Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des GB in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Juli 1999, Zl. IIa-53.018/7-99, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Juli 1999 die Berechtigung zur Ausübung des Tischlergewerbes, eingeschränkt auf den Montagebereich in einem näher beschriebenen Standort, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. November 1998, Zl. 56 Se 664/98m, sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Beim Bezirksgericht Reutte seien Exekutionsverfahren über Forderungen gegen den Beschwerdeführer in Höhe von über S 600.000,-- anhängig. Die Tiroler Gebietskrankenkasse habe mit Schreiben vom 21. Mai 1999 mitgeteilt, es bestehe ein Beitragsrückstand des Beschwerdeführers in Höhe von S 991.775,31; Ratenvereinbarungen seien nicht abgeschlossen worden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe mit Schreiben vom 20. Mai 1999 mitgeteilt, dass ein Beitragsrückstand des Beschwerdeführers in Höhe von S 34.206.32 zuzüglich Verzugszinsen bestehe; dem Beschwerdeführer sei unter der Voraussetzung einer 30 %igen Anzahlung die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt worden, es sei aber keine Anzahlung geleistet worden. Der ermittelte Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er seit 5 Monaten versuche, mit den rund 40 Gläubigern einen Sanierungsplan zu erstellen. Eine endgültige Regelung werde noch rund 3 Monate in Anspruch nehmen. Ein außergerichtlicher Ausgleich habe nicht die Zustimmung der Gläubiger gefunden. Es sei beabsichtigt, ein Konkursverfahren zu beantragen und während dieses Verfahrens den Zwangsausgleich zu betreiben oder ein Abschöpfungsverfahren zu beantragen. Mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung wolle bis 31. August 1999 zugewartet werden. Auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse gehe die Behörde davon aus, dass ein vorwiegendes Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, weil die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten offensichtlich nicht vorhanden seien. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer nämlich keine konkreten Beweisanbote oder Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen laufende Zahlungen an Gläubiger oder Stundungsvereinbarungen mit diesen ersichtlich seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Aufrechtlassung der angeführten Gewerbeberechtigung" verletzt erachtet. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht entbinde die Behörde nicht von der Verpflichtung, den Sachverhalt aus eigenem zu erheben. Diesbezüglich sei der belangten Behörde daher vorzuwerfen, dass sie es unterlassen habe, den Konkursakt des Landesgerichtes Innsbruck beizuschaffen. Aus diesem hätte sich ergeben, dass die Abweisung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens auf ein Fristversäumnis des Beschwerdeführers, nicht aber auf eine Überprüfung seiner Liquidität zurückgehe. Weiters sei der Beschwerdeführer von der Behörde zwar eingeladen worden, eine Stellungnahme schriftlich zu erstatten oder bei der Behörde vorzusprechen. Er sei aber, obwohl damals unvertreten, nicht bescheidmäßig vorgeladen worden, um den Sachverhalt aufzuklären. Die erstinstanzliche Behörde sei - wie näher dargestellt - gegen den Beschwerdeführer "voreingenommen" gewesen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer schließlich, die belangte Behörde habe verkannt, dass sie die Möglichkeiten, die das Konkursrecht dem Beschwerdeführer einräume, mitzubedenken habe. Sie habe daher zu beurteilen, ob der Gewerbetreibende in der Lage sei, den sich neu ergebenden, mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachzukommen und ob die diesbezüglich zur Abdeckung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden wären. Die Behörde könne aber nicht verlangen, dass die "vergangenen Verbindlichkeiten" vollständig beglichen werden. Ein solches Verlangen würde nämlich die Möglichkeit des Beschwerdeführers zunichte machen, sich durch einen Zwangsausgleich bei allen Gläubigern zu entschulden. Wäre die Auffassung der Behörde richtig, so "erübrigt sich der Gesetzeswortlaut, weil dann keinerlei Platz für eine Ermessensentscheidung übrig bliebe".
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0205, und die hier zitierte Vorjudikatur), hat die Behörde bei Anwendung des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 lediglich die Tatsache der Erlassung eines Beschlusses, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, zu prüfen, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit. Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung eines Sachverhaltsmerkmales. Schon aus diesem Grunde vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei nicht geprüft worden, welche Umstände in Wahrheit dafür maßgebend gewesen seien, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Dass die von der belangten Behörde festgestellte Tatsache des genannten Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck unzutreffend wäre, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Insoweit zieht er auch das Vorliegen des Entziehungsgrundes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 nicht in Zweifel. Er meint vielmehr, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt, wonach die Behörde von der gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgesehen kann, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Außer den bereits bestehenden Forderungen müssen somit die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0190, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer verkennt diese Rechtslage, wenn er offenbar meint, für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des "vorwiegenden Interesses der Gläubiger" genüge es, wenn der Gewerbetreibende seinen aus der laufenden Gewerbeausübung neu entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachkomme, ältere fällige Zahlungsverpflichtungen aber - in Erwartung eines Zwangsausgleiches - nicht oder nur teilweise erfülle. Der Beschwerdeführer übersieht, dass selbst wenn eine solche Behandlung der "Altgläubiger" in deren Interesse gelegen sein sollte, eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung nur dann nicht zu erwarten ist, wenn die pünktliche Erfüllung aller fälligen Zahlungspflichten sichergestellt ist. Andernfalls könnte es in dieser Situation nämlich leicht dazu kommen, dass auch die Erfüllung der aus der laufenden Geschäftsführung entstehenden Verbindlichkeiten - trotz gegenteiliger Absicht des Gewerbetreibenden - z.B. durch die Exekutionsführung eines "Altgläubigers" verhindert wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/04/0108, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Um im vorliegenden Fall von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 ausgehen zu können, hätte es daher des Nachweises bedurft, der Beschwerdeführer verfüge über so viele liquide Mittel, dass er alle gegen ihn bestehenden Forderungen bei Fälligkeit, also gegebenenfalls unter Berücksichtigung getroffener Zahlungsvereinbarungen, pünktlich erfüllen kann.
Dass dies jedoch der Fall wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal. Soweit er aber Verfahrensmängel geltend macht, erübrigt es sich schon deshalb darauf einzugehen, weil der Beschwerdeführer nicht auch dargelegt hat, zu welchen konkreten (anderen) Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gekommen wäre.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040216.X00Im RIS seit
20.11.2000