TE Bvwg Beschluss 2018/7/3 I416 1252878-4

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Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I416 1252878-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl.322445905/180553276, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Ra Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2003 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl. 03 23.361 BAT abgewiesen wurde und mit 15.04.2004 in I. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Die gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erhobene Berufung, wurde mit Bescheid des UBAS vom 22.07.2005 abgewiesen.

2. Am 04.10.2006 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes 06

10.535 EAST Ost vom 13.10.2006 wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde und wurde die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof von diesem abgewiesen.

3. Am 17.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesem Antrag der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer am 18.10.2012 nach Nigeria abgeschoben.

4. Der Beschwerdeführer reiste erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2013 einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2013, Zl. 13 05.45 abgewiesen wurde und erwuchs dieser in I. Instanz in Rechtskraft.

5. Am 11.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag (fünften) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004 wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde und erwuchs dieser mit 02.01.2005 in I. Instanz in Rechtskraft.

6. Am 14.06.2018 stellte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und befragt, weshalb er nunmehr einen weiteren Antrag stelle aus, dass er seit 15 Jahren in Österreich sei, dass er inzwischen arbeiten würde und ein Recht auf ein menschliches Visum habe. Er führte weiters aus, dass er einen Deutschkurs A1 gemacht habe und derzeit einen Deutschkurs für B2 besuche. Ein neuer Grund sei, dass er eine Frau namens XXXX habe und einen Mann der ihm über Telefon bestätigen könne, das er bei seiner Rückkehr nach Nigeria von der "Boko Haram" getötet werden würde. Diese Änderungen seien ihm seit April 2018 bekannt. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr befürchten würde, gab er wörtlich an: "Ich habe Angst um mein Leben." Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.

7. Am 19.06.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG) und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

8. Am 19.06.2018 wurde die die gewillkürte Rechtsvertretung von der niederschriftlichen Einvernahme des Fremden am Freitag den 22.06.2018 verständigt und wurde von dieser mitgeteilt, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne. Am 20.06.2018 wurde durch seine Rechtsvertretung wörtlich folgendes Ersuchen gestellt: "In umseits bezeichneter Rechtssache richte ich an die Behörde das nachstehende höfliche Ersuchen für meine ehest mögliche Abschiebung nach Nigeria zu veranlassen!!!"

9. Am 22.06.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters zu seinem sechsten Antrag auf internationalen Schutz statt. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er in Österreich eine Frau habe, mit dieser in einer Beziehung leben und auch Geschlechtsverkehr haben würde, diese würde in der "XXXX" (gemeint XXXX) in XXXX leben. Auf Vorhalt, dass er geschieden sei und dass seine angebliche Ehefrau seit 2017 nicht mehr an dieser Adresse wohnen würde, antwortete er: "Ja, ich war im Gefängnis (lacht dazwischen) da konnte ich nicht bei ihr wohnen."

..... "Ich sagte, ... sie lebte! Sie lebt jetzt mit einer Freundin

zusammen. Ich habe gesagt, sie soll warten, bis meine Probleme gelöst sind. Dann ziehen wir wieder zusammen." Er wisse aber nicht genau wo, er sei im Gefängnis gewesen, deshalb wisse er die Adresse nicht. Den Vorhalt der Behörde, dass kein aufrechtes Familienleben mehr bestehen würde, bestritt der Beschwerdeführer nicht. Er führte weiters an, dass er einen A1 Kurs gemacht habe, den A2 Kurs habe er gemacht, aber die Prüfung nicht abgeschlossen. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er an, dass seine Gründe aus dem letzten Verfahren noch bestehen würden und es nach wie vor dieselben Probleme seien. Nachgefragt führte er aus, dass er der Gruppe "Boko Haram" beigetreten sei, als er nach Nigeria zurückgekehrt sei. Dies sei eine islamische Vereinigung und diese hätten viel "Scheiß" gemacht, das habe er nicht mehr wollen. Gefragt warum er einen neuerlichen Antrag gestellt habe, gab er wörtlich zu Protokoll: Ich wollte die Behörde daran erinnern, dass ich Probleme mit dieser Gruppe habe. Einer dieser Leute ruft mich an und sagte mir, dass man mich zu 120% umbringen wird, wenn ich zurückkehre. Ich habe hier seine Nummer." Auf Vorhalt, das er 2013 angegeben habe, dass er von Boko Haram entführt worden wäre und nicht, dass er beigetreten wäre, führte er wörtlich aus: "Ja.. das meinte ich... (grinst) ich meinte eben gewaltsam beigetreten." Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung nicht zustehen würde, führte er wörtlich aus: "Aha... ok... dann möchte ich (lacht) nächste Woche nach Nigeria zurück, bitte. (lacht erneut) Ich halte den Stress nicht mehr aus." Gefragt, ob er noch etwas hinzufügen möchte, gab er wörtlich an: "Ich möchte noch sagen. Ich bin seit 2014 in Haft. Ich möchte bitte nächste Woche zurück nach Nigeria." Mit dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss noch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Nigeria erörtert und stellte der Beschwerdeführer dazu die Frage: "Das wäre dann nächsten Monat?" Die dem Beschwerdeführer angebotene Erörterung der Länderfeststellungen zu Nigeria lehnte er mit den Worten "Das ist nicht wichtig für mich" ab. Die dem Rechtsberater gebotene Möglichkeit Fragen oder Anträge zu stellen wurde nicht wahrgenommen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 22.06.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Mit Schreiben vom 28.06.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 29.06.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des Fremden steht fest.

Der Fremde ist gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter.

Der Fremde stellte zwischen 2003 und 2012 insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz die rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der Fremde wurde am 18.10.2012 nach Nigeria abgeschoben. Der Fremde stellte nach erneuter illegaler Einreise am 24.03.2013 und 11.07.2014 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2018 seinen insgesamt 6-ten Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich verfügt der Fremde über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er mit seiner geschiedenen Ehefrau ein Familienleben führt, oder sich in einer Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft befindet. Der Fremde hat einen Deutschkurs A1 positiv bestanden und einen Deutschkurs A2 besucht. Die Deutschprüfung im Niveau A2 hat der Fremde nicht abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde eine anderweitige Deutschprüfung bestanden hat. Er weist keine relevante Integration in Österreich auf, jedenfalls keine die man aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwartet werden kann.

Der Fremde weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf.

01) LG XXXX vom 17.12.2003 RK 22.12.2003

PAR 202/1 PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 83/1 84 ABS 1/4 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 22.12.2003

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 08.05.2007

zu LG XXXX RK 22.12.2003

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG XXXX vom 05.01.2010

02) BG XXXX vom 08.05.2007 RK 18.05.2007

PAR 127 146 PAR 15 146 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX RK 18.05.2007

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 07.04.2008

03) LG XXXX vom 07.04.2008 RK 07.04.2008

PAR 146 148 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

zu LG XXXX RK 07.04.2008

zu BG XXXX RK 18.05.2007

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.10.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 02.09.2008

zu LG XXXX RK 07.04.2008

zu BG XXXX RK 18.05.2007

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 12.05.2010

04) LG XXXX vom 12.05.2010 RK 12.05.2010

PAR 146 148 (1. FALL) 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Jahre

05) BG XXXX vom 25.03.2014 RK 22.12.2014

§ 231 (1) StGB

§ 297 (1) 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

06) LG XXXX vom 13.02.2015 RK 16.02.2015

§ 15 StGB § 207 (1) StGB

§ 15 StGB § 202 (1) StGB

Freiheitsstrafe 3 Jahre

07) BG XXXX vom 11.11.2015 RK 14.11.2015

§ 83 (1) StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

08) BG XXXX vom 23.01.2017 RK 26.01.2017

§ 83 (1) StGB

Freiheitsstrafe 1 Monat

Der Fremde befindet sich derzeit in Schubhaft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Der Fremde brachte in seinem vorherigen Verfahren vor, dass er von "Boko Haram" verfolgt werde. Das Fluchtvorbringen des Fremden wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als unglaubwürdig qualifiziert.

Im nunmehrigen insgesamt sechsten Antrag (Folgeantrag) begründet der Fremde seine Flucht mit denselben Gründen, wobei er nunmehr ergänzend ausführt, dass ihn einer dieser Leute anrufe und ihm sage, dass er umgebracht werde, wenn er zurückkehren würde. Auch diesem ergänzenden Vorbringen fehlt es aufgrund der vagen und ohne jegliche Stringenz gebliebenen Schilderung an Glaubwürdigkeit.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem mittlerweile sechsten Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Der Fremde hat im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme selbst angeführt wieder nach Nigeria zurückkehren zu wollen.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Fremden

Die Feststellungen zu seiner Identität ergeben sich aus einer VIS Abfrage vom 14.06.2018.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und aus dem Akt.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.07.2018.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits zuletzt im vierten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt die Glaubhaftigkeit versagt und wurde sein fünfter Antrag wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren hält der Fremde seine Gründe aufrecht, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift zeigt.

"F: Ihre Gründe aus dem letzten Verfahren sind noch aufrecht?

A: Ja, die bestehen nach wie vor, es sind dieselben Probleme.

F: Sagen Sie mir in wenigen Sätzen, was ihre damaligen Fluchtgründe waren?

A: Als ich nach Nigeria zurückkehrte, bin ich der Vereinigung Boko Haram beigetreten. Das ist eine islamische Vereinigung. Aber die haben viel "Scheiß"(wortwörtlich) gemacht, das wollte ich nicht mehr.

F: Warum stellen sie einen neuen Asylantrag?

A: Ich wollte die Behörde daran erinnern, dass ich Probleme mit dieser Gruppe habe. Einer dieser Leute ruft mich an und sagte mir, dass man mich zu 120% umbringen wird, wenn ich zurückkehre. Ich habe hier seine Nummer."

Angesichts dieser Ausführungen und der im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, liegt insbesondere auch aufgrund seiner unsubstantiiert gebliebenen widersprüchlichen Angaben vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um eine Abschiebung zu vereiteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass selbst der gewillkürte Rechtsvertreter das Ersuchen gestellt hat, man möge seine Abschiebung ehestmöglich veranlassen. Die Intention des Beschwerdeführers durch die neuerliche Stellung eines Asylantrages seine bevorstehende Abschiebung zu verhindern zeigt sich auch im Rahmen der Einvernahme, wo er auf Vorhalt, dass sein Antrag zurückzuweisen sein wird, wörtlich ausführte: "Aha ...ok...dann möchte ich (lacht) nächste Woche nach Nigeria zurück, bitte. (lacht

erneut) Ich halte den Stress nicht mehr aus." ... "Ja, ich möchte

noch etwas sagen. Ich bin seit 2014 in Haft, ich möchte bitte nächste Woche zurück nach Nigeria." Nach Erörterung der Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr, stellte der Fremde die Frage: "Das wäre dann nächsten Monat?"

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des vorherigen Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Fremde verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Dies auch unter Berücksichtigung seiner unsubstantiierten Behauptung, dass er eine Ehefrau habe, wobei diese Aussage dadurch relativiert wird, dass er in seinem Vorverfahren im Juli 2014 selbst angeführt hat, geschieden zu sein und auch der Familienstand seiner Ehefrau auf geschieden lautet, sowie, dass er keine gegenwärtige Wohnadresse seiner Ehefrau angegeben kann und lediglich ausführt, dass diese bei einer Freundin wohne. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. Der Fremde befindet sich seit 14.10.2014 durchgehend in Straftat bzw. Schubhaft. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist schon aus diesem Grund keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar, dies insbesondere, da der Fremde bereits zum Zeitpunkt der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2014 erfolgten rechtskräftigen Zurückweisung seines fünften Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, sich in Strafhaft befunden hat und keine entscheidungsmaßgebliche integrationsbegründende Umstände geltend gemacht wurden, die ein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK begründen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2013, Zl. 13 05.45 EAST OST wurde der vierte Antrag des Fremden auf internationalen Schutz, den er nach seiner neuerlichen illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2013 gestellt hat, als unbegründet abgewiesen und der Fremde aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Zuletzt wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2014, Zl. 322445905/14783927 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er erneut nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung, dies wird insbesondere durch einen Schriftsatz seiner gewillkürten Rechtsvertretung, wie seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung ersichtlich, wonach er selbst um eine Abschiebung nach Nigeria ersucht.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Im Kern ist das Fluchtvorbringen - Verfolgung durch Boko Haram - gleichgeblieben. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgebracht. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland, Nigeria, brachte der Antragsteller nichts vor. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers seit dem vorangegangenen Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht entgegengetreten.

Wie auch schon der fünfte Antrag auf internationalen Schutz wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 22.06.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.1252878.4.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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