TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/16 405-3/369/1/6-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs3
AVG §59 Abs2
BauPolG Slbg 1997 §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des AB AA, AE-Straße, AC, vertreten durch die Dr. AF Rechtsanwalt GmbH, AI-Straße, AH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 26.2.2018, Zahl XXX-2018,

z u R e c h t:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 19 Abs 3, 16 Abs 3 BauPolG 1997 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.  Die Leistungsfrist in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend neu festgesetzt, dass der „Wohncontainer“ bis längstens 31.7.2018 zu beseitigen ist.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 26.2.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs 3 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) aufgetragen, das ohne baubehördliche Bewilligung auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) ZZ/2, KG FF, unmittelbar westlich neben dem südseitigen (bergseitigen) Bauteil der „EE-Hütte“ hergestellte Objekt „Wohncontainer“ mit einem Ausmaß von ca 6 m x 3 m unverzüglich nach Zustellung des Auftrages zu räumen, elektrisch stillzulegen und nicht zu benützen. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs 3 BauPolG 1997 aufgetragen, den unter Spruchpunkt I. bezeichneten Wohncontainer bis längstens 31.5.2018 zu beseitigen.

Zur Beschreibung der Lage des Wohncontainers wird in den Spruchpunkten I. und II. jeweils ein Orthofoto aus dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS dargestellt, in dem die ungefähre Lage des Objektes mit roten Kreuzen markiert ist.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass am 6.1.2018 festgestellt worden sei, dass auf GSt-Nr ZZ/2, KG FF, unmittelbar westlich neben dem südseitigen (bergseitigen) Bauteil der „EE-Hütte“ ein Objekt errichtet worden sei. Dabei handle es sich offensichtlich um ein sogenanntes Mobilheim mit einem Ausmaß von ca 6 m x 3 m. Aufgrund der Art der Aufstellung, des gewählten Aufstellungsortes und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 22.3.2016 mit der Zahl 405-3/gg/1/5-2016, die ebenfalls die Aufstellung von Mobilheimen auf GSt-Nr ZZ/2 durch den Beschwerdeführer an anderer Stelle zum Gegenstand gehabt habe, sei davon auszugehen, dass die Aufstellung dieses Wohncontainers einer Baubewilligung bedürfe, die jedoch nicht existiere.

Nach Wiedergabe des Inhaltes der Äußerung des Beschwerdeführers wird weiter ausgeführt, dass am Wohncontainer zwei Räder angebracht seien, er liege jedoch auf sechs bis acht Unterkonstruktionsarmen am Boden auf (er sei aufgebockt worden), um eine stabile und waagrechte Aufstellung zu erreichen. Eine Anhängerkupplung oder ähnliche Anhängervorrichtung habe nicht vorgefunden werden können. Der Ort der Aufstellung sei so gewählt worden, dass ein Abtransport im Winter aufgrund der Schneelage und der fehlenden Zufahrtsstraße auf keinen Fall möglich sei. Vom bautechnischen Amtssachverständigen sei im Zuge des Ortsaugenscheines am 13.2.2018 festgestellt worden, dass der Container in sehr geringem Abstand zur gastgewerblichen Betriebsanlage EE-Hütte situiert worden sei. Soweit erkennbar seien keine Brandschutzmaßnahmen getroffen worden, sodass vom bautechnischen Amtssachverständigen gefordert worden sei, dass der Wohncontainer nicht benützt werden dürfe, um eine mögliche, vom Container ausgehende Brandgefahr hintanzuhalten. Jedenfalls dürfe der Wohncontainer nicht an die Stromversorgung angeschlossen sein und dürfe nicht mit Gas versorgt/betrieben werden. Eine Beiziehung des Einschreiters bzw seines Vertreters zum Ortsaugenschein sei weder in der Sache noch rechtlich erforderlich gewesen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird weiter begründend ausgeführt, dass es sich bei einem Mobilheim um einen Bau (im Sinne des § 1 BauPolG 1997) handle. Das Bauwerk sei überdacht, könne von Menschen betreten werden, umfasse einen Raum zum Aufenthalt von Menschen, sei mit dem Boden verbunden und seien zu dessen Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen. Aufgrund eines entsprechend großen Gewichtes sei eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden zu bejahen. Bautechnische Kenntnisse seien für die fachgerechte, standsichere, waagrechte Aufstellung des Containers erforderlich. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Abgrenzung zwischen Bauwerken und Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich sei oder – anders ausgedrückt – ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet sei oder nicht. Mobilheime würden für gewöhnlich über kein wirklich fahrtaugliches Fahrgestell verfügen, sondern maximal (je nach Modell) nur eine ganz einfache Achse aufweisen; sie seien somit nur eingeschränkt mobil, das heißt sie würden meist nur von einem speziellen Fahrzeug langsam fortbewegt werden können, sodass eine Fortbewegung von Mobilheimen nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei. Durch das Fehlen einer Anhängevorrichtung und durch das Gelände, in dem der Wohncontainer aufgestellt worden sei, ergebe sich beim gegenständlichen Objekt die mangelnde objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung. Die Errichtung des gegenständlichen Mobilheimes stelle somit zweifellos eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 dar. Selbst für den Fall, dass das gegenständliche Objekt nicht als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 zu qualifizieren wäre, sei eine Baubewilligungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 gegeben, da sich das Objekt außerhalb eines Campingplatzes befinde und als Personalunterkunft verwendet werde, sodass es zweifellos in einer Weise ständig bzw regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werde, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspreche. Eine Baubewilligung existiere nicht. Zur Konkretisierung der Lage der baulichen Anlage sei diese in einem SAGIS-Ausdruck markiert worden und das Bild in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes und Betreiber der gastgewerblichen Betriebsanlage „EE-Hütte“. Der Wohncontainer sei offensichtlich für die Unterbringung von in dieser Betriebsanlage beschäftigtem Personal errichtet worden. Der Beschwerdeführer sei daher auch der Veranlasser für die Errichtung der Personalunterkunft. Die Aufträge nach § 19 und § 16 BauPolG 1997 seien daher an den Beschwerdeführer zu richten gewesen. Nach dem bautechnischen Amtssachverständigen bestehe aufgrund des geringen Abstandes des Wohncontainers zur EE-Hütte (der Wohncontainer reiche bis unter das Vordach der EE-Hütte) und der fehlenden Brandschutzmaßnahmen im Brandfall die Gefahr eines Brandübergriffes und damit eine Gefahr für Menschen in der EE-Hütte. Gefahr in Verzug bestehe nicht. Der bautechnische Amtssachverständige habe jedoch darauf hingewiesen, dass der Wohncontainer nicht benützt werden dürfe und von der Stromversorgung bzw einer eventuellen Gasversorgung zu trennen (abzuschließen) sei. Aufgrund dieser Feststellung sei die unverzügliche Räumung, die elektrische Stilllegung und die Unterlassung der Nutzung für die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtete bauliche Anlage aufzutragen gewesen. Ebenfalls sei nach § 16 Abs 3 BauPolG 1997 die Beseitigung aufzutragen gewesen. Die für die Beseitigung gesetzte Frist erscheine im Hinblick auf den dafür nötigen finanziellen und zeitlichen Aufwand als ausreichend und verhältnismäßig; bei der Fristsetzung sei berücksichtigt worden, dass eine Beseitigung aufgrund der Schneelage im Winter nicht möglich sein werde.

Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.3.2018 Beschwerde erhoben; er führt darin aus wie folgt:

„In außen bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 26.02.2018 zur Zahl XXX-2018, zugestellt am 01.03.2018, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständiges Rechtsmittelgericht.

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung und mangelnder Sachverhaltsdarstellung angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird. Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe das Objekt „Wohncontainer“ am Grundstück Nr. ZZ/2, KG FF, AC ohne Baubewilligung ausgeführt und wird ihm aufgetragen, dies unverzüglich nach Zustellung dieses Auftrages zu räumen, elektrisch stillzulegen und nicht zu benützen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das ausgeführte Objekt "Wohncontainer" bis längstens 31.05.2018 zu beseitigen.

Offensichtlich wird zwar dem Beschwerdeführer eine Leistung aufgetragen, es ergibt sich aus dem Bescheid jedoch nicht, wo dieses zu beseitigende und zu räumende Mobilwohnheim genau gelegen ist. Der Beschwerdeführer ist nämlich Eigentümer der EZ QQ, KG FF, in der unter anderem das von der Behörde angesprochene Grundstück mit der Nr. ZZ/2 mit einer Grundstücksfläche von 226.530 m2 vorgetragen ist. Laut ständiger Rechtsprechung müssen Leistungsbefehle so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen.

Da die Behörde den Betretungsort lediglich mit einer undefinierbaren Ortsangabe („westlich neben dem südseitigen Bauteil der EE-Hütte“) umschreibt, leidet der Bescheid unumstritten an gesetzlicher Unbestimmtheit und mangelnder Vollstreckungstauglichkeit. Der Behörde müsste diesbezüglich bekannt sein, dass die Judikatur strenge Maßstäbe an die Bestimmtheit des Spruches legt. Betrachtet man nun die Art der Formulierung des Titelbescheides näher, ist sofort ersichtlich, dass dieser nicht hinreichend bestimmt ist. Auf einem 22 ha großen Grundstück vermag die Bezeichnung „westlich neben dem südseitigen Bauteil der EE-Hütte“ naturgemäß zu keinem Ergebnis führen.

Auch dem von der Behörde beigelegten SAGIS- Auszug ist kein rotes Kreuz zu entnehmen. Auf diesem Auszug ist lediglich die EE-Hütte an sich dargestellt, wobei eben weder ein „Wohncontainer“ noch eine sonstige bauliche Anlage odgl ersichtlich ist. Für den Beschwerdeführer zeigt sich auf dem SAGIS- Auszug nur die „EE-Hütte“ selbst, nicht jedoch der vermeintliche „Wohncontainer“. Auch den im Akt beiliegenden Lichtbildern ist die örtliche Situation nicht zu entnehmen.

Bei analoger Anwendung des § 44a VStG wird klar, dass eine Tatumschreibung alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale zu enthalten hat. Sinn und Zweck ist jener, dass dem Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit gegeben wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und andererseits soll er vor Doppelbestrafung geschützt werden. Nichts anderes geht auch bei Heranziehung des einschlägigen § 59 AVG hervor. Der Bescheid ist daher wegen Vollstreckbarkeitsuntauglichkeit ersatzlos zu beheben. Dies gilt naturgemäß nicht nur für den Beseitigungsauftrag an sich, sondern eben auch für den von der Behörde erlassenen Räumungsauftrag.

Aufgrund dieser Tatsache hätte der Beschwerdeführer auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt, dies in seinem Beisein! Warum diesem Beweisantrag seitens der Behörde nicht nachgekommen wurde, ist unklar. Die Behörde führt nämlich selbst aus, dass sich die „ungefähre Lage“ des Objektes aus dem SAGIS- Auszug ergibt. Sie ist sich daher offensichtlich nicht einmal selbst sicher, wo sich der Container konkret befindet.

Nach gesicherter Judikatur kann die Behörde zwar Beweisanträgen, die ihr als unerheblich erscheinen, nicht stattgeben, sie muss jedoch in der Begründung des Bescheides ihre Erwägungen, die zur Annahme der Unerheblichkeit der angebotenen Beweismittel geführt haben, ausreichend darlegen (VwGH, Erkenntnis vom 11.07.1963, Zl 49/62; ua). Eine entsprechende Begründung, warum die Beiziehung des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführervertreters nicht notwendig gewesen sei, fehlt zur Gänze.

Hinzu kommt, dass die Behörde die Fristsetzung im Bescheid entsprechend begründen hätte müssen. Auch dieser Anforderung kam die Behörde nicht nach.

Zum Räumungsauftrag: Diesbezüglich verlangt die Behörde, dass das Objekt unverzüglich zu räumen, elektrisch stillzulegen und nicht mehr zu benutzen ist. In diesem Zusammenhang übersieht die Behörde, dass es nicht möglich wäre, bei Minusgraden und bei vorhandener Schneedecke elektrische Leitungen udgl sachgerecht abzuschließen. Der Beschwerdeführer hätte einen unverhältnismäßig hohen Schaden zu befürchten.

Festzuhalten ist weiters, dass eine Räumung schlicht nur vorgenommen werden kann, wenn das betroffene „Gebäude“ auch tatsächlich genutzt wird. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Behörde gewesen darzulegen, wann und in welcher Form eine widmungswidrige Nutzung erfolgt ist. Die Behörde führt im Zuge der Begründung des Bescheides nämlich nur aus, dass ein Container wahrgenommen worden sei. Dass dieser jedoch tatsächlich genutzt wurde, hat die Behörde offensichtlich nicht festgestellt.

Zum Beseitigungsauftrag: Eine Beseitigung bis zum 31.05.2018 kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Die Behörde hat unpräzise festgestellt, dass sich ein Mobilheim am Grundstuck ZZ/2, KG FF in AC befinden soll. Bei dieser Feststellung hätte der Behörde jedoch auch nicht entgehen dürfen, dass man sich hier nahezu im hochalpinen Bereich befindet und zu dieser Jahreszeit noch Schneemassen anzufinden sind, die eine Beseitigung nicht möglich machen. Das gesamte Grundstück befindet sich nämlich auf fast 1.700 Metern Seehöhe und ist eine Erreichbarkeit bis 31.05.2018 sohin keineswegs möglich zu dieser Zeit liegen dort ein bis zwei Meter Schnee! Dies ist der Behörde bestens bekannt.

Aufgrund dieser Tatsachen wäre es auch grotesk, wenn dem Beschwerdeführer kein späteres Beseitigungsdatum zugebilligt werden würde. Auch die Behörde hätte nicht die Möglichkeit durch Vollstreckung eine Beseitigung zu einem früheren Termin zu veranlassen. An dieser Stelle muss somit festgehalten werden, dass für eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht die Weigerung des Beschwerdeführers sondern lediglich die unangemessene Frist der Behörde ursächlich wäre. Die Kosten einer allfälligen Exekution könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden! Die Frist ist also objektiv nicht geeignet, dem Beschwerdeführer bei Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des vorliegenden Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung, also der Beseitigung, zu ermöglichen!

Darüber hinaus übersieht die Behörde, dass das Landesverwaltungsgericht erst jüngst für die Beseitigung einer Hütte in AH ausgesprochen hat, dass hier eine Frist von mehr als einem Jahr angemessen ist. Warum die erkennende Behörde nunmehr von der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes abweicht, ist unklar. Eine Beseitigung bei dieser Witterungslage bedarf naturgemäß einer noch längeren Frist.

Rechtlich ist zudem darauf hinweisen, dass § 2 Abs. 1 Z 1 Sbg. BauPolG eine Baubewilligung nur für oberirdische oder unterirdische Bauten notwendig ist. Bei diesem „Container“ kann jedoch entgegen der Ansicht der Behörde keineswegs von einem oberirdischen Bauwerk gesprochen werden. Für das Aufstellen dieses „Containers“ sind nämlich weder bautechnische Kenntnisse erforderlich, noch ist er mit dem Boden verbunden. Der gegenständliche Container ist nicht einmal mittelbar mit dem Boden verbunden. Für eine tatbestandsmäßige Subsumtion wären diese Kriterien jedoch erforderlich. Der Einschreiter kann darüber hinaus problemlos hinsichtlich des „Containers“ eine Ortsveränderung vornehmen, da er auf Rädern steht. Der „Container“ ist nämlich so ausgeführt, dass eine rasche Transportbereitschaft vorliegt und dies somit objektiv zur gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort geeignet ist. Durch die Aufstellung dieses „Containers“ werden darüber hinaus auch keine rechtlichen Interessen berührt. Auch mit diesen Vorhalten hat sich die Behörde nur in einem geringen Ausmaß beschäftigt. Festzuhalten ist aber, dass ein Transport nur über kurze Strecken möglich ist.

Dass nämlich die Beiziehung des Beschwerdeführers zum Ortsaugenschein notwendig gewesen wäre, zeigen die Feststellungen, die von der Behörde im Zuge der Besichtigung des Containers getroffen wurden. Der Container kann nämlich sehr wohl abtransportiert werden. Nur weil von den einschreitenden Personen keine Anhängerkupplung „aufgefunden“ wird, bedeutet dies noch lange nicht, dass eine solche nicht vorhanden ist. Naturgemäß weist der Container eine solche Anhängerkupplung auf. Er hätte ja sonst auch nicht an seinen Standort transportiert werden können.

Unklar ist indes auch, warum eine Stabilisierung des Containers automatisch zu einer Baubewilligungspflicht führen soll. Auch ein Anhänger kann fixiert werden und stellt sodann noch lange keine baubewilligungspflichtige Maßnahme dar. Kernthematik für die Bewilligungspflicht ist der Umstand, ob eine dauerhafte Verbindung mit dem Untergrund hergestellt ist und dadurch eine Ortsveränderung unmöglich ist. Dies ist gegenständlich schlicht nicht der Fall. Eine Verankerung wurde offensichtlich nicht festgestellt.

Abschließend ist somit festzuhalten, dass sowohl der Räumungs- als auch der Beseitigungsbescheid zwingend aufzuheben sind, zumal der Spruch zu unpräzise ist, keine angemessene Frist vorliegt und rechtlich betrachtet nicht einmal ein bewilligungspflichtiges Bauwerk vorliegt.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu die Causa zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.“

Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 25.4.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes (mitsamt der Akten mit den Zahlen LVwG-3/zzz-2016 sowie 405-3/gg-2016) verlesen und der Beschwerdeführer angehört worden sind.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Vom Beschwerdeführer wurde auf GSt-Nr ZZ/2, KG FF, ein Wohncontainer (Mobilheim) mit Abmessungen von ca 6 m x 3 m unmittelbar westlich neben dem südseitigen (bergseitigen) Bauteil der gewerblichen Betriebsanlage „EE-Hütte“ aufgestellt. Am Wohncontainer sind zwar Räder angebracht, er liegt jedoch auf sechs bis acht Unterkonstruktionsarmen am Boden auf. Eine Anhängerkupplung oder eine ähnliche Anhängervorrichtung ist nicht angebracht. Aufgrund der Schneelage und der dadurch fehlenden Zufahrt ist ein Abtransport des Wohncontainers im Winter nicht (bzw nur mit unverhältnismäßigem Aufwand) möglich.

Bei dem Wohncontainer handelt es sich um einen der beiden Wohncontainer, die in den Verfahren LVwG-3/zzz-2016 und 405-3/gg-2016 gegenständlich waren; im Vergleich zu dem in diesen Verfahren angenommenen Aufstellungsort wurde der gegenständliche Wohncontainer auf dem GSt-Nr ZZ/2 umplatziert.

Der Wohncontainer steht in sehr geringem Abstand zur EE-Hütte; der Wohncontainer reicht bis unter das Vordach der EE-Hütte. Brandschutzmaßnahmen (insbesondere zur EE-Hütte hin) wurden nicht getroffen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ QQ, KG FF, in der unter anderem das GSt-Nr ZZ/2 mit einer Grundstücksfläche von 226.530 m² vorgetragen ist. Er ist Inhaber und Betreiber der auf diesem Grundstück befindlichen "EE-Hütte".

Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Die Feststellung, dass vom Beschwerdeführer ein Wohncontainer mit dem beschriebenen Abmessungen auf dem GSt-Nr ZZ/2, KG FF, unmittelbar westlich neben dem südseitigen (bergseitigen) Bauteil der „EE-Hütte“ aufgestellt worden ist, gründet sich auf den sich im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom 15.2.2018. Dem Aktenvermerk angeschlossen sind mehrere Lichtbilder zeigend den gegenständlichen Wohncontainer. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.4.2018 hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass die Ausführungen im Aktenvermerk im Wesentlichen zutreffen. Im Aktenvermerk ist überdies beschrieben, dass der Wohncontainer zwar Räder aufweist, jedoch auf sechs bis acht Unterkonstruktionsarmen am Boden aufliegt (aufgebockt wurde). Gründe, an diesen Ausführungen im Aktenvermerk vom 15.2.2018 zu zweifeln, sind beim Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass der Wohncontainer im Winter nicht (bzw nur mit unverhältnismäßigem Aufwand) abtransportiert werden könnte, gründet sich ebenfalls auf die Ausführungen im Aktenvermerk vom 15.2.2018; diese Einschätzung erscheint dem Verwaltungsgericht auch auf Grundlage der im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbilder als lebensnah und plausibel. Dass es sich bei dem gegenständlichen Container um einen der beiden Container in den Verfahren LVwG-3/zzz-2016 und 405-3/gg-2016 handelt, der lediglich umplatziert worden ist, hat der Beschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 25.4.2018 zugestanden. Die Feststellung, dass der Container in geringem Abstand zur Betriebsanlage aufgestellt und keine Brandschutzmaßnahmen getroffen worden sind, gründet sich auf die Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen. Substantiiert ist der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes und Betreiber der EE-Hütte ist, ist unstrittig. In Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sind letztlich Widersprüche, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht hervorgekommen.

Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

Bereits den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20.1.2016, Zahl LVwG-3/zzz/6-2016, und vom 22.3.2016, Zahl 405-3/gg/1/5-2016, ist zugrunde gelegt, dass der gegenständliche Wohncontainer, wenngleich er in den diesbezüglichen Verfahren an anderer Stelle auf dem GSt-Nr ZZ/2, KG FF, aufgestellt war, als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 zu qualifizieren ist.

Der Annahme und den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, dass der vorliegend aufgestellte Wohncontainer als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 anzusehen ist, kann nicht entgegengetreten werden. Der gegenständliche Wohncontainer ist ein überdachtes bzw überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann, wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst, mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wenn der Beschwerdeführer der Qualifikation des gegenständlichen Wohncontainers als Bau entgegenhält, dass für die Aufstellung desselben bautechnische Kenntnisse nicht notwendig seien, so ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 1 BauPolG Rn 7 samt Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Auch soweit der Beschwerdeführer annimmt, gegen eine Qualifikation als Bau spreche, dass der Wohncontainer nicht, und zwar nicht einmal mittelbar, mit dem Boden verbunden sei, da er auf Rädern stehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt am Wohncontainer zwar Räder angebracht sind, er jedoch auf Unterkonstruktionsarmen auf dem Boden steht. Davon ausgehend ist eine feste Verbindung mit dem Boden auch unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (vgl VwGH 2012/10/0072). Mit dem Erdboden verbunden sind auch Anlagen, die nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund stehen, sondern auf andere Weise bloß mittelbar mit diesem verbunden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann (vgl Giese aaO Rn 6). Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass aufgrund des Eigengewichts und den Abmessungen des Wohncontainers dieser nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Der Umstand, dass womöglich am Wohncontainer eine Anhängerkupplung für den Fall, dass dieser abtransportiert werden soll, angebracht werden kann, nimmt dem Wohncontainer in der vorliegenden baulichen Ausgestaltung nicht die Qualität als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997. Ob letztlich eine Verankerung des Wohncontainers vorliegt, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich vor Augen hat, ist letztlich ebenso unerheblich, weil - wie dargelegt - bereits eine „kraftschlüssige“ Verbindung mit dem Boden aufgrund des großen Gewichts der baulichen Anlage - wie vorliegend - zur Qualifikation als Bau führt (vgl auch VwGH 2013/06/0251).

Nachdem es sich somit bei der vorliegenden baulichen Anlage um einen Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 handelt, für die eine baubehördliche Bewilligung fehlt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Eigentümer und Veranlasser zutreffend nach § 16 Abs 3 BauPolG 1997 die Beseitigung dieser baulichen Anlage aufgetragen. Im Hinblick auf die Feststellung, dass Brandschutzmaßnahmen nicht getroffen worden sind, kann auch der Räumungsauftrag nach § 19 Abs 3 BauPolG 1997 nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der angefochtene Bescheid sei in der Beschreibung der Lage des Wohncontainers zu unbestimmt, ist er darauf zu verweisen, dass die Lage des Wohncontainers im Spruch des angefochtenen Bescheides einerseits umschrieben und andererseits mit Orthofotos dargestellt ist. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Farbausdruck der ersten zwei Seiten der Ausfertigung (des Konzeptes) des angefochtenen Bescheides ausgehändigt; in diesen Ausfertigungen sind die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten roten Kreuze (jedenfalls) erkennbar. Unter Zugrundelegung des Orthofotos ist aber die Lage des gegenständlichen Wohncontainers auf dem GSt-Nr ZZ/2 eindeutig bestimmt. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch für einen unbeteiligten Dritten kann aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Lage des Wohncontainers ohne weiteres und ohne großen Aufwand nachvollzogen werden.

Weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich sein soll, elektrische Leitungen und dergleichen beim Wohncontainer sachgerecht abzuschließen, sodass ihm auch nicht die unverzügliche Räumung aufgetragen werden könne, zeigt der Beschwerdeführer in der Beschwerde konkret nicht auf und ist für das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Auch auf eine tatsächliche Nutzung des Wohncontainers im Zusammenhang mit der Räumung kommt es nicht an. Maßgeblich ist lediglich, dass - wie bei einem Wohncontainer typisch - die bauliche Anlage bewohnt werden kann und die Räumung zur Abwehr von Gefahren für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen notwendig ist, was vorliegend anzunehmen ist.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Angemessenheit der Leistungsfrist wendet, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Leistungsfristen bei Beschwerdefahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen sind (vgl VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052). Wenn der Beschwerdeführer gegen die Angemessenheit der Leistungsfrist (mit Ende am 31.5.2018) inhaltlich ins Treffen führt, der Abtransport des Wohncontainers sei aufgrund der Schneemaßen nicht möglich, ist er darauf zu verweisen, dass Berufungen und Beschwerden gegen Beseitigungsaufträge nach § 16 Abs 3 BauPolG 1997, aber auch gegen Räumungsaufträge nach § 19 Abs 3 BauPolG 1997 - bei Fehlen von Gefahr in Verzug (vgl in diesem Zusammenhang § 19 Abs 3 letzter Satz BauPolG 1997, § 64 Abs 2 AVG und § 13 Abs 2 VwGVG) - grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben und angesichts des Umstandes, dass die Leistungsfrist durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen ist, ohnedies nun nicht mehr anzunehmen ist, dass aufgrund der Temperaturen in den Frühlings- und Sommermonate am Aufstellungsort des Wohncontainers noch Schnee liegt. Insgesamt ist eine Leistungsfrist für den Abtransport des Wohncontainers von rund (etwas weniger als) zweieinhalb Monaten (gerechnet von der Erlassung des Erkenntnisses nunmehr bis zum 31.7.2018) durchaus als angemessen anzusehen; gegen das Ende der Leistungsfrist mit 31.7.2018 kann der Beschwerdeführer auch nicht einwenden, dass ihn am Abtransport des Wohncontainers die Schneelage hindern würde.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die Qualifikation der gegenständlichen Anlage als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sowohl das Erfordernis der Bestimmtheit des gegenständlichen Räumungs- und Beseitigungsauftrages als auch die Angemessenheit der Leistungsfrist können nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden; diese Beurteilungen werfen im Allgemeinen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten (vgl VwGH Ra 2017/09/0055; Ra 2016/22/0068).

Schlagworte

Baurecht, Wohncontainer, Qualifikation als Bau, Erfüllungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.369.1.6.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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