TE OGH 2018/6/25 8Ob110/17k

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der unterbrochenen Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des H***** P*****, dieser vertreten durch Mag. Markus Dutzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung (170.000 EUR sA), über den Fortsetzungsantrag des Insolvenzverwalters vom 11. Juni 2018, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fortsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 3. 5. 2018, AZ 12 S 10/18d, das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Prüfungstagsatzung wurde auf den 12. 7. 2018 anberaumt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 5. 2018 wurde die Unterbrechung des anhängigen Revisionsverfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO festgestellt.

Der am 11. 6. 2018 eingebrachte Fortsetzungsantrag des Insolvenzverwalters ist unzulässig (verfrüht).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Geldforderung der Klägerin, die im Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten als Insolvenzforderung anzumelden ist. Gemäß § 7 Abs 3 IO kann bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden.

Daran ändert auch der vorgebrachte Umstand nichts, dass eine Bestreitung der verfahrensgegenständlichen Forderung in der Prüfungstagsatzung wahrscheinlich sei. Da der Schuldner gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss Rekurs erhoben hat, steht derzeit nicht einmal fest, ob es zu einer Prüfungstagsatzung kommen wird. Sollte der Rekurs erfolgreich sein und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden, wäre aber nicht der (dann ehemalige) Insolvenzverwalter, sondern der Beklagte selbst zur Stellung eines Fortsetzungsantrags legitimiert.

Textnummer

E121969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00110.17K.0625.000

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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