****, erhobene Beschwerde des A A, der B A, beide in X, und des Dr. C A in W hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 01.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-5, als unzulässig zurückgewiesen.

Den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Spruchpunkt 2. des Beschlusses vom 03.08.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-9, als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-5, erhobene außerordentliche Revision des A A und der B A, beide in X, beide vertreten durch Rechtsanwalt in T, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2015, Zl Ra 2015/07/0115, zurückgewiesen.

Die Antragswerber A A und B A sind Miteigentümer der Gst Nrn **3/1, **3/3 und **4/1, alle GB **005 U, Dr. C A ist Eigentümer der Gst Nrn **3/2 und **4/2, beide GB **005 U.

E, F und D D sind Miteigentümer der Gst Nrn **4/3, .**5 und .**7, alle GB **005 U.

2.       Feststellungen zur Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft X-Y:

Die bestehende, im Jahr 1977 errichtete Wasserversorgungsanlage X-Y verfügt über ein Wasserleitungsnetz von ca zwei Kilometern. Das Fassungsvermögen des Rundbehälters beträgt ca 73m³.

Die Gewinnung des Wassers aus der „Z-Quelle“ („aufgehende“ Quelle laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zahl ****) erfolgt über „Quellschlitze“ auf den Gst Nrn **3/2 und **3/3, beide GB **005 U. Die Quellschlitze wurden ebenfalls in den 70er-Jahren errichtet, und zwar in Anwesenheit des Ing K und eines weiteren Mitarbeiters des Kulturbauamtes, Gebietsbauleitung T Ost-Süd und V. Ing K hat auch den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zahl ****, zugrunde liegenden Lageplan erstellt. Die Wasserfassung wurde nach deren Errichtung und deren wasserrechtlicher Bewilligung und Überprüfung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zahl ****, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, Zahl ****, nicht verändert.

Ebenso erfuhren die weiteren Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft X-Y seit der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zahl ****, keine Änderungen. Es wurde lediglich eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.09.1998, Zahl ****, im Wege eines Anzeigeverfahrens bewilligte UV-Desinfektionsanlage eingebaut.

Das Versorgungsgebiet umfasst in der Gemeinde X, Ortsteil Y, vier landwirtschaftliche Betriebe und zwölf Wohnhäuser. Mit der Wasserversorgungsanlage werden ungefähr 60 Personen mit Wasser versorgt. In der Gemeinde S, Ortsteil N, werden zusätzlich noch zwei landwirtschaftliche Betriebe mit rund acht Personen mitversorgt.

3.       Feststellungen zur Wassergenossenschaft X-Y:

Mit Bescheid vom 20.01.1937, Zahl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Bildung der „Wasserwerksgenossenschaft Y“ zwecks Errichtung, Benützung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage für genau bezeichnete Parzellen im Ortsteil Y (Gemeinde X) iSd § 75 WRG 1934 anerkannt und deren Satzung genehmigt. Grundlage für diese Genehmigung war eine freiwillige Vereinbarung des R R als Eigentümer der Bp *0, GB **010 X, des I I als Eigentümer der Bp *1, GB **010 X, der M I (Witwe; geborene D) als Eigentümerin der Bp *3, GB **010 X, des J, des H und der A I, Miteigentümer der Bp *4, GB **010 X, und des J G, Eigentümer der Bp *6, GB **010 X.

Derzeit sind F H, Adresse, X, als Eigentümer der in der EZ **045 GB **010 X, eingetragenen Bp *0, Rechtsnachfolger des R R „Hof 1“, M I, Adresse, X, Rechtsnachfolger des I I „Hof 2“, M M, Adresse, X, als Eigentümer der in der EZ **044 GB **010 X eingetragenen Bp *3 und *4, Rechtsnachfolger der M I „Hof 3“ und des J I „Hof 4“, sowie des J G, Adresse, X, als Eigentümer der nunmehr geänderten Bp **6 (vormals Bp *6), Rechtsnachfolger des J G „Hof 5“.

4.       Feststellung zu den von den Beschwerdeführern geplanten Wassernutzungen:

Die Beschwerdeführer beabsichtigen, die „Z-Quelle“ zur Bewässerung einer geplanten Obstplantage, aber auch als Nutzwasser für die Wirtschaftsflächen und die Stallungen zu verwenden. Das Wasser soll dort gefasst werden, wo sich derzeit die von der Wassergenossenschaft X-Y genutzten Quellschlitze befinden. Sofern die Quellschlitze funktionsfähig sind, würde man über diese Quellschlitze weiterhin das Wasser fassen und beziehen.

IV.      Beweiswürdigung:

Die im Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung getroffenen, unstrittigen Feststellungen stützen sich auf die zitierten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft V und des Landeshauptmannes von Tirol, auf die angeführten Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und des Verwaltungsgerichtshofes sowie eine Einsicht in das Grundbuch und in die digitale Katastralmappe.

Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang wiederholt auf die unrichtige Bezeichnung der Katastralgemeinde („KG“) im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 02.07.1982, Zahl ****, und, bezogen auf die Inanspruchnahme der in ihrem (Mit)Eigentum stehenden Grundstücke, auf die diesbezüglich fehlende Zustimmung sowie die fehlende Entscheidung über eine Entschädigung in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zahl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung hingewiesen. Mit ihrem Vorbringen und den entsprechenden Beweisanträgen bestreiten die Beschwerdeführer die Wirksamkeit der beiden zitierten Bescheide ihnen gegenüber und werfen folglich Rechtsfragen auf. Mit diesen Rechtsfragen setzt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung (vgl Kapitel 4.6. der Erwägungen dieser Entscheidung) auseinander. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu diesem Themenkomplex auch keine weiteren Beweise aufgenommen.

Die Wassergenossenschaft X-Y hat die von ihr betriebene Wasserversorgungsanlage bereits in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2015 beschrieben. Diese Ausführungen hat deren Obmann anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 näher erläutert. Insbesondere hat er dabei auf seine Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 verweisen können.

Obmann G G wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zahl ****, zugrunde-liegende Lageplan vorgelegt, in dem auch die Quellschlitze eingezeichnet sind. Obmann G G hat – wie bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 – bestätigt, dass sich der Standort der Quellschlitze gegenüber der planmäßigen Darstellung nicht geändert hat. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass diese Quellschlitze zwei Mitarbeiter des Kulturbauamtes, unter anderem Ing K, in den 70er-Jahren errichtet haben und er bei diesen Arbeiten anwesend war.

Dr. C A hat zwar bei der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 – anders noch als in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 – den Standort der Quellschlitze auf den Gst Nrn **3/2 und **3/3, beide GB **005 U, bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt zur Frage des Standortes der Quellschlitze den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Obmannes der Wassergenossenschaft X-Y. Dabei berücksichtigt das Landesverwaltungsgericht Tirol den Umstand, dass Ing K, der gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter des Kulturbauamtes die Quellschlitze errichtet hat, auch den dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zahl ****, zugrundeliegenden Lageplan verfasst hat.

Ausgehend von diesen Beweisergebnissen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung dieser Entscheidung. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol keine weiteren Beweise aufgenommen.

Bei den Feststellungen zur Genossenschaftsbildung (Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung dieser Entscheidung) hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.01.1937, Zahl ****, einschließlich der genehmigten Satzungen und (ergänzend) auf den Bescheid vom 27.10.1936, Zahl ****, zurückgegriffen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 hat Obmann G G eine Liste der derzeitigen Mitglieder der Wassergenossenschaft X-Y vorgelegt. Aus dieser Liste geht klar hervor, wer Rechtsnachfolger jener Personen ist, die im Jahr 1937 die freiwillige Vereinbarung zur Bildung der „Wasserwerksgenossenschaft Y“ abgeschlossen haben.

In welcher Weise die Beschwerdeführer beabsichtigen, die „Z-Quelle“ zu nutzen, ergibt sich aus der Aussage des Dr. C A anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015. Er hat klargestellt, dass das Wasser dort gefasst werden würde, wo sich die derzeit von der Wassergenossenschaft X-Y genutzten Quellschlitze befinden. Sofern die bestehende Wasserfassung funktionsfähig sei, würden diese Quellschlitze auch weiterhin verwendet werden.

Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1995 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Benutzungsberechtigung

§ 5. […]

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetze oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

§ 12 (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]“

2.       Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.   der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis, oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.   neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 

3.   der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 

4.   nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendungen der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragssteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragssteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die einen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Erkenntnisse

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Partei eines abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Zuständigkeit:

Entsprechend der Generalklausel des Art 133 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des A A, der B A und des Dr. C A gegen die Spruchteile III. und IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 10.08.2015, Zahl ****.

2.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwVGV beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der teilweise angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 14.08.2015 zugestellt. Die am 10.09.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft V eingelangte Beschwerde des A A, der B A und des Dr. C A vom 07.09.2015 ist fristgerecht.

3.       Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführer sind Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängenden Beschwerdeverfahrens die Spruchteile III. und IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 10.08.2015, Zahl
****.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 haben die Beschwerdeführer zudem beantragt, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl
LVwG-2015/37/1253-5, zu beheben. Zudem haben sie unter Hinweis auf die mangelnde Rechtspersönlichkeit der Wassergenossenschaft X-Y diesen Umstand als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht und die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens beantragt.

Die Entscheidung über die beiden Anträge fällt ebenfalls in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

4.       In der Sache:

4.1.    Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen Spruchteile eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V und damit einer Verwaltungsbehörde einschließlich ergänzender Anträge zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).

Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 10.08.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft V den Antrag des Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 08.04.2015, Zahl ****, abgeschlossenen behördlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht hat diesbezüglich daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also eine formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist und sich dabei mit der Bestimmung des § 69 AVG auseinanderzusetzen. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit § 69 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht auf § 69 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zahl G 5/2014-9, zur Bestimmung des § 68 AVG).

4.2.    Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft V:

Die Organe der Bezirkshauptmannschaft V und der Bezirkshauptmannschaft
T-Land haben bereits im Jahr 1996 festgelegt, dass die weitere Behandlung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft X-Y einschließlich der Schutzmaßnahmen dieser Wasserversorgungsanlage (Wasserschutzgebiet „Z-Quelle“) durch die Bezirkshauptmannschaft V erfolgen soll. Diese einvernehmlich festgelegte Vorgangsweise ist im Aktenvermerk vom 03.09.1996, Zahl ****, dokumentiert.

Aufgrund dieser Einigung war die Bezirkshauptmannschaft V zuständig zur Erlassung der Spruchteile III. und IV. des angefochtenen Bescheides. Die Frage der Zuständigkeit hat bereits der Landeshauptmann von Tirol in seinem Berufungsbescheid vom 23.07.1997, Zahl ****, ausführlich erörtert und kann auf diese – auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zahl 97/07/0144-20, nicht bemängelten – Ausführungen verwiesen werden. Die anzuwendende Bestimmung des § 101 Abs 1 WRG 1959 hat seit der Erlassung des zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol keine Änderung erfahren.

Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages vom 08.07.2015 ist das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 08.04.2015, Zahl ****, rechtskräftig abgeschlossene wasserrechtliche Verfahren. Der Bescheid vom 08.04.2015, Zahl
****, bildet die letztinstanzliche (materiell rechtliche) Entscheidung iSd § 69 Abs 4 AVG. Dementsprechend war auch im Hinblick auf § 69 AVG die Bezirkshauptmannschaft V zuständig für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführer vom 08.07.2015 (vgl auch VwGH 14.05.2005, Zahl 2005/05/0260).

4.3.    Zur Rechtspersönlichkeit der Wassergenossenschaft X-Y:

Die Wassergenossenschaft X-Y wurde aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 75 WRG 1934 von der damals zuständigen Wasserrechtsbehörde anerkannt und deren Satzungen genehmigt. Die Bezeichnung von Genossenschaften mit dem Zweck der Wasserversorgung lautete gemäß § 75 WRG 1934 „Wasserwerksgenossenschaft“ und waren von den sonstigen Wassergenossenschaften gemäß § 60 WRG 1934 zu unterscheiden. Seit dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl Nr 215/1959 wird der einheitliche Begriff Wassergenossenschaft (vgl § 73 ff WRG 1995) verwendet. Die heutigen Mitglieder der Wassergenossenschaft X-Y sind die Rechtsnachfolger jener Personen, aufgrund deren Vereinbarung im Jahr 1937 die „Wassergenossenschaft Y“ behördlich anerkannt wurde. Seit der damaligen Zeit ergab sich auch keine Änderung des Zweckes dieser Genossenschaft.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer handelt es sich bei der Wassergenossenschaft X-Y folglich um die im Jahr 1937 behördlich anerkannte „Wasserwerksgenossenschaft Y“ und somit um eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit um eine Rechtsperson.

4.4.    Zum Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5:

Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG der IV. Teil des AVG und damit § 68 AVG (Abänderung oder Behebung von Amtswegen) nicht anzuwenden. Das VwGVG enthält auch keine den Absätzen 2 bis 4 des § 68 AVG vergleichbare Regelung. Der im Schriftsatz vom 04.12.2015 gestellte Antrag auf amtswegige Aufhebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zahl LVwG-2015/37/1253-5, ist daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen. Unabhängig davon besteht auch gemäß § 68 Abs 7 AVG kein subjektives Recht auf die amtswegige Abänderung und Behebung von Bescheiden gemäß den Absätzen 2 bis 4 des § 68 AVG.

4.5.    Zum Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossenen Beschwerde-verfahrens:

Die Beschwerdeführer haben im Schriftsatz vom 04.12.2015 vorgebracht, eine Wassergenossenschaft X-Y existiere nicht, Rechtsperson wäre eine „Wasserwerksgenossenschaft Y“. Alle Entscheidungen in dem betreffenden Verfahren seien daher mit absoluter Nichtigkeit behaftet. „Das Hervorkommen der nicht rechtswirksamen Genossenschaft“ stelle einen Wiederaufnahmegrund dar.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

Wie im Kapitel 4.3. der Erwägungen der gegenständlichen Entscheidung dargestellt, handelt es sich bei der Wassergenossenschaft X-Y um die im Jahr 1937 behördlich anerkannte „Wasserwerksgenossenschaft Y“ und somit um eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit um eine Rechtsperson.

Dementsprechend liegt der von den Beschwerdeführern im Schriftsatz vom 04.12.2015 geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor.

4.6.    Zur Beschwerde gegen Spruchteil III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 10.08.2015, Zahl ****:

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Wassergenossenschaft X-Y verfüge über kein Wasserbenutzungsrecht an der „Z-Quelle“. Der Landeshauptmann habe im Jahr 1936 lediglich die Leitungsverlegung zu den „Genossen“ genehmigt, allerdings kein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer jener Liegenschaften, auf denen das von der Wassergenossenschaft X-Y benutzte Quellwasser entspringe und seien somit auch Eigentümer dieses Wassers. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zahl **** sei nicht rechtswirksam, da er keine Feststellungen über eine mögliche Entschädigung enthalte.

Mit diesem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer eine zu ihren Gunsten an der „Z-Quelle“ bestehende, nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 und begründen damit ihren Anspruch auf Nutzung der „Z-Quelle“ zu näher genannten Zwecken.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

Mit Bescheid vom 27.10.1936, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Errichtung einer Trinkwasserleitung und die Fassung für die geplante Wasserversorgung von Y auf dem Gst Nr **9, GB **005 U, wasserrechtlich bewilligt. Die wasserrechtliche Bewilligung erstreckte sich somit auch auf das gefasste und zu Trinkwasserzwecken genutzte Wasser.

Außerdem lassen die Beschwerdeführer Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung unberücksichtigt. Mit dem zitierten Spruchpunkt hat die Bezirkshauptmannschaft V der Wassergenossenschaft X-Y die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Änderung der Wasserversorgungsanlage und für die unbefristete Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn **9, **3/2 und **3/3, alle GB **005 U, aufgehenden Quelle unter Vorschreibung einer Auflage erteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl ****, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid dem Drittbeschwerdeführer und Q Q, dem Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, als Eigentümer bestimmter Grundstücke, rechtskonform zugestellt worden ist. Dementsprechend ist der Bescheid vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung gegenüber den Beschwerdeführern rechtswirksam.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl 97/07/0144-20, auch ausdrücklich mit der von den Beschwerdeführern (wiederum) vorgebrachten unrichtigen Bezeichnung der Katastralgemeinde im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 02.07.1982, Zl ****, auseinandergesetzt.

Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes:

„Mit Bescheid vom 2. Juli 1982 berichtigte die BH ihren Bescheid vom 28. Dezember 1981 dahin, dass an Stelle der in Befund und Spruch des Bescheides angeführten Gpn. **3/2 und **3/3 die Gpn. **3/2 und **3/3 zu stehen hätten. In diesem Berichtigungsbescheid unterlief der BH erneut ein Versehen insoferne, als sie im Spruch des Berichtigungsbescheides nach den betroffenen Grundparzellen an Stelle der richtigen Katastralgemeinde U irrtümlich die Katastralgemeinde X anführte. …“

Der Verwaltungsgerichtshof hat – entsprechend dem eben wiedergegebenen Zitat – die unrichtige Bezeichnung der Katastralgemeinde unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden Unterlagen – behördliche Entscheidungen, Pläne, Verhandlungsniederschriften etc - auf ein Versehen der zuständigen Behörde im Sinn des § 62 Abs 4 AVG zurückgeführt. Dementsprechend ist der Spruch des Berichtigungs-bescheides vom 02.07.1982, Zl ****, dahingehend zu lesen, dass es sich bei den beiden Gst Nrn **3/2 und **3/3 um Grundstücke der KG U (GB **005 U) handelt (vgl auch VwGH 26.06.2014, Zl 2013/03/0055).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol verweist zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten unrichtigen Bezeichnung auch auf den von der belangten Behörde angelegten Aktenvermerk vom 20.01.1982, in dem es wörtlich heißt:

„Herr Dr. A rief am 20.1.1982 an, daß bei dem Bescheid vom 28.12.1981, Zl. **** (Wassergenossenschaft X) ein Diktier- oder Tippfehler unterlaufen sei, denn es heiße statt Gp. **3/2 und Gp. **3/3 richtig **3/2 und **3/3“

Dem Drittbeschwerdeführer war aufgrund des ihm am 14.01.1982 zugestellten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zl. ****, somit klar, auf welchen Grundstücken sich die Quellschlitze befinden, aus denen die Wassergenossenschaft X-Y ihr Wasser bezieht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.1981, Zl ****, zugrunde liegenden Lageplan zu verweisen, in dem die bewilligte Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft X-Y unter Anführung der betroffenen Grundstücke dargestellt ist. Ein Vergleich dieses Lageplanes mit der „Digitalen Katastralmappe“ (Stand: 01.10.2014; abrufbar unter „tirisMaps2.0 – Geografische Informationen des Landes Tirol“) zeigt, dass durch die Fassung der „aufgehenden“ Quelle („Quellschlitze“) die Gst Nrn **3/2 und **3/3, GB **005 U, berührt werden.

Mit dem Bescheid vom 2

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten