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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1.) der Gemeinde M, 2.) des D A,
3.)
des F K, 4.) der A L, 5.) des J F, 6.) des F M, 7.) der A F,
8.)
des C F, 9.) des J G, 10.) der R F, 11.) des G E, 12.) der A F,
13.)
der G B, 14.) der A Z, 15.) des H Z und 16.) des G B, alle in M, alle vertreten durch Dr. K u.a., Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Oktober 1999, Zl. Gew-1938/4/98, betreffend Verfahren gemäß § 179 Abs. 2 MinroG (mitbeteiligte Partei: M Gesellschaft m.b.H. in M), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit erstbehördlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 24. Juni 1999 wurden der mitbeteiligten Partei bezüglich eines näher bezeichneten Steinbruches gemäß § 179 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Z. 3, § 2 Abs. 1 Z. 2, § 5, § 171 Abs. 1, § 179 Abs. 2 und § 197 Abs. 5 MinroG Vorkehrungen aufgetragen, die ihrem Inhalt nach den Schutz von Arbeitnehmern im Steinbruch betreffen. Eine Auflage, die das Betreten des Steinbruches verbietet, richtet sich an die Allgemeinheit.
Gegen diesen Bescheid erhoben u. a. die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Oktober 1999 wurden diese Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 179 Abs. 2 MinroG als unzulässig zurückgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Landeshauptmann zur Begründung aus, der Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG könne ein Recht der Nachbarschaft bzw. der Gemeinde in Richtung einer Abstandnahme von vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen nicht entnommen werden. Die zur Vollziehung des Mineralrohstoffgesetzes zuständige Behörde habe von Amts wegen bei Vorliegen einer Gefährdung oder Belästigung tätig zu werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem subjektiven Recht "auf Zuerkennung der Parteistellung in einem nach der Gewerbeordnung 1994 beantragten Verfahren zur Änderung einer Betriebsanlagengenehmigung, welches gemäß § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 197 Abs. 5 des Mineralrohstoffgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 zu Ende zu führen ist", als verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer vor, die mitbeteiligte Partei bzw. deren Rechtsvorgänger verfüge zwar über eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den fraglichen Steinbruch. Diese gewerbebehördliche Genehmigung sei jedoch gemäß § 80 Abs. 4 GewO 1994 infolge einer mehr als fünf Jahre dauernden, in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage stattgefundenen Unterbrechung des Betriebes der Anlage noch vor dem 22. Mai 1996 als dem Tag der Antragstellung durch die mitbeteiligte Partei für die Erteilung einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung erloschen. Es liege daher eine gewerberechtliche Genehmigung im Sinne der Übergangsbestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (insbesondere § 197 Abs. 5 leg. cit.) nicht vor. Eine derartige Genehmigung nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht habe aus diesem Grund auch nicht übergeleitet werden können und könne daher auch nicht als gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigung bzw. als gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen aufrecht geblieben sein. Es fehlten daher auch die Rechtsgrundlagen für ein Vorgehen der Behörde im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG, da weder ein Bergbauberechtigter noch ein Fremdunternehmer oder Verwalter im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sei. Vielmehr wäre über den noch immer unerledigt gebliebenen Antrag der mitbeteiligten Partei aus dem Jahr 1996 auf Genehmigung der Änderung der in Frage stehenden Steinbruch-Betriebsanlage ein ordnungsgemäßes Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz unter Beiziehung der Beschwerdeführer als Parteien durchzuführen gewesen. Da ein derartiges Verfahren nicht durchgeführt worden sei, seien die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Einräumung der Parteistellung verletzt. Sollte der Verwaltungsgerichtshof dennoch davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Partei über eine aufrechte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 197 Abs. 5 MinroG verfüge, so würden für deren (von der mitbeteiligten Partei beantragte) wesentliche Änderung im Sinne des § 115 MinroG die auf Bergbauanlagengewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten. In dem darüber abzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 116 MinroG seien die Beschwerdeführer Parteien. Soweit die Erstbehörde und im Berufungsweg die belangte Behörde zu begründen versuchten, dass - ungeachtet des Ergebnisses des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen - eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 166 MinroG nicht gegeben sein werde, nähmen diese damit zum einen den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkten aktenwidrig an, zum anderen setzten sie sich sowohl über die Regelungen des AVG als auch des Mineralrohstoffgesetzes über die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens hinweg. Die Behörden beschränkten sich nämlich auf Mutmaßungen über den in Zukunft durchzuführenden Betrieb und auf Feststellungen und Behauptungen, dass trotz Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze von 45 dB um mindestens 3,1 dB bis zu 8,6 dB keine unzumutbare Belästigung gegeben sein werde. Dass die Annahmen der Behörden vor dem Hintergrund der Regelungen des Mineralrohstoffgesetzes sowie des AVG mit Rechtswidrigkeit belastet seien, bestätigten nicht zuletzt die Ausführungen im erstbehördlichen Bescheid, wo, um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hingewiesen werde, dass die Behörde - in einem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren - vom Weiterbestehen eines bestimmten Projektes und damit von der Bindung der mitbeteiligten Partei an dieses ausgehe. Die Behörde berufe sich also auf ein im Rahmen der Antragstellung auf Genehmigung der Betriebsanlagenänderung eingereichtes Projekt, wobei jedoch über diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid angeblich in keiner Weise eine Entscheidung getroffen worden sei. In Wahrheit gehe die belangte Behörde jedoch offenbar davon aus, dass - ohne Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer - auch eine Änderungsgenehmigung im Sinne des Antrages der mitbeteiligten Partei aus 1996 und im Sinne des § 197 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 115 ff MinroG erteilt werde. Da eine derartige "stillschweigende" Genehmigung einer Anlagenänderung - ohne Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens - im Mineralrohstoffgesetz keine Deckung finde, seien die Beschwerdeführer durch diese Entscheidung in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. In diesem Zusammenhang kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG insofern entscheidende Bedeutung zu, als der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 1999, Zlen. 99/04/0160, 0161).
Im vorliegenden Fall wurden, wie auch die Beschwerdeführer in ihrer Sachverhaltsdarstellung ihrer Beschwerde hervorheben, mit dem erstbehördlichen Bescheid der mitbeteiligten Partei in Ansehung des in Rede stehenden Steinbruches gemäß § 179 Abs. 2 MinroG diverse Sicherungsmaßnahmen aufgetragen. Es mag zwar sein, dass in diesem Verfahren als Vorfrage zu klären gewesen wäre, ob in Ansehung dieses Steinbruches im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mineralrohstoffgesetzes eine im Sinne des § 197 Abs. 5 leg. cit. überzuleitende gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung bestand. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich beim erstbehördlichen Verfahren um ein solches zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen nach § 179 Abs. 2 MinroG und nicht um ein solches über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage (wenn auch nunmehr nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes) handelt. Selbst wenn man in der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde eine Entscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung erkennen wollte, so handelt es sich somit dabei jedenfalls nicht um eine derartige Entscheidung im Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage. Die Beschwerdeführer können daher durch den angefochtenen Bescheid in dem in der vorliegenden Beschwerde als Beschwerdepunkt bezeichneten subjektiven Recht keineswegs verletzt sein.
Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2000
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040221.X00Im RIS seit
02.07.2001