Entscheidungsdatum
23.03.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
A) Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerden der AH AG, des AL AG, des AN AM, des AN AP, der AT AQ und der Wassergenossenschaft AU, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AX AW, AY 37, 5020 Salzburg, sowie über die Beschwerden der BY BV und des AN BV, vertreten durch BQ, BR 44, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.06.2017, Zahl yyy, mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. (FH) AB AA, AC AD,
zu Recht e r k a n n t :
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 9, 11, 12, 13, 21, 50, 72 und 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:
Spruchabschnitt I.2) wird durch folgende Beschreibung ersetzt:
"2) Sanierung und Umbau des bestehenden schiefen Wehres durch Errichtung
eines waagrechten festen Wehres."
Auflagenpunkt II. a) 4. wird durch folgende Auflage ersetzt:
"4. Das Stauziel von 476,25 müA ist konstant zu halten."
Im Auflagenpunkt II. c) 1. entfällt die Wortfolge:
" … auf einer Kote von 476,31 müA …"
Spruchabschnitt IV. wird wie folgt geändert:
Frist für die Bauvollendung: 31.03.2020
Der Nachweis für die Funktion des Fischaufstieges durch das Monitoring hat bis zum 30.06.2021 zu erfolgen.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der Beschluss gefasst, jene Vorbringen, die sich nicht auf durch das Wasserecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte stützen, als unzulässig zurückzuweisen.
II. Gegen diese Entscheidung ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
B) Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der AR AQ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AX AW, AY 37, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.06.2017, Zahl yyy, mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. (FH) AB AA, AC AD, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 102 Abs 1 lit b WRG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist nach Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.06.2017 wurde Herrn Dipl.-Ing. (FH) AB AA die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung einer bestehenden Wasserkraftanlage CE auf den Grundstücken GN aa und GN bb, je KG AO, Wasserbuch Postzahl xxx, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die geplanten Maßnahmen beinhalten ua die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe (bestehend aus einer Fischaufstiegsschnecke und einer Restwasserschnecke), die Sanierung und den Umbau der Wehrkrone sowie die Erhöhung des Stauziels auf 476,25 müA. Dem Bewilligungsbescheid liegt ein (vidiertes) Projekt der CF ZT GmbH vom 30.11.2016, GZ 15705, zugrunde.
Die Beschwerdeführer AG, AM, AP, AQ und die Wassergenossenschaft AU fechten diesen Bescheid mit einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz zur Gänze wegen wesentlicher, entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen unzureichend seien, da diese ein derzeit konsenslos bestehendes Stauziel von 476,17 müA als Vergleichsmaßstab herangezogen hätten, obwohl das derzeit rechtskräftig bewilligte Stauziel der Kraftwerksanlage bei 475,50 müA liegen würde. Es könne nicht sein, dass durch das Schaffen eines konsenslosen Zustandes im Endeffekt die Basis dazu gelegt werde, diesen Zustand im Nachhinein zu legalisieren und bescheidmäßig absegnen zu lassen. Zudem würden die vom Bewilligungswerber ergänzend vorgelegten Unterlagen und Pläne ein gänzlich anderes Bild zeichnen, als sich aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt. In diesen Plänen sei unmissverständlich festgehalten, dass sich der HQ30-Wasserspiegel um 55 cm erhöhe und sei vollkommen offen und nicht nachvollziehbar, warum dies vom Sachverständigen mit "keine Auswirkung im Hochwasserfall" qualifiziert werde. Auch dies zeige, dass der Sachverständige bei seiner Beurteilung nicht vom bewilligten, sondern vom Ist-Zustand ausgegangen sei. Widersprüche im Bescheid sowie den Unterlagen würden sich auch bei den Angaben zum "Stauziel" und der Beschreibung und Bewilligung einer Federwehr ergeben. Weder die belangte Behörde noch die beigezogenen Amtssachverständigen hätten sich im Detail mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und sei es verabsäumt worden zu den Fachbereichen Geologie, Lärmtechnik und Bodendynamik Gutachten einzuholen. Es wird daher beantragt, die Errichtung der Federwehr und die Erhöhung des Stauzieles wasserrechtlich nicht zu bewilligen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführer BV führen in ihrem Beschwerdeschriftsatz (zusammengefasst) aus, dass in der ganzen Sache lediglich der Bescheid vom 08.07.1985 eine dingliche Bindung aufweise. Die mitbeteiligte Partei habe die gegenständliche Kraftwerksanlage gekauft und könne sie sich daher, auf Grundlage des Bescheides aus dem Jahr 1985, lediglich auf eine Konsensdauer bis zum 31.12.2015 berufen. Auf den Bescheid vom 05.02.1999, mit welchem die Bewilligung von Sanierungsmaßnahmen samt Konsensverlängerung bis 31.12.2029 enthalten sei, könne sich die mitbeteiligte Partei nicht mehr berufen, da dieser Bescheid keine dingliche Bindung beinhalte und dieser somit nur ein persönliches Wasserbenutzungsrecht zugunsten von Herrn BD BC enthalte. Auf Grundlage des Kaufes der gegenständlichen Kraftwerksanlage könne dieses Recht nicht auf die mitbeteiligte Partei übergehen. Daraus resultiere, dass die Bewilligung der Kraftwerksanlage abgelaufen sei und der vorliegende Bescheid, mit dem die Abänderung des Kraftwerkes bewilligt worden sei, jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Davon, dass der wasserrechtliche Konsens verlängert werden solle, sei in der Verhandlung nie die Rede gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich in der mündlichen Verhandlung explizit gegen eine weitere Inanspruchnahme ihrer Grundstücke ausgesprochen und wären diese, durch eine Verlängerung der Konsensdauer, jedenfalls beschwert. Ohnedies sei die konkret ausgesprochene Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung unzulässig, da sie an eine Bedingung gebunden wurde, die sachlich nicht nachvollziehbar sei. Weiters würden sich im Bescheid widersprüchliche Angaben zum Stauziel finden. Völlig unbeantwortet sei die Frage geblieben, welche Vorteile die vor dem angefochtenen Bescheid bewilligte Wehrhöhe für den Hochwasserschutz der Liegenschaften der Beschwerdeführer habe und welche Nachteile konkret mit der neuen bewilligten Höhe verbunden seien. In diesem Falle würden die Beschwerdeführer nämlich über einen Hochwasserschutz verfügen, der eine wesentlich höhere Sicherheit aufweise. Die Frage der Auswirkungen der Erhöhung des Stauziels auf den Grundwasserspiegel sei bislang unerörtert geblieben, dies im Vergleich zum derzeit bewilligten Zustand. Fakt ist, dass die Beschwerdeführer bzw deren Grundstücke unter einem erhöhten Grundwasserspiegel leiden würden. Zudem sei nicht klar, inwieweit der Umstand, dass der Triebwasserkanal, der über die Grundstücke der Beschwerdeführer führe und entgegen dem bestehenden Konsens eine höhere Breite aufweise, Einfluss auf die Entscheidung der belangten Behörde hatte. Möglicherweise komme es dadurch zu einem größeren Wassereinzug. Aus diesen genannten Gründen möge das Landesverwaltungsgericht die beantragte Bewilligung versagen in eventu den angefochtenen Bescheid im Sinne des obigen Beschwerdevorbringens abändern oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Hallein zurückzuverweisen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.08.2017 wurde der Vertreter der Beschwerdeführer AQ, AM, AP, AG und der Wassergenossenschaft AU, aufgefordert dem Landesverwaltungsgericht mitzuteilen, auf welche wasserrechtlich geschützten Rechte die einzelnen Beschwerdeführer ihre Beschwerde stützen. Die diesbezügliche Mitteilung an das Verwaltungsgericht erfolgte mit E-Mail am 16.08.2017. Am 01.09.2017 übermittelte die Obfrau der Wassergenossenschaft AU das Mitgliederverzeichnis als auch Satzungen der Genossenschaft.
In der Sache wurde am 10.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur Verhandlung sind die Beschwerdeführer (mit Ausnahme AQ) in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde als auch die mitbeteiligte Partei, der Bewilligungswerber, waren anwesend. Dkfm. BD BC, der vormalige Kraftwerksbesitzer, wurde als Zeuge einvernommen, ein Amtssachverständiger für den Fachbereich Wasserbau und eine Amtssachverständige für den Fachbereich Hydrographie wurden beigezogen. Der Akt der belangten Behörde, Zahl yyy, wurde, ebenso wie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes, Zahl 405-1/190, verlesen. Über Antrag der Beschwerdeführer wurde der Akt des Landesverwaltungsgerichtes mit der Zahl 405-1/43 beigeschafft, verlesen und zum Akt genommen.
Die Beschwerdeführer legten ihre Bedenken und Beschwerdegründe nochmals persönlich dar. Ergänzende Fragen wurden gestellt und Vorbringen erstattet. Die beiden zugezogenen Sachverständigen waren bereits im behördlichen Verfahren tätig. Die in diesem Verfahren erstatteten Gutachten wurden erörtert und ergänzende Fragen dazu aus der jeweiligen fachlichen Sicht beantwortet. Der Zeuge BC machte Angaben zur baulichen Entwicklung der Kraftwerksanlage, beginnend in den achtziger Jahren bis zum Verkauf der Anlage an Dipl.-Ing. (FH) AA. Zudem machte er Aussagen zu den Ereignissen rund um die Errichtung des Hochwasserschutzes, vor allem was die Vermessung der Wehrkrone, die Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes und Zahlungen (des Kraftwerksbetreibers) an die Wassergenossenschaft und Grundeigentümer anging.
Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die verfahrensgegenständliche Wasserkraftanlage CE besteht seit 1887 und ist diese im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Hallein unter der Postzahl xxx eingetragen. Der Wassereinzug erfolgt an einer Wehranlage die beim sogenannten "AU" situiert ist. Das entnommene Wasser wird über einen Oberwasserkanal zum Krafthaus (auf Grundstück GN cc, KG AO) abgeleitet.
Ursprünglich wurde die erzeugte Energie für den Betrieb des Sägewerkes der Gebrüder CG verwendet. Nunmehr wird die erzeugte Energie zur Gänze ins Leitungsnetz der Salzburg AG eingespeist.
Im Laufe der Jahre wechselten mehrmals die Kraftwerkseigentümer. Der derzeitige Eigentümer und Bewilligungswerber ist Dipl.-Ing. (FH) AB AA. Dieser hat das Kraftwerk wiederum von Dkfm. BD BC erworben.
Im Laufe der Jahrzehnte wurde das Kraftwerk mehrmals um- und ausgebaut, wobei die letzten großen Änderungen Ende der achtziger Jahre (Erneuerung der maschinellen Einrichtung, Umbau der Wasserfassung/Wehranlage, der Triebwasserführung und im Krafthaus sowie Anpassung der Restwassermenge - bewilligt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 08.07.1985, Zahl zzz; mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29.10.1996, Zahl zzz, wurde festgestellt, dass dieser Umbau bewilligungsgemäß errichtet wurde) sowie um die Jahrtausendwende (neue Steuerungseinrichtung und Hydraulikaggregate - bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 05.02.1999, Zahl yyy, und überprüft mit Bescheid vom 17.10.2000, Zahl yyy) umgesetzt wurden.
Die nun geplanten Maßnahmen beinhalten ua die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe (einer sogenannten Fischaufstiegsschnecke), einer Restwasserschnecke sowie Sanierung und Umbau der Wehrkrone. Eine Erhöhung des Stauziels auf 476,25 müA ist beabsichtigt. Diesem Vorhaben liegt ein Projekt der CF ZT GmbH vom 30.11.2016, GZ 15705, zugrunde. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.06.2017, Zahl yyy, wurde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.
Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern handelt es sich, mit Ausnahme der Beschwerdeführerin AR AQ, um die (Mit-)Eigentümer von angrenzenden bzw links-und rechtsufrig am Oberlauf der CE liegenden Grundstücke. Ein Eigentumsrecht der AR AQ an von der Maßnahme (möglicherweise) betroffenen Grundstücken existiert nicht. Die Wassergenossenschaft AU hat ihren Sitz in der Gemeinde CH. Mitglieder der Genossenschaft sind die Eigentümer all jener Liegenschaften und Anlagen, die sich im Gefahrenbereich und Überschwemmungsgebiet des Gewässers CE zwischen Bundesbahnbrücke (ca bei Flusskilometer 0,9) und der KG Grenze AO (ca bei Flusskilometer 2,320) befinden. Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten. Aufgabe der Genossenschaft ist es also, ihre Mitglieder (bzw deren Liegenschaften und Anlagen) vor den Hochwassergefahren der CE zu schützen.
Zum geplanten und beantragten Umbau der Wehranlage ist festzustellen, dass diese laut Projekt mit fester und waagrechter Wehrkrone errichtet werden soll. Das geplante Stauziel liegt bei 476,25 müA.
Derzeit verläuft die Krone der Wehranlage schief, die Kronenhöhe liegt rechtsufrig bei 476,09 müA und linksufrig bei 476,56 müA. Das Stauziel liegt bei 476,17 müA.
Im Jahr 1918 wurde eine Wehrhöhe von 475,64 müA bewilligt. Gemäß Bewilligungsbescheid vom 08.07.1985, Zahl zzz, sollte die bestehende Betonwehr saniert und um 45 cm erhöht werden. Das Stauziel sollte künftig - laut Angabe im Bescheid - auf Höhenkote 475,50 müA liegen.
Die tatsächliche Wehrhöhe wurde im Zuge der Planungsarbeiten für ein Hochwasserschutzprojekt zum Schutz der sogenannten "CIsiedlung", nach einem Hochwasserereignis im Jahr 2002 (dabei kam es zu einer Überströmung des orographisch rechten Uferdammes und zu Hochwasserschäden in der Siedlung), in der Natur festgestellt. Bei der Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes wurde dieses tatsächlich vorhandene Stauziel für die Planungen und Berechnungen herangezogen bzw berücksichtigt. Der gesamte Hochwasserschutz - samt Dammhöhen, Überströmsektionen und Retentionsräumen - wurde also auf dieses Staumaß "ausgelegt".
Diese Hochwasserschutzmaßnahmen wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 24.08.2006, Zahl vvv, bewilligt. Im Jahr 2009 wurde das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 06.10.2009, Zahl vvv, festgestellt, dass die Anlagen entsprechend dem Bewilligungsbescheid ausgeführt wurden. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen und gehören diese Anlagen damit dem Rechtsbestand an. Die betroffenen Grundeigentümer und die Wassergenossenschaft AU wurden diesem (Hochwasserschutz-)Verfahren als Parteien beigezogen, Zustimmungen wurden erteilt, Dienstbarkeiten eingeräumt und Entschädigungen bezahlt.
Nachdem die belangte Behörde von dieser Abweichung bzw diesem Widerspruch (zwischen Plan und Bestand) Kenntnis erlangte wurden zahlreiche Gutachten von wasserbautechnischen und hydrographischen Amtssachverständigen, vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz sowie von Vertretern der Bundeswasserbauverwaltung eingeholt. Letztlich hat die Behörde mit Bescheid vom 04.06.2010, Zahl yyy, das im Bewilligungsbescheid von 1985 fixierte Stauziel von 475,50 müA auf 476,17 müA "berichtigt". Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind in diesem "Berichtigungsverfahren" nicht gehört worden. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom Jänner 2017 wurde der zitierte Berichtigungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der Bescheid vom 04.06.2010 ist also nicht in Rechtskraft erwachsen.
Zu den Wasserspiegellagen und deren Auswirkungen ist festzustellen, dass es zu keinen (messbaren und rechnerischen) Änderungen, was Überflutungshäufigkeit und Überflutungshöhe der angrenzenden Grundstücke angeht, was den Bestand (schiefe Wehrkrone, Stauziel 476,17 müA) und das geplante Vorhaben (waagrechte Wehrkrone, Stauziel 476,25 müA) betrifft.
Der linksufrige Bereich oberhalb des Wehres erfährt auch durch eine Absenkung der Wehrkrone auf 475,50 müA keine signifikante Änderung der Überflutungssituation. Die Überflutung tritt in beiden Fällen (Bestand und Absenkung) bereits bei einem ca 5-jähr-lichen Ereignis (HQ5) auf und tritt in diesen Fällen die CE schon bei Flusskilometer 2,600 - ca 800 m oberhalb des Wehres - über das Ufer.
Die rechtsufrigen Vorländer werden derzeit ab einem ca 50-jährlichen Ereignis (HQ50) im Bereich der Wehranlage und im Bereich Flusskilometer 1,921 bis ca 2,058 in einer Höhe von 4 bis 30 cm überströmt. Bei einer Wehrkronenhöhe von 475,50 müA, abhängig von der Anpassung der Flussprofile in diesen Bereichen, beginnt die Überströmung erst ab einem 100-jährlichen Ereignis (HQ100). Die Überströmungshöhe ist geringer. Unabhängig davon zeigen die Berechnungen, dass der rechtsufrige Hochwasserschutzdamm beim Hochwasser im August 2002 auch bei tieferer Wehrkrone überströmt worden wäre.
Unabhängig von der Höhenlage der Wehrkrone (Bestand oder Absenkung) ist mit keiner wesentlichen Änderung der Verlandungsbereiche zwischen Flusskilometer 1,950 und 2,500 zu rechnen.
Bei einer Absenkung des Wehres kommt es flussaufwärts aus morphologischen Gründen zu einer stärkeren Umgestaltung der Sohllage, die bis zu 70 cm betragen kann. Mögliche Sohllagenänderungen unterhalb des Wehres liegen in beiden Varianten in einem für einen Gebirgsfluss üblichen Bereich von ca 30 cm.
Durch die derzeit geplanten Maßnahmen erfolgt weder eine unmittelbare Berührung von Grundstücken der Beschwerdeführer noch der Wassergenossenschaft. Es erfolgt kein unmittelbarer Eingriff in die Anlagen der Wassergenossenschaft oder sonstiger Nachbarn. Bei den oberhalb des Wehres gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführer handelt es sich um Flächen, die im Rückstaubereich der Kraftwerkswehr liegen und - vor allem die rechtsufrig gelegenen - im Hochwasserfall als Retentionsraum dienen bzw um Flächen, über die das Hochwasser wieder abfließt.
Der bestehende Triebwasserkanal ist nicht Gegenstand des geplanten Vorhabens.
Für das Verwaltungsgericht steht außer Frage, dass in diesem Flussabschnitt der CE, ein Zusammenspiel und eine Wechselwirkung zwischen Hochwasserschutzmaßnahmen und dem Kraftwerk bestehen. Allerdings besteht, aufgrund der fachlichen Ausführungen der Sachverständigen, kein Zweifel, dass es aufgrund der geplanten Maßnahmen zu keiner weiteren oder zusätzlichen Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer kommt.
Der Verfahrensgang bzw Sachverhalt wurde nur insofern wiedergegeben, als dies für die gegenständliche Entscheidung relevant ist.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Verfahrensgang zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt. Der festgestellte Sachverhalt wiederum basiert ebenfalls auf vorliegendem Aktenkonvolut, den Aussagen und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie auf den Erkenntnissen und Ergebnissen die im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnen wurden. Zu betonen ist, dass im Zuge des Verfahrens aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, soweit es sich um fachliche Bedenken handelte (ergänzende) Gutachten des wasserbautechnischen und hydrographischen Dienstes eingeholt wurden. Diese Gutachten und Stellungnahmen haben in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise ganz konkret zu den aufgeworfenen Fragestellungen Bezug genommen und lassen diese letztlich auch keine Zweifel am oben festgestellten Sachverhalt aufkommen.
Bei den Beschwerdevorbringen handelt es sich um Ausführungen welche im Zuge des Verfahrens und auch in den letzten Jahren bereits mehrfach und wiederholt vorgebracht wurden.
Insgesamt darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei Hochwasserereignissen und Flussläufen um dynamische Systeme handelt, bei denen immer natürliche Schwankungsbreiten auftreten. So wird letztlich kein Starkregen- oder Hochwasserereignis dem anderen gleichen (was beispielsweise Wellenschlag, Wellenform, Geschiebetransport, usw angeht), auch wenn einige der charakteristischen Daten sich ähneln.
Wenn hier die Sachverständigen zur Ansicht gelangen, dass geringe Änderungen der Wasserspiegellage (zumindest im Ausmaß von einigen Zentimetern) als nicht maßgeblich einstuft werden und es allenfalls zu einer geringen rechnerischen Erhöhung der Einstauhöhe kommt, erscheint es durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass es zu keinen zusätzlichen Auswirkungen kommt bzw diese allenfalls als so geringfügig zu beurteilen sind, dass sie nicht gesondert erfasst und beschrieben werden können. Wenn bestimmte Maßnahmen als wirkungsneutral eingestuft werden, scheint dies durchaus lebensnah und mit der beruflichen Erfahrung des Sachverständigen im Einklang stehend.
Generell kann festgehalten werden, dass die Sachverständigen bei ihren Ausführungen nicht nur bloße Abschätzungen zugrunde gelegt haben, sondern diese in ihren Ausführungen ganz konkret auf die jeweilige örtliche Situation und die geplanten Maßnahmen Bezug genommen haben. Die Beschreibung der Örtlichkeit und die Beschreibung der geplanten wasserbaulichen Maßnahmen lassen daran keinen Zweifel. Das dem Vorhaben zu Grunde liegende Projekt wurde aus fachlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar, als dem Stand der Technik entsprechend, beurteilt. Glaubwürdig erscheint diese Beurteilung auch vor dem Hintergrund, dass allfällige Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Vorhaben nicht grundsätzlich verneint werden, sondern werden diese durchaus beschrieben und dargelegt.
Zusammenfassend ist zur Beweiswürdigung daher festzuhalten, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der fachlichen Grundlagen an Befund und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen und den im behördlichen Akt aufliegenden fachlichen Stellungnahmen und Gutachten orientiert hat. So wurden im Zuge des Bewilligungsverfahrens für das Hochwasserschutzprojekt zahlreiche hydraulische Berechnungen (zB jene vom Ingenieurbüro CJ) in Auftrag gegeben und diese fachlich beurteilt. Besonders im Gutachten des hydrographischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. CK vom 21.12.2005, Zahl www, wurden die Auswirkungen der unterschiedlichen Einstauhöhen beschrieben und beurteilt. Diese Beurteilung wurde im Wesentlichen auch von den in die Verfahren involvierten wasserbautechnischen Sachverständigen bestätigt. Besonders im Vorfeld des "Berichtigungsbescheides" aus dem Jahr 2010 und im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung des in der Zwischenzeit errichteten Hochwasserschutzprojektes wurde die Thematik der "Wehrkronenhöhe" des Kraftwerkes fachlich beurteilt. Sowohl im Zuge dieser Begutachtung als auch von den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen wurde bestätigt, dass die diesbezüglichen fachlichen Beurteilungen nach wie vor Gültigkeit haben. Nicht zu vergessen ist dabei, dass eine (noch) genauere fachliche Beurteilung einer Wehrkronenhöhe von 475,50 müA aufgrund des vor ca zehn Jahren errichteten Hochwasserschutzes und der (zumindest) seit ca 25 Jahren vorhandenen tatsächlichen Wehrhöhe nicht möglich scheint. Im Gegensatz dazu ist die Istsituation aufgrund des Bestandes sehr gut bekannt.
Was die Sachverhaltsfeststellungen angeht, so vermochten die Beschwerdeführer mit ihren Behauptungen und Vorbringen, sofern sie sich auch auf das gegenständliche Vorhaben beziehen, den inhaltlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen und den im behördlichen Akt aufliegenden Gutachten nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 9 Abs 1 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann (§ 9 Abs 2).
Gemäß § 12 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I Nr 83/2003 (WRG) ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen (Abs 2 leg cit).
Nach § 21 Abs 1 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs 1 neu zu bestimmen (§ 21 Abs 5).
Nach § 50 Abs 1 WRG haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Waserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen
(§ 50 Abs 2 WRG).
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
…
f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Ein-richtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
h) zur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner …
Rechtlich folgt daraus:
Zur Beschwerde der AR AQ (Spruchabschnitt B)):
Dazu ist auszuführen, dass durch das Vorhaben des Kraftwerksbetreibers weder Grundeigentum oder Anlagen der Beschwerdeführerin berührt werden noch diese andere dingliche Rechte oder Titel an den betroffenen Grundstücken, aus denen sich wiederum Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 ableiten lassen würden, besitzt. Offenkundig ist, dass sich im Verfahren eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aus § 102 Abs 1 lit a sowie lit c bis h und den weiteren Tatbeständen der lit b (Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung, …) nicht ableiten lässt, weshalb auf die Bestimmung des § 102 WRG eine Parteistellung tatsächlich nicht gestützt werden kann.
Zwar schränkt der in § 102 Abs 1 lit b enthaltene Hinweis auf die in § 12 Abs 2 aufgezählten Rechte den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum ein [vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 (Stand: Juli 2016, rdb.at)], allerdings ist im
§ 102 WRG die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht abschließend geregelt [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG-Wasserrechtsgesetz (2. Auflage 2013), K1 zu § 102]. § 102 schließt grundsätzlich also nicht aus, dass andere als die dort angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben können. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin aber, trotz Nachfrage durch das Verwaltungsgericht, nicht einmal behauptet, dass ihr ein derartiger subjektiver Rechtsanspruch zukommt.
Gemäß diesen rechtlichen Erwägungen kommt der Beschwerdeführerin in der Sache keine Parteistellung und damit verbunden auch keine Beschwerdelegitimation zu, womit sich die Beschwerde der AR AQ insgesamt als unzulässig erweist.
Zur Beschwerde der Wassergenossenschaft AU:
Die Wassergenossenschaft AU ist ein Rechtsträger, welcher im öffentlichen Interesse (und im Interesse der Mitglieder) zur Erhaltung bewilligter Hochwasserschutzmaßnahmen in ordnungsgemäßem Zustand und entsprechender Funktionstüchtigkeit verpflichtet ist (§ 50 WRG). Dies ergibt sich auch aus dem in den Satzungen festgelegten Genossenschaftszweck. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Instandhaltungspflichten der Wassergenossenschaft durch die geplanten Maßnahmen beeinträchtigt oder erschwert werden. Der Wassergenossenschaft kommt daher im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu.
Aufgabe der Genossenschaft ist es also, ihre Mitglieder (bzw deren Liegenschaften und Anlagen) vor den Hochwassergefahren der CE zu schützen.
Wie festgestellt, werden Anlagen oder Liegenschaften, welche sich im Eigentum der Genossenschaft befinden, durch gegenständliches Vorhaben nicht berührt. Die Schutzdämme und Überströmstrecken sind auf die derzeitige - und auch auf die geplante - Wehrhöhe abgestimmt. Den Aussagen der beigezogenen Sachverständigen ist klar zu entnehmen, dass, würde man das Stauziel des Kraftwerkes auf 475,5 müA absenken, die Funktion der Hochwasserschutzmaßnahmen nicht mehr gegeben ist, da die am Flussoberlauf gelegenen Retentionsräume über die geplanten und berechneten Überströmstrecken nicht mehr dotiert werden könnten. Dadurch würde sich eine größere Wasserwelle flussabwärts wälzen und die unterliegenden Liegenschaften und Wohnobjekte überfluten. Es würden also genau jene Ereignisse und Schadensfälle eintreten, die durch die (großteils mit öffentlichen Geldern errichteten) Hochwasserschutzmaßnahmen verhindert werden sollten. Weshalb die Genossenschaft hier Forderungen erhebt, die ihrem Genossenschaftszweck zuwiderläuft und zumindest einem Teil der Genossenschaftsmitglieder erhebliche Nachteile bescheren würde, ist nicht nachvollziehbar.
Mit einer Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Genossenschaftsrechten ist bei Umsetzung des Vorhabens jedenfalls nicht zu rechnen. Es erübrigt sich daher auch eine nähere Überprüfung inwieweit es sich bei der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Aktennotiz" tatsächlich um eine rechtswirksame Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch die Obfrau der Genossenschaft handelt.
Zur Beschwerde der AH und des AL AG, des AN AM, des AN AP und der AT AQ:
Bei diesen Beschwerdeführern handelt es sich um Grundeigentümer, deren Grundstücke im Rückstaubereich der Kraftwerkswehranlage - links und rechts der CE - liegen und deren Grundstücke im Hochwasserfall geflutet werden und als Retentionsraum dienen.
Wenn nun von diesen Beschwerdeführern moniert wird, dass sich die Beurteilung der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen stets auf den Istzustand bezogen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass besonders im Zuge der Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes und auch im Zuge des "Berichtigungsverfahrens" entsprechende Vergleiche und Beurteilungen auf das Stauziel von 475,50 müA von den Sachverständigen angestellt wurden. Diese zahlreichen Gutachten sind Bestandteil des behördlichen Aktes und besitzen diese, wie oben bereits dargelegt, ihre fachliche Gültigkeit. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dieser Umstand nicht berücksichtigt wurde.
Allerdings kommen die Sachverständigen zum Ergebnis, dass es bei den linksufrig gelegenen Grundstücken, diese befinden sich vor allem im Eigentum der AH und des AL AG, auch bei einem Stauziel von 475,50 müA zu keinen wesentlichen Änderungen der Überströmungshäufigkeit und Überflutungshöhen kommt. Dies deshalb, da dieser Bereich bereits bei kleineren Niederschlagsereignissen regelmäßig überflutet wird. Eine Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten dieser Grundeigentümer (bzw eine zusätzliche Beeinträchtigung dieser Grundstücke) ist daher - unabhängig von einem Stauziel von 475,50 müA oder 467,25 müA - keinesfalls zu erwarten oder zu befürchten.
Was die Grundstücke am rechten Ufer der CE, flussaufwärts der Wehranlage gelegen, angeht, so ist dazu festzuhalten, dass diese Grundstücke bei einem Stauziel von 475,50 müA weniger häufig und nicht so hoch überströmt bzw überflutet werden. Unabhängig von den möglichen Schwankungsbreiten und möglichen tatsächlichen Auswirkungen ist dazu festzuhalten, dass auch das vor ca zehn Jahren bewilligte und umgesetzte Hochwasserschutzprojekt dem Rechtsbestand angehört. Gemäß diesem Rechtsbestand haben die betroffenen Grundeigentümer im Hochwasserfall bestimmte Überflutungen und Dotierungen dieser Grundstücke zu dulden. Diese schon bestehenden Duldungsverpflichtungen werden durch den Umbau der Kraftwerksanlage keinesfalls (zusätzlich) beeinträchtigt. Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich die Beschwerden in diesem Punkt als unbegründet.
Wie festgestellt kommt es zu keinen Änderungen (und damit Auswirkungen) was die Verlandung zwischen Flusskilometer 1,950 und 2,500 angeht. Aufgrund des Umbaus der Wehranlage und der geplanten Stauhöhe ist auch, im Gegensatz zu einer abgesenkten Wehrkrone, mit keiner Änderung der Fließgeschwindigkeit und keinem verstärkten Geschiebetransport zu rechnen. Das derzeitige mittlere Sohlgefälle wird nicht verändert. Verstärkte Boden- und Ufererosionen sind daher nicht zu erwarten. Zu dieser Thematik ist auch anzumerken, dass es sich bei der CE um einen Gebirgsfluss handelt und es sich bei Sohllagenänderungen bis zu 30 cm um einen durchaus üblichen Bereich handelt.
Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Gerüche, der schönen Aussicht usw, sind wasserrechtlich unbeachtlich, solange sie sich nicht zu einem substanziellen Eingriff verdichten. Diesbezügliche Hinweise haben sich im Verfahren nicht gezeigt und wurde solches von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Insgesamt erweisen sich damit diese Beschwerden als unbegründet; was die Federwehr und die monierten Widersprüche im Bescheidspruch angeht darf auf die Spruchkorrekturen verwiesen werden.
Zur Beschwerde der BY und des AN BV:
Zur dinglichen Wirkung der bisher erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen:
§ 22 WRG lässt eine persönliche Bindung nur bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen zu. Alle anderen Wasserbenutzungsrechte sind dinglich gebundene Rechte. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Bei einer Wasserkraftanlage handelt es sich um eine ortsfeste Anlage nach § 22 Abs 1 WRG und kommt damit selbstredend allen im Zusammenhang mit einer Kraftwerksanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen dingliche Wirkung zu. Auch die von den Beschwerdeführern BV zitierte wasserrechtliche Bewilligung vom 05.02.1999 (Sanierungsmaßnahmen und Konsensverlängerung bis zum 31.12.2029) ist nach vernünftigen Anhaltspunkten nur der Wasserkraftanlage CE, und damit einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage, zuzuordnen. Im gesamten Akt finden sich keine Hinweise darauf, dass gerade mit diesem einen Änderungsbescheid eine persönliche Gebundenheit seitens der Wasserrechtsbehörde verfügt hätte werden sollen. In Hinblick auf die Historie des Kraftwerkes würde es geradezu als absurd erscheinen, würde man gerade bei dieser einen Bewilligung von einer persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes (zugunsten des damaligen Eigentümers) ausgehen.
Es besteht daher kein Zweifel daran, dass sämtliche die Kraftwerksanlage betreffenden Bewilligungen dingliche Gebundenheit entfalten und das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentumsübergang der Anlage - inklusive jener Liegenschaften, auf welchen das Krafthaus situiert ist - auf den derzeitigen Anlageneigentümer und Bewilligungswerber übergegangen ist. Das von den Beschwerdeführern vermutete "Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes infolge Fristablaufes" ist nicht eingetreten, weshalb sich auch die in diesem Zusammenhang behaupteten Rechtsverletzungen als unbegründet erweisen.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Übertragung der Wasserkraftanlage vom neuen Berechtigten auch der Wasserbuchbehörde angezeigt wurde. Dieser scheint im Wasserbuch auch als Wasserberechtigter auf (auch wenn dem Umstand nur deklarative Bedeutung zukommt).
Zur Verlängerung des wasserrechtlichen Konsenses:
Gemäß § 21 Abs 5 WRG ist bei Bewilligungen von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, die Frist neu zu bestimmen. Dies wurde in gegenständlicher Angelegenheit gemacht.
Wenn sich die Beschwerdeführer durch die Verlängerung des Konsenses aufgrund der Tatsache, dass sich Anlagenteile (gemeint ist offensichtlich der Triebwasserkanal) auch auf ihren Grundstücken befinden, in ihren Rechten verletzt erachten und der Meinung sind, dass auch die Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG nicht vorliegen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass hinsichtlich dieser Grundinanspruchnahmen unbefristete Dienstbarkeitsverträge zugunsten der Kraftwerksbetreiber vorliegen. Eine Anwendung des § 111 Abs 4 WRG ist, was die Grundstücke der Familie BV angeht, somit nicht notwendig. Diese Dienstbarkeiten sind auch im Lastenblatt der betreffenden Grundstücke der Beschwerdeführer eingetragen. Davon, dass hier rechtswidrigerweise Dienstbarkeiten eingeräumt werden, kann also keine Rede sein. Durch das geplante Vorhaben werden, wie bereits erwähnt, keine zusätzlichen Anlagenteile auf den Grundstücken der Familie BV errichtet. Die Verlängerung des Konsenses findet daher, was die Beschwerdeführer angeht, jedenfalls Deckung in den bereits bestehenden unbefristeten Dienstbarkeitsverträgen. Bestehende Rechte der Beschwerdeführer stehen daher der Konsensverlängerung nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Dienstbarkeitsverträge erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet und erübrigt es sich näher darauf einzugehen, inwieweit die zeitliche Ausdehnung des Konsenses in das Eigentum eines Anrainers eingreift.
Was die fachlichen Parameter für die Festlegung der Konsensdauer angeht, so kommt den Beschwerdeführern diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht zu, rechtswirksam Einwendungen dagegen zu erheben und erweist sich dieses Vorbringen damit als unzulässig.
Zu den widersprüchlichen Bescheidangaben, Stauzielen und Verfahrensfehlern:
Was die widersprüchlichen Bescheidangaben sowie die Beurteilung der verschiedenen Stauziele angeht, darf auf obige Ausführungen (Beschwerdeführer AG, AM, AP und AQ, Seite 13ff) verwiesen werden, diese gelten auch für die Beschwerdeführer BV. Wenn zusätzlich moniert wird, dass die Beschwerdeführer erstmals mit dem angefochtenen Bescheid die Gutachten und Stellungnahmen die von der Behörde ab 2005 eingeholt wurden zur Kenntnis erhalten hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser mögliche Verfahrensfehler jedenfalls im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens saniert wurde. Auch mit diesem Vorbringen konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.
Zu den in § 72 WRG vorgesehenen Verpflichtungen:
Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass es sich hier um eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung handelt und die Wiedergabe dieser Bestimmung im Bewilligungsbescheid nicht erforderlich und entbehrlich ist. Allerdings werden die Beschwerdeführer durch die bloße Wiedergabe der Bestimmung nicht in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt - es werden dadurch weder Rechte eingeräumt noch begründet oder abgeändert - und ist daher eine Entfernung dieser Bestimmung aus dem Bewilligungsbescheid nicht erforderlich.
Zum Triebwasserkanal:
Dazu ist festzuhalten, dass dieser Kanal nicht Gegenstand des gegenständlichen Vorhabens ist und dieser keinen Einfluss auf die Entscheidung hat. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich somit als unzulässig. Sollten diesbezügliche Bedenken tatsächlich bestehen, ist allenfalls eine entsprechende Eingabe an die belangte Behörde zu erstatten. Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der zitierte Bewilligungsbescheid vom 08.07.1985 bereits wasserrechtlich überprüft wurde und allenfalls hier die Möglichkeit bestanden hat, rechtswirksam Vorbringen aufgrund vermeintlicher Projektabweichungen zu erstatten.
Zusammenfassung:
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen eine (zusätzliche) Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte nicht aufzeigen konnten. In diesem Verfahren ist allein zu prüfen, ob das verfahrensgegenständliche Projekt so gestaltet wurde, dass durch die dadurch entstehende Beeinflussung des Wasserspiegels der CE keine Auswirkungen auf die derzeitige Nutzbarkeit der möglicherweise betroffenen Grundstücke im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz eintreten. Treten keine solchen Auswirkungen ein, werden wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt und stehen diese der Erteilung einer Bewilligung nicht entgegen. Gerade dies wurde mit obigen Ausführungen aufgezeigt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserrecht, Wasserkraftanlage, Erhöhung der Wehranlage, Stand der Technik, Nachbar, AuflagenAnmerkung
ao Revision, VwGH vom 21.6.2018, Ra 2018/07/0361, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.190.1.12.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020