Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §108 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/04/0049 99/04/0059 99/04/0054Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden des HT in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, 1.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Jänner 1999, Zl. Ge-216765/1-1999/Myh/G, 2.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1999, Zl. Ge-216548/4-1999-Myh/G, 3.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Februar 1999, Zl. Ge-216533/2-1999-Myh/Sta, und 4.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Februar 1999, Zl. Ge-216561/3-1999-Myh/G, alle betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 18.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Jänner 1999 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf das Kehrgebiet Linz-Land, an einem näher bezeichneten Standort nicht vorlägen und untersagte dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, die Bezirkshauptmannschaft Perg habe entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung ein Gutachten der zuständigen Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer eingeholt. In diesem Gutachten habe die Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer zur Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihres Erachtens weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in Zukunft im Kehrgebiet Perg ein Bedarf an einem weiteren Rauchfangkehrermeisterbetrieb bestünde. Wenngleich davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem von der Landesinnung genannten Kehrgebiet um einen Schreibfehler handle, werde das Gutachten der Landesinnung mangels Schlüssigkeit der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des eindeutigen Ergebnisses des durch Befragung der Gemeinden erfolgten Bedarfsprüfungsverfahrens. Die Bezirkshauptmannschaft Perg habe mit Schreiben vom 5. Mai 1998 ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gestellt, die Gemeinden des Kehrbezirkes Linz-Land zur Frage des Vorliegens eines Bedarfes befragen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein weiteres Verfahren betreffend eine Gewerbeanmeldung für das Rauchfangkehrerhandwerk eingeschränkt auf das Kehrgebiet Linz-Land anhängig gewesen. Bei diesem Gewerbeanmelder habe es sich ebenso wie beim Beschwerdeführer um einen Neubeginner und um keine Betriebsübernahme gehandelt. Deshalb sei eine Vergleichbarkeit zu diesem Verfahren gegeben, weshalb die Erstbehörde berechtigt gewesen sei, die in den Monaten Mai und Juni 1998 von den Gemeinden des Bezirkes Linz-Land abgegebenen Stellungnahmen zur Frage des Vorliegens eines Bedarfes zu verwerten, zumal es für die Frage der Existenz eines Bedarfes unerheblich sei, wer der Gewerbeanmelder sei. Von den befragten 22 Gemeinden des Bezirkes Linz-Land hätten sich dezidiert 21 gegen das Vorliegen eines Bedarfes ausgesprochen. Eine weitere Gemeinde habe lediglich ausgesprochen, dass sie keine Einwände gegen die Erteilung einer Gewerbeberechtigung habe, nicht aber, dass ein Bedarf vorläge. Es könne daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen eines Bedarfes ausgegangen werden. Es erübrige sich somit die Prüfung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 102 GewO 1994. Festzuhalten sei zunächst, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes im Sinne des § 102 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 um die Lösung einer Rechtsfrage handle, die der Behörde obliege. Die Mitwirkung von Auskunftspersonen erstrecke sich ausschließlich auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, sodass allfällige Rechtsausführungen in diesem Zusammenhang jedenfalls unbeachtlich seien. Zur Durchführung einer gesetzeskonformen Bedarfsprüfung sei festzustellen, dass eine exakte zahlenmäßige Bestimmung der Nachfrage (im Sinne einer Auflistung der bestehenden Kehrobjekte, der Zahl der Feuerstätten sowie Art und Anzahl der zu verrichtenden Rauchfangkehrerdienstleistungen) aus näher dargelegten Erwägungen wenig geeignet und damit nicht unabdingbare Voraussetzung für eine Entscheidung sei. Somit könnten aus einer bloßen Aufstellung von Art und Anzahl der nachgefragten Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks in Relation zur Zahl der Rauchfangkehrerbetriebe im Kehrgebiet nicht ipso facto schon Feststellungen über die Bedarfssituation abgeleitet werden. Es wären überdies Marktbeobachtungen dahingehend erforderlich, ob der durch die Größe von Angebot und Nachfrage bestimmte Marktzustand ein Gleichgewicht darstelle. Bei Vorliegen eines Marktgleichgewichtes oder Angebotsüberhanges wäre jedoch das Vorliegen eines zusätzlichen Bedarfes unabhängig von der Größe der diesen Marktzustand bedingenden Faktoren zu verneinen, sodass deren exakte zahlenmäßige Bestimmung entbehrlich sei. Zum durchgeführten Bedarfsprüfungsverfahren sei festzuhalten, dass die Gemeinden des Kehrgebietes auf Grund ihrer örtlichen Nähe und der Befassung mit feuerpolizeilichen Agenden notwendig zumindest Kenntnisse über Missstände in der Versorgung mit Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes und insoweit über die örtliche Marktsituation hätten. Auf Grund der Einbindung in Belange des Bau- und Siedlungswesens würden die Gemeinden zwangsläufig auch über Informationen über örtliche Entwicklungstendenzen verfügen, sodass ihrer Befassung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung des zu erwartenden Bedarfes besondere Bedeutung zukomme. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass die Befassung der örtlich berührten Gemeinden sowie der Landesinnung der Rauchfangkehrer als Auskunftspersonen ein durchaus geeignetes Mittel zur Erhebung der Lage der örtlichen Versorgung mit Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks als Basis für eine rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines gegenwärtigen oder zu erwartenden Bedarfes darstelle. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes nach Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes komme es insbesondere darauf an, ob alle aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet würden und ob deren zufrieden stellende Verrichtung unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung auch in Hinkunft angenommen werden könne. Entscheidungswesentlich sei somit nicht die zahlenmäßige Größe von Angebot und Nachfrage, sondern vielmehr das Vorliegen eines Marktgleichgewichtes. Ob ein derartiges Gleichgewicht vorläge oder ein Nachfrageüberhang bestehe, könne durch Marktbeobachtung bzw. Befragung von mit den konkreten Marktverhältnissen vertrauten Personen erhoben werden. Eine Marktstörung durch mangelndes Angebot liege dann vor, wenn diese zur Befriedigung der Nachfrage nicht ausreiche, dass hieße, dass Aufträge von Kehrobjektinhabern mangels Kapazität der bestehenden Rauchfangkehrerunternehmen nicht termingerecht erledigt werden könnten und abgewiesen werden müssten. Für diesbezügliche Feststellungen sei weder eine quantitative Bestimmung des Nachfrageüberhanges noch der gesamten Nachfrage erforderlich. Für das Vorliegen einer derartigen Marktstörung im Kehrgebiet Linz-Land seien im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse müsse derzeit von einem gesättigten Markt für Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes ausgegangen werden und könne ein gegenwärtiger zusätzlicher Bedarf nicht angenommen werden. Für die Prüfung des zu erwartenden Bedarfes sei festzustellen, dass für eine zu erwartende Änderung des Angebotes an Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks sich auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben hätten, sodass diesbezüglich eine Fortschreibung der bestehenden Verhältnisse angenommen werden könne. Daran könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Arbeitsvolumen der Rauchfangkehrer um jenes der Abgasmessungen und detaillierterer Überprüfungen erweitert werde, auf Grund unwesentlicher Größenordnung nichts ändern. Bezüglich der Nachfrageentwicklung sei nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse von einem weiteren Ausbau von Ferngas- und Fernwärmeversorgungsanlagen auszugehen. Die Bedarfssituation sei sohin zunächst durch eine erhebliche Reduktion des Ausmaßes der gesetzlichen Kehrverpflichtung (durch Inkrafttreten der Oberösterreichischen Kehrordnung) gekennzeichnet. Hinzu komme der kontinuierliche Ausbau des Erdgas- und Fernwärmenetzes, der zum Wegfall von Feuerstätten bzw. zur Reduktion der Anzahl der vorzunehmenden Dienstleistungen führe. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser tendenziell entstehende Angebotsüberhang durch eine überdurchschnittliche Entwicklung der Bautätigkeit im Kehrgebiet in absehbarer Zeit kompensiert werden würde, sei das Vorliegen eines Bedarfes weder für die Gegenwart anzunehmen noch mittelfristig zu erwarten. Zu der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Konsumentenproblematik werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Zum einen sei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung, zum anderen müsse es sich um solche Unzukömmlichkeiten handeln, die eine Auswirkung auf die Zufriedenheit der Bevölkerung mit der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe hätte. Derartige Unzukömmlichkeiten hätten im durchgeführten Verfahren von der Behörde nicht festgestellt werden können und der Beschwerdeführer habe es unterlassen solche Unzulänglichkeiten konkret darzulegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Erteilung von Gewerbeberechtigungen an andere Rauchfangkehrermeister sei einerseits festzustellen, dass es sich dabei um rechtlich anders gelagerte Fälle gehandelt habe, weshalb keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Andererseits sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach dem Bewerber um eine Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zustehe. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der Rauchfangkehrer auch Tätigkeiten verrichten könne, die nicht dem reinen Gebietsschutz unterlägen, werde auf § 101 Abs. 3 und 4 GewO 1994 hingewiesen. Die dort angeführten Arbeiten dürften auch von Rauchfangkehrern außerhalb ihres Kehrbezirkes insoweit durchgeführt werden, als die jeweilige Landesgesetzgebung hiezu Raum gebe. Zwar knüpfe § 102 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer in einem bestimmten Kehrgebiet an das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Insoweit sei auch eine Bedachtnahme auf in diesem Gebiet bestehende Rauchfangkehrerbetriebe normiert. Diese Bestimmungen würden aber nicht zum Ausdruck bringen, dass dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer ein Anspruch auf Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes im selben Kehrgebiet durch einen anderen oder auch nur auf Teilnahme im Verfahren über dessen Gewerbeanmeldung zukäme. Vielmehr bleibe die Rechtssphäre des Gewerbeinhabers durch die Erlangung einer neuen Gewerbeberechtigung gänzlich unberührt. Die besondere Bedeutung die diesem Gewerbe für die Vermeidung von Brandkatastrophen und Rauchgasunfällen zukomme, spreche dafür, dass durchwegs nur gesunde Betriebe erhalten bleiben sollten. Es erscheine daher legitim, auch die bestehenden Betriebe zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfreiheit sei die Bedarfsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich das Arbeitsvolumen der Rauchfangkehrer vergrößere und es dem Anlagenerrichter anheim gestellt werden solle zu bestimmen, welchen Gewerbetreibenden er zur Betreuung von Feuerungsanlagen in Anspruch nehme, werde auf obige Ausführungen und die bestehende Gesetzeslage hingewiesen. Zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde der Auffassung, dass es in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht entscheidungsrelevant sei. Es erübrige sich daher eine Erörterung im Detail. Eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG sei darin nicht gelegen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zur
hg. Zl. 99/04/0030 protokolliert.
II.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1999 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf das Kehrgebiet Perg, an einem näher bezeichneten Standort nicht vorlägen und wurde diesem die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei der Feststellung des Bedarfes sei vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. Zu diesem Zweck habe die erstinstanzliche Behörde sämtliche Gemeinden des Kehrgebietes sowie die Landesinnung der Rauchfangkehrer befragt, wobei sämtliche Stellungnahmen negativ ausgefallen seien. Festzuhalten sei zunächst, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes im Sinne des § 102 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 um die Lösung einer Rechtsfrage handle, die der Behörde obliege. Die Mitwirkung von Auskunftspersonen erstrecke sich ausschließlich auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, sodass allfällige Rechtsausführungen durch diese Personen in diesem Zusammenhang jedenfalls unbeachtlich seien. Dies unabhängig davon, ob diese für oder gegen den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers argumentierten. Die Gemeinden des Kehrgebietes hätten auf Grund ihrer örtlichen Nähe und der Befassung mit feuerpolizeilichen Agenden notwendig zumindest Kenntnisse über Missstände in der Versorgung mit Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes und insoweit über die örtliche Marktsituation. Auf Grund der Einbindung in Belange des Bau- und Siedlungswesens würden die Gemeinden zwangsläufig auch über Informationen und über örtliche Entwicklungstendenzen verfügen, sodass ihrer Befassung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung des zu erwartenden Bedarfes besondere Bedeutung zukomme. Laut Gutachten der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer seien die bestehenden Betriebe in der Lage, alle Arbeiten zeitgerecht und zufrieden stellend zu erbringen und sei auch sichergestellt, dass alle feuerpolizeilichen Aufgaben gesetzesgemäß durchgeführt würden. Die wirtschaftliche Lage der Branche verschlechtere sich durch die Reduktion der Kehrpflicht sowie die Erweiterung von Ferngas- und Fernwärmenetzen ständig, wodurch die Existenzgrundlage der bestehenden Betriebe in Frage gestellt sei. Die belangte Behörde habe an der Richtigkeit der schlüssigen Sachverhaltsvorbringen der befassten Gemeinden und der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer bezüglich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung feuerpolizeilicher Agenden, des Fehlens von Bürgerbeschwerden sowie der Folgen der Reduktion der gesetzlichen Kehrverpflichtung und des Ausbaus von Erdgas- und Fernwärmenetzen keine Zweifel. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse müsse zumindest derzeit von einem gesättigten Markt für Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes ausgegangen werden und könne ein gegenwärtiger zusätzlicher Bedarf nicht angenommen werden. Für die Prüfung des zu erwartenden Bedarfes sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass bezüglich der Nachfrageentwicklung nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse von einem weiteren Ausbau von Ferngas- und Fernwärmeversorgungsanlagen auszugehen sei. Dies auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer seiner Berufung beigelegten ÖSTAT-Erhebung, welche die Zuwachsraten von verwendeten Heizmaterialien in den österreichischen Haushalten wiedergebe. Danach würde Fernwärme zweifelsfrei die höchste Zuwachsrate aufweisen. Der Einsatz von Fernwärme wirke im Hinblick auf den Wegfall von Feuerstätten fraglos nachfragedämpfend. Bezüglich der Umstellung auf Erdgas sei festzuhalten, dass die Umstellung von Fest- und Flüssigbrennstoffen auf Gas eine erhebliche Verringerung der nachgefragten Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks nach sich ziehen werde. Soweit auf Bautätigkeiten im angestrebten Kehrgebiet verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Lebenserfahrung ein generelles Ruhen von Bautätigkeiten wohl für kein Kehrgebiet Österreichs angenommen werden könne. Der Umstand, dass Bauführungen vorgenommen würden, sei daher als üblich anzusehen, ohne dass hieraus schon schlechthin auf das Vorliegen eines zusätzlichen Bedarfes nach Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes geschlossen werden könne. Anderenfalls wäre grundsätzlich ein Bedarf in jedem Kehrgebiet anzunehmen. Ein Anwachsen des Bedarfes auf Grund der Bautätigkeit könne vielmehr nur dann angenommen werden, wenn dieser Umstand den Nachfragerückgang durch die Reduktion der gesetzlichen Kehrverpflichtung, die Umstellung auf Erdgas sowie den Wegfall von Feuerstätten durch Anschluss an ein Fernwärmeversorgungssystem qualifiziert übersteige. Für die Annahme, dass eine dermaßen große Zahl von Neubauten unmittelbar vor Fertigstellung stünde, dass, abgesehen vom bloßen Ersatz bestehender Kehrobjekte, eine die im Kehrgebiet allgemein rückläufige Entwicklung kompensierende Nachfragesteigerung in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten wäre, würden die Ermittlungsergebnisse keine Anhaltspunkte bieten. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung des Siedlungswesens könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Gemeinden durch ihre Einbindung in raumordnungspolitische Belange sowie die Stellung als Baubehörde in besonderem Maße zur Beurteilung der aktuellen Entwicklungstendenzen qualifiziert seien, sodass in dieser Hinsicht kein Grund bestehe, an der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Im Bezirk Perg sei die Anzahl der Wohnungen laut Erhebungen des statistischen Dienstes des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung im Zeitraum von 1981 bis 1991 um 3008 Wohnungen gestiegen. Ziehe man Vergleichsbezirke heran, so seinen in diesen ähnliche Zuwachsraten zu verzeichnen. Ebenso verhalte es sich bei den Baufertigstellungsanzeigen des Zeitraumes 1991 bis 1996. Im Bezirk Perg seien in diesem Zeitraum insgesamt 2334, im Bezirk Freistadt insgesamt 2229 und im Bezirk Rohrbach insgesamt 2285 Fertigstellungen angezeigt worden. Es sei als unsachlich zu bewerten, lediglich auf Grund dieser Zuwachsraten die Manifestation eines Bedarfes im gegenständlichen Kehrgebiet und den genannten Vergleichsbezirken anzunehmen. Aus näher dargelegten Gründen könnten aus einer bloßen Aufstellung von Art und Anzahl der nachgefragten Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks in Relation zur Zahl der Rauchfangkehrerbetriebe im Kehrgebiet nicht ipso facto schon Feststellungen über die Bedarfssituation abgeleitet werden. Es wären überdies Marktbeobachtungen dahingehend erforderlich, ob der durch die Größe von Angebot und Nachfrage bestimmte Marktzustand ein Gleichgewicht darstelle. Bei Vorliegen eines Marktgleichgewichtes oder Angebotsüberhanges wäre jedoch das Vorliegen eines zusätzlichen Bedarfes unabhängig von der Größe der diesen Marktzustand bedingenden Faktoren zu verneinen, sodass deren exakte zahlenmäßige Bestimmung entbehrlich sei. Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse könne die entscheidende Behörde keinen Nachfrageüberhang orten, weshalb ein zusätzlicher Bedarf nach einem weiteren Rauchfangkehrerbetrieb nicht erwartet werden könne. Zu der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Konsumentenproblematik sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Zum einen sei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung, zum anderen müsse es sich um solche Unzukömmlichkeiten handeln, die eine Auswirkung auf die Zufriedenheit der Bevölkerung mit der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe habe. Derartige Unzukömmlichkeiten hätten im durchgeführten Verfahren von der Behörde nicht festgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer auf Unzulänglichkeiten im Kehrgebiet Mauthausen hinweise, sei festzustellen, dass ein solches Kehrgebiet nicht existiere und die Stadtgmeinde Enns zum Kehrgebiet Linz-Land gehöre. Im Übrigen werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist zur hg. Zl. 99/04/0049 protokolliert.
III.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich stellte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Februar 1999 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf das Kehrgebiet Linz, an einem näher bezeichneten Standort nicht vorlägen und untersagte dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes. Begründend führte der Landeshauptmann aus, für die Beurteilung der Frage, ob innerhalb eines Kehrgebietes ein Bedarf nach einem weiteren Unternehmen des Rauchfangkehrergewerbes bestehe, sei die Beantwortung der Frage entscheidend, ob alle anfallenden Arbeiten von den Inhabern der bestehenden Unternehmen zeitgerecht und zufrieden stellend verrichtet werden könnten. Der Bedarf nach der Gewerbeausübung müsse in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei sei auf bestehende einschlägige Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf sei nicht anzunehmen, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig würden. Der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes sei für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung. Wesentlich sei insbesondere auch, ob alle aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß vorgenommen würden und ob deren zufrieden stellende Verrichtung unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung auch in Hinkunft angenommen werden könne. Die in sich schlüssigen und begründeten Stellungnahmen des Bauamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer sowie der örtlich zuständigen Feuerwehr hätten die Erstbehörde zu Recht keinen gegenwärtigen oder zukünftigen Bedarf an einem weiteren Rauchfangkehrerunternehmen im Kehrgebiet Linz erkennen lassen. Gemäß § 109 Abs. 3 GewO 1994 sei die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, ein Gutachten zum Bedarfserfordernis abzugeben. Es komme dieser daher schon von Gesetzes wegen die Stellung einer fachkundigen Auskunftsperson zu. Von diesen rechtlichen Erwägungen abgesehen, könne ein vernünftiger Zweifel, dass die Landesinnung der Rauchfangkehrer als Standes- und Interessenvertretung qualifiziert sei, Auskünfte über die allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen ihrer Mitglieder bzw. zur Versorgungslage zu erteilen, nicht bestehen. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass die Befassung des örtlich berührten Bauamtes und der Feuerwehr sowie der Landesinnung der Rauchfangkehrer als Auskunftspersonen ein durchaus geeignetes Mittel zur Erhebung der Lage der örtlichen Versorgung mit Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks als Basis für eine rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines gegenwärtigen oder zu erwartenden Bedarfes darstelle. Zu der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Konsumentenproblematik werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Zum einen sei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung, zum anderen müsse es sich um solche Unzukömmlichkeiten handeln, die eine Auswirkung auf die Zufriedenheit der Bevölkerung mit der Tätigkeit der einschlägigen Betriebe habe. Derartige Unzukömmlichkeiten hätten im durchgeführten Verfahren von der Behörde nicht festgestellt werden können und unterließ es der Beschwerdeführer auch solche Unzulänglichkeiten konkret darzulegen. Daran vermöge auch der vom Beschwerdeführer herangezogene Umstand von Rauchfangkehrerwechseln im Kehrgebiet Linz nichts zu ändern, zumal sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass durch die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Möglichkeit nach § 107 GewO 1994 es zu qualifizierten Unzukömmlichkeiten gekommen sei, die eine Auswirkung auf die Zufriedenheit der Bevölkerung hätten. Es könne nicht a priori davon ausgegangen werden, dass jeder Rauchfangkehrerwechsel in einer Unzufriedenheit des Konsumenten mit diesem Betrieb begründet sei. Es könnten durchaus andere Gründe, zB Kostenfaktoren, ausschlaggebend sein. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Erteilung von Gewerbeberechtigungen an andere Rauchfangkehrermeister sei einerseits festzustellen, dass es sich dabei um rechtlich anders gelagerte Fälle gehandelt habe, weshalb keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Andererseits sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach dem Bewerber um eine Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zustehe. Die besondere Bedeutung, die diesem Gewerbe für die Vermeidung von Brandkatastrophen und Rauchgasunfällen zukomme, spreche dafür, dass durchwegs nur gesunde Betriebe erhalten bleiben sollten. Es erscheine daher legitim, auch die bestehenden Betriebe zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfreiheit sei die Bedarfsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Übrigen werde auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist zur hg. Zl. 99/04/0054 protokolliert.
IV.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Februar 1999 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf das Kehrgebiet Urfahr, durch den Beschwerdeführer an einem näher bezeichneten Standort nicht vorlägen und untersagte dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, für die Beurteilung der Frage, ob innerhalb eines Kehrgebietes ein Bedarf nach einem weiteren Unternehmen des Rauchfangkehrergewerbes bestehe, sei die Beantwortung der Frage entscheidend, ob alle anfallenden Arbeiten von den Inhabern der bestehenden Unternehmen zeitgerecht und zufrieden stellend verrichtet werden könnten. Der Bedarf nach der Gewerbeausübung müsse in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Hiebei sei auf bestehende einschlägige Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf sei nicht anzunehmen, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig würden. Der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes sei für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung habe unter Vorgabe von Beurteilungskriterien zur Bedarfsprüfung sämtliche örtlich berührten Gemeinden befragt. Im Zuge dieser Befragung hätten 20 Gemeinden expressis verbis erklärt, dass kein Bedarf vorliege, zwei Gemeinden hätten konkludent erklärt, dass kein Bedarf vorliege und drei Gemeinden hätten ausdrücklich erklärt, dass kein Bedarf vorliege, jedoch kein Einwand hinsichtlich der Erteilung einer Gewerbeberechtigung für ein anderes Kehrgebiet bestehe. Auch der Magistrat der Landeshauptmann Linz habe für seinen Zuständigkeitsbereich ausgesprochen, dass kein Bedarf vorliege. Diese Stellungnahmen seien schlüssig und begründet und die belangte Behörde habe keinen vernünftigen Grund erkennen können, an der Richtigkeit dieser Stellungnahmen zu zweifeln. Lediglich zwei Gemeinden seien vom allgemeinen Tenor abgewichen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Gemeinde W. erklärt, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers seitens der Gemeinde befürwortet werde. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei die Gemeinde W. dazu befragt worden, ob diese Aussage als Bejahung des Vorliegens eines Bedarfes zu werten sei. Hiezu habe die Gemeinde erklärt, dass allgemein nichts gegen einen Konkurrenzbetrieb im Kehrgebiet Urfahr spreche, jede Konkurrenz im Dienstleistungsbereich sei ein Vorteil für den Konsumenten. Im konkreten Fall treffe dies auch auf das Rauchfangkehrergewerbe zu, ohne dass dies dahingehend ausgelegt werden dürfe, dass man mit den bestehenden Betrieben nicht zufrieden sei. Hiezu sei festzustellen, dass die Bedarfsprüfung nicht dazu diene, allfällige Zustimmungen oder Einwendungen von Gemeinden zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrerhandwerks einzuholen, sondern sich vielmehr auf die Frage reduziere, ob ein Bedarf vorliege oder nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass mit der zitierten Stellungnahme der Gemeinde W. das Vorliegen eines Bedarfes nicht attestiert worden sei. Lediglich die Gemeinde S. habe in ihrer Stellungnahme ausgesprochen, dass sowohl gegenwärtig als auch zukünftig ein Bedarf vorliege. Hiezu sei festzustellen, dass die Gemeinde S. laut oberösterreichischem Amtskalender insgesamt 1126 Einwohner, 414 Häuser und 477 Haushalte aufweise. Unter Berücksichtigung dieser Größenordnung vermöge die Stellungnahme der Gemeinde S. nach Auffassung der belangten Behörde keinen Bedarf nach einem weiteren Rauchfangkehrerunternehmen im Kehrgebiet Urfahr zu begründen. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes nach Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes komme es insbesondere darauf an, ob alle aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet würden und ob deren zufrieden stellende Verrichtung unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung auch in Hinkunft angenommen werden könne. Entscheidungswesentlich sei sohin nicht die zahlenmäßige Größe von Angebot bzw. Nachfrage, sondern vielmehr das Vorliegen eines Marktgleichgewichtes. Ob ein derartiges Gleichgewicht vorliege oder ein Nachfrageüberhang bestehe, könne durch Marktbeobachtung bzw. Befragung von mit den konkreten Marktverhältnissen vertrauten Personen erhoben werden. Eine Marktstörung durch mangelndes Angebot liege dann vor, wenn dieses zur Befriedigung der Nachfrage nicht ausreiche. Dies bedeute, dass Aufträge von Kehrobjektinhabern mangels Kapazität der bestehenden Rauchfangkehrerunternehmen nicht termingerecht erledigt werden könnten oder abgewiesen werden müssten. Für diesbezügliche Feststellungen sei weder eine quantitative Bestimmung des Nachfrageüberhanges, geschweige denn der gesamten Nachfrage erforderlich. Für das Vorliegen einer derartigen Marktstörung im Kehrgebiet Urfahr seien im Ermittlungsverfahren aber keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe sich letztlich, wenngleich das Vorhandensein von Differenzen mit den örtlich zuständigen Rauchfangkehrern in der Vergangenheit eingeräumt worden sei, nicht für das Vorliegen eines zusätzlichen Bedarfes ausgesprochen, zumal die zufrieden stellende und flächendeckende Betreuung des Stadtgebietes Linz-Urfahr durch die beiden tätigen Rauchfangkehrermeister gewährleistet sei. Ferner sei darauf hingewiesen worden, dass es feuerpolizeilicherseits keine Beschwerden mit den tätigen Rauchfangkehrern gebe und die zu betreuende Objektanzahl bereits jetzt sehr gering sei. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse müsse zumindest derzeit von einem gesättigten Markt für Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes ausgegangen werden und könne ein gegenwärtiger zusätzlicher Bedarf nicht angenommen werden. Für die Prüfung des zu erwartenden Bedarfes sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich für eine zu erwartende Änderung des Angebotes an Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks selbst unter Berücksichtigung der auf Grund von § 376 Z. 28 Abs. 4 GewO 1994 erforderlichen Umwandlungen juristischer Personen im Zuge der Erhebungen keine Anhaltspunkte ergeben hätten, sodass diesbezüglich eine Fortschreibung der bestehenden Verhältnisse angenommen werden könne. Bezüglich der Nachfrageentwicklung sei nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse von einem weiteren Ausbau von Ferngas- und Fernwärmeversorgungsanlagen auszugehen. Der Einsatz von Fernwärme wirke im Hinblick auf den Wegfall von Feuerstätten fraglos nachfragedämpfend. Bezüglich der Umstellung auf Erdgas sei festzuhalten, dass die Umstellung von Fest- und Flüssigbrennstoffen auf Gas eine erhebliche Verringerung der nachgefragten Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks nach sich ziehen werde. Gemäß § 109 Abs. 3 leg. cit. habe die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erlassung des Bescheides die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. abzugeben. Es komme somit der Landesinnung der Rauchfangkehrer von Gesetzes wegen die Stellung einer fachkundigen Auskunftsperson zu. Da jedoch die Landesinnung von Oberösterreich der Rauchfangkehrer ein unschlüssiges und unvollständiges Gutachten abgegeben habe, würde die entscheidende Behörde diese Stellungnahme der Landesinnung der Rauchfangkehrer ihrem Bescheid nicht zugrundelegen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes im Sinne des § 102 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 um die Lösung einer Rechtsfrage handle, deren Lösung der Behörde obliege. Im gegenständlichen Fall sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits durch das eindeutige Ergebnis der Gemeindebefragung geklärt. Es erübrige sich aus diesem Grund eine weitere Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Landesinnung der Rauchfangkehrer. Zu den Stellungnahmen der Gemeinde R., H. und O. sei festzuhalten, dass diese dezidiert ausgesprochen hätten, dass für ihren Bereich kein Bedarf bestünde und sei mitgeteilt worden, dass diese Gemeinden jedoch keine Bedenken hätten, wenn für ein anderes Gebiet eine Bewilligung erteilt würde. Hiezu sei festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand einer Bedarfsprüfung sei und dass aus diesen Stellungnahmen nicht abgeleitet werden könne, dass sich die Gemeinden dadurch eine Qualitätsverbesserung erhofften. Zu diesem Punkt sei anzumerken, dass das Erhoffen einer Qualitätsverbesserung nicht bereits mit einer Unzufriedenheit mit den bestehenden Zuständen gleichgesetzt werden könne. Für eine solche Auslegung würden die Stellungnahmen der Gemeinden keine Anhaltspunkte liefern. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Erteilung von Gewerbeberechtigungen an andere Rauchfangkehrermeister sei einerseits festzustellen, dass es sich dabei um rechtlich anders gelagerte Fälle gehandelt habe, weshalb keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Andererseits sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dem Bewerber um eine Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zustehe. Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen verwehre, dass das Ergebnis der Bedarfsprüfung aus dem Verfahren des Jahres 1995 in die Entscheidungsfindung miteinbezogen worden sei, sei ihm durchaus beizupflichten. Eine solche Argumentation der Behörde erster Instanz müsse als nicht zielführend bewertet werden. Natürlich sei es Aufgabe der Erstbehörde den aktuellen Stand der Bedarfslage zu erheben. Faktum sei allerdings, dass der gegenständlichen Entscheidung als auch der Entscheidung erster Instanz das Ergebnis des jüngst durchgeführten Bedarfsprüfungsverfahrens zugrundegelegt worden sei. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in keinem Stand des gegenständlichen Berufungsverfahrens eine Verfahrensgemeinschaft mit anderen Berufungswerbern gebildet habe. Zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers sei die entscheidende Behörde der Auffassung, dass es in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht entscheidungsrelevant sei, weshalb sich eine Erörterung im Detail erübrige. Eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG würde darin nicht liegen. Die weiteren Ausführungen dieses Bescheides befassen sich mit Fragen der Grenzziehung des Kehrgebietes.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zur hg. Zahl 99/04/0059 protokolliert.
V.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die zu den hg.
Zlen. 99/04/0030, 99/04/0049, 99/04/0054 und 99/04/0059 protokollierten Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in den gegenständlichen Kehrgebieten verletzt. In den im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte bei gesetzmäßiger Bedarfsprüfung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ein Bedarf für die vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbeberechtigungen bestehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde seinen Berufungen Folge geben und seine Gewerbeanmeldungen zur Kenntnis nehmen müssen. Die Problematik der gegenständlichen Verfahren würde sich mit näher bezeichneten, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren decken. Deshalb werde die Beischaffung der genannten Akten des Verwaltungsgerichtshofes und Berücksichtigung der dort geltend gemachten Beschwerdeargumente in den gegenständlichen Verfahren beantragt. Weiters sei auf eine den gegenständlichen Beschwerden angeschlossene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verweisen, deren Argumente ebenfalls Berücksichtigung zu finden hätten. Seitens der zuständigen Stellen werde permanent zur Selbständigkeit aufgerufen und würden Ansuchen wie das gegenständliche provoziert. Bezeichnend sei, dass sich die Gewerbebehörde und die Landesinnung der Rauchfangkehrer genau in den Fällen des Beschwerdeführers und einer weiteren Person gegen die Erteilung der Gewerbeberechtigung stellten, anders als in Verfahren anderer Antragsteller. Es sei verwunderlich, dass nur der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Erteilung der Gewerbeberechtigung habe und ihm diese permanent versagt werde. Hingegen seien andere Gewerbeberechtigungen trotz späterer Antragstellung positiv für die Bewerber entschieden worden und seien auch in anderen Kehrgebieten Oberösterreichs ohne Bedarfsprüfung neue Gewerbeberechtigungen erteilt worden. Die belangte Behörde habe keine ausreichende und dem Gesetz entsprechende Bedarfsprüfung durchgeführt. Ihre Erhebungen hätten sich darauf beschränkt, ein Kammergutachten einzuholen und die betroffenen Gemeinden zu befragen. Eine korrekte Bedarfsprüfung hätte vorausgesetzt, dass konkrete Erhebungen zu den von der Rechtsprechung entwickelten Bedarfskriterien angestellt würden. Insbesondere hätte durch geeignete Maßnahmen überprüft werden müssen, inwieweit die bestehenden Rauchfangkehrerbetriebe ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und inwieweit es zu Konsumentenbeschwerden, Missständen in der Gewerbeausübung sowie konkreten Versorgungsproblemen komme. Um dies zu erheben, hätten Anfragen an die zuständigen Feuerwehren gerichtet werden müssen und hätten konkrete Erhebungen bei den Bauabteilungen der einzelnen Gewerbeämter durchgeführt werden müssen. Nichts dergleichen sei geschehen. Hätte die belangte Behörde entsprechende Sachverhaltserhebungen durchgeführt und Sachverhaltsfeststellungen getroffen, wäre sie zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt. Es liege daher der Beschwerdegrund des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG vor. Die unterlassenen Erhebungen trotz vom Beschwerdeführer gestellter Beweisanträge würden im Übrigen einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Insoweit liege auch der Beschwerdegrund des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG vor. Weiters würden entscheidungswesentliche Begründungsmängel geltend gemacht. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente einzugehen und hiezu konkrete Aussagen zu treffen. Bei Vermeidung dieser Begründungsmängel wäre die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1999 sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darin gelegen, dass ihm die Beweisergebnisse des Verwaltungsverfahrens vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
Gemäß § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 erfordert die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei der Feststellung des Bedarfes vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
Insoweit der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden zur Darlegung der Beschwerdegründe auch auf in diversen anderen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof eingebrachte Schriftsätze verweist, stellt dies keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig ist, in einem Beschwerdeverfahren auf den Inhalt von Schriftsätzen anderer Verfahren zu verweisen, mögen diese Verwaltungsverfahren oder andere Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0100).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Bedarfes ist daher nicht ein bestimmtes Verhältnis zwischen den nachgefragten Leistungen eines Rauchfangkehrerbetriebes einerseits und den personellen Ressourcen der vorhandenen Rauchfangkehrerbetriebe andererseits, sondern allein die tatsächliche Deckung des Bedarfes durch die vorhandenen Betriebe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0058 und die hier zitierte Vorjudikatur).
Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zum Vorbringen in den Beschwerden in der Vorgangsweise der belangten Behörde, den für die Beurteilung des Vorliegens des Bedarfes entscheidenden Sachverhalt (auch) im Wege einer Befragung der im jeweiligen Kehrgebiet liegenden Gemeinden und durch Einholung eines von der Landesinnung der Rauchfangkehrer auf Grund des § 109 Abs. 3 GewO 1994 abzugebenden Gutachtens zu erheben, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in den vorliegenden Beschwerden hat der Beschwerdeführer konkret dargelegt, dass - entgegen den eingeholten Stellungnahmen - eine durch die bestehenden Betriebe nicht oder nicht zufrieden stellend gedeckte Nachfrage nach Leistungen des Rauchfangkehrerhandwerks bestünde.
Warum der Beschwerdeführer meint, zur Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes hätten überdies "Anfragen an die zuständigen Feuerwehren gerichtet werden müssen" ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Erläuterung in der Beschwerde nicht erkennbar.
Für die Beurteilung des gegenwärtigen Bedarfes ist nach der dargestellten Rechtslage auch die Kenntnis der derzeitigen Bautätigkeit im Bezirk ohne Bedeutung. Dass aber der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung des zu erwartenden Bedarfes und der hiezu anzustellenden Prognose eine Fehleinschätzung der Entwicklung dieses Faktors unterlaufen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1999 eine Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass sie ihre Entscheidung auf in einem anderen Gewerberechtsverfahren, das einen anderen Gewerbeanmelder betroffen habe, eingeholte Stellungnahmen der befragten Gemeinden gegründet habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen, weil die an die Gemeinden gerichteten, der Sachverhaltsermittlung zur Frage des Vorliegens eines Bedarfes dienenden Fragen unabhängig von der Person des Gewerbeanmelders zu beantworten sind. Dass durch diese Vorgangsweise nicht der aktuelle Sachverhalt erhoben worden wäre, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher weder in der Form der durchgeführten Ermittlungsverfahren noch in der auf die Ergebnisse dieser Ermittlungsverfahren gegründeten Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei in den vorliegenden Fällen kein Bedarf nach der beabsichtigten Ausübung des in Rede stehenden Handwerks durch den Beschwerdeführer in den gegenständlichen Kehrgebieten gegeben, eine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Dass die Behörde gleichartige andere Verfahren - nach der Behauptung des Beschwerdeführers - ohne weitere Bedarfsprüfung positiv erledigt hätte, vermag eine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Verfahren nicht zu begründen.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung näher bezeichneter Verfahrensvorschriften behauptet, so vermag er mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht darzutun, weil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht jeder der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensverstoß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, sondern nur ein solcher, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einen anderen Bescheid hätte kommen können. Ist diese Relevanz des Verfahrensmangels nicht offenkundig, ist deren Darlegung Sache des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat es in diesem Zusammenhang jedoch unterlassen, in seiner Beschwerde konkret darzulegen, zu welchem anderen konkreten Ermittlungsergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gekommen wäre.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040030.X00Im RIS seit
03.04.2001