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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über den Fristsetzungsantrag des J D in L, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 18. April 2018 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 26. Juli 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2017 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht hat in der Folge zunächst das Erkenntnis vom 30. Mai 2018, I406 2166279-1/9E, erlassen und im Anschluss daran den Fristsetzungsantrag samt einer Ausfertigung der Entscheidung und dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Durch die Erlassung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet.
4 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz und § 58 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018220012.F00Im RIS seit
11.07.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018