TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/26 W203 2167497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2167497-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .1981, StA. Syrien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1094349703/151737667, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie Sunnitin sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Sie sei verheiratet. Zwei ihrer Töchter würden beim Kindesvater in Aleppo leben, über das Sorgerecht gäbe es keine Vereinbarung. Der Ex-Mann habe nicht gewollt, dass die Kinder die Beschwerdeführerin nach Österreich begleiten. Syrien verlassen habe sie von Aleppo aus illegal und zu Fuß Richtung Türkei ca. 1 - 2 Monate vor der Erstbefragung. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann "Anfang des Jahres" für drei Tage lang entführt worden sei. Sie habe Lösegeld von 1000 USD bezahlen müssen, damit er wieder freigelassen worden wäre. Ihrem Mann sei bei der Freilassung gedroht worden, dass er das Land verlassen soll, da sonst "allen" was passieren würde. Die Beschwerdeführerin sei als Druckmittel gegen ihren Mann eingesetzt worden, bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass sie entführt werde. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.

3. Am 10.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte sie die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu ihrer Person sowie zu ihrem Wohnort. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Ehemann nach islamischem Recht vor ca. zwei Jahren in Aleppo geheiratet habe. Die Ehe sei nicht offiziell beim Standesamt registriert worden, da eine Registrierung aufgrund des Krieges nicht möglich gewesen sei. Da sich das Standesamt in regimetreuem Gebiet befunden habe sei es für sie lebensgefährlich gewesen, sich dort hin zu begeben, da ihr Mann wegen Hilfeleistungen an Zivilisten vom Geheimdienst gesucht worden wäre. Syrien verlassen habe sie mit ihrem Ehemann und dessen fünf Kindern, wobei die zwei Töchter in der Türkei verlieben seien. Als Grund für die Stellung eines Asylantrages gab die Beschwerdeführerin die unsichere Lage in Aleppo an. Weiters sei ihr Ehemann von bewaffneten Rebellen entführt worden und es sei Lösegeld gefordert worden. Danach hätten sie beschlossen, zu flüchten.

4. Am 15.3.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin ihr Familienstandsregister und ein Schreiben eines Anwaltes die Scheidung von ihrem ersten Ehemann betreffend vorgelegt.

5. Am 27.04.2016 wurden Fotos des Familienbuches der Beschwerdeführerin vorgelegt.

6. Am 04.01.2017 (irrtümlich datiert mit 04.01.2016) wurde die Beschwerdeführerin erneut vor der belangten Behörde befragt. Die Beschwerdeführerin legte in diesem Rahmen einen Ehevertrag vor. Sie seien in einer Ortschaft eingekesselt gewesen, in der es keine funktionierenden Gerichte gegeben habe, also sei die Ehe bei einem Geistlichen geschlossen worden. Sie sei von ihrem ersten Ehemann geschieden und habe zwei Töchter, die beim Kindesvater in Aleppo leben würden. Mit ihrem nunmehrigen Ehemann habe sie keine gemeinsamen Kinder. Seitens der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, ein Familienverfahren durchzuführen. Nochmalig zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann entführt worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass er mit seiner Familie nicht in Aleppo bleiben dürfe. Nach dem ihr Ehemann aus Syrien geflohen war, sei die Beschwerdeführerin - etwa vier Tage nach der Ausreise ihres Ehemannes - bedroht und befragt worden, was sie noch in Syrien mache. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie das Land verlassen solle. Sie habe sich dann für zwei Tage im Keller versteckt, das Haus sei verwüstet worden. Wem genau die Männer, die in ihr Haus gekommen seien, zuzuordnen seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht, es könnten Angehörige der regulären syrischen Armee, aber auch der Freien Syrischen Armee gewesen sein. Aus diesen Gründen sei sie - mit den fünf Kindern des Ehemannes - zu diesem in die Türkei geflüchtet. Dort habe sie drei bis vier Monate verbracht und habe dann die Reise nach Österreich angetreten. Als weitere Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch wegen des Krieges geflüchtet sei, das Haus sei komplett zerstört worden und sie habe niemanden mehr in Aleppo.

7. Mit Bescheid vom 21.06.2017 - zugestellt am 19.07.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Sie habe zwei Töchter, die bei ihrem ersten Ehemann in Aleppo leben würden. Sie sei mit dem angegebenen Ehemann - mit dem sie gemeinsam geflohen sei - nicht verheiratet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine "heimatlichen Personendokumente" vorgelegt habe. Sie habe als Fluchtgrund die Entführung ihres Ehemannes angegeben und im weiteren Verfahren auch, dass sie in Syrien persönlich von Bewaffneten bedroht worden sei. Es wurde Weiters festgehalten, dass es schon ihrem Lebensgefährten in seiner Einvernahme nicht gelungen sei, den Fluchtgrund der Entführung glaubhaft zu machen. Auf den Bescheid den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend werde verwiesen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Details zur Entführung ihres Lebensgefährten widerspruchsfrei wiederzugeben. Hätte die Entführung tatsächlich stattgefunden, so hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte widerspruchsfreie Angaben machen können. Die in der zweiten Einvernahme hervorgekommene persönliche Bedrohung habe die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt komplett unerwähnt gelassen. Diese kontinuierliche Steigerung der Angaben mache es der Behörde nicht möglich, das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu werten. Auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe auch widersprüchliche Angaben zum Verlassen Syriens und auch zur Dauer des Aufenthaltes in der Türkei gemacht, was ihre Unglaubwürdigkeit verstärke. Es könne auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entführung ihres Lebensgefährten, der kurz darauf erfolgten persönlichen Bedrohung und Verwüstung des Hauses 2015 und der Ausreise Anfang September 2015 gesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei noch Monate in Syrien geblieben und habe nicht die erste Möglichkeit zur Ausreise genützt. Das Vorbringen die unsichere Lage in Aleppo betreffend sei glaubhaft, aber es sei keine persönlich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu erkennen. Bei einer Rückkehr verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte und würde von ihrem Familienverband aufgenommen und unterstützt werden.

8. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 07.08.2017 - eingelangt am 09.08.2017 - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie durch die Situation ihres Ehemannes/Lebensgefährten selbst in Gefahr gekommen sei. Der Lebensgefährte habe zwar seinen Militärdienst abgeleistet, wolle aber weder an der Seite der Rebellen noch der Regierung kämpfen. Anfang 2014 sei er entführt worden und nach seiner Freilassung in die Türkei geflohen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst noch mit den Kindern ihres Lebensgefährten in Aleppo geblieben, sei dann aber kurz darauf zur Mutter des Lebensgefährten geflohen, da es einen Angriff - vermutlich durch die Freie Syrische Armee - auf die Wohnung der Beschwerdeführerin gegeben habe, in der sie sich mit den Kindern aufgehalten habe. Sie sei gewarnt worden und habe sich verstecken können. Sie sei etwa Mitte 2015 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Der relevante Sachverhalt sei in den Einvernahmen nicht korrekt erhoben worden. Ob dies an den Niederschriften oder an den verschiedenen Organwaltern bzw. Dolmetschern lag, könne nicht beantwortet werden. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin nie angegeben, Syrien am 01.09.2015 verlassen zu haben. Vor allem finde sich in der Einvernahme vom 10.03.2017 eine nahezu gleichlautende Textpassage, wie sich diese im Bescheid des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin finde, dies lasse den Schluss zu, dass nicht die wirklich getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin niedergeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführerin seien zu keinem Zeitpunkt die behaupteten Widersprüche vorgehalten worden, zumal sie diese sonst aufklären hätte können. Verwiesen wurde auf die Empfehlungen der UNHCR betreffend die Risikogruppen, besonders auf "Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern", "Frauen" und "Kinder". Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass sie ihr Herkunftsland primär aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgehend von den Entführern ihres Lebensgefährten verlassen habe. Darüber hinaus werde ihr auch von der syrischen Regierung aufgrund ihres Herkunftsortes Aleppo und auch aufgrund ihrer Flucht aus Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.

9. Mit Schreiben vom 11.08.2017, eingelangt am 14.08.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, stammt aus Aleppo, ist Sunnitin und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Die Beschwerdeführerin heiratete nach islamischem Recht in Syrien. Eine Registrierung dieser Ehe erfolgte nicht.

Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, mit dem sie - dessen drei Kinder eingeschlossen - in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt, droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Zwangsrekrutierung.

Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Syrien droht der Beschwerdeführerin maßgebliche Gefahr, wegen der ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 43f):

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015).

Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017).

In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).

Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017).

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungssystem). Die Feststellung die strafgerichtliche Unbescholtenheit betreffend ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach islamischem Recht traditionell in Syrien geheiratet hat und dass eine standesamtliche Hochzeit nicht möglich gewesen war, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie auch ihres Ehemannes in einem Parallelverfahren.

Die Feststellungen betreffend die Absicht des Mannes der Beschwerdeführerin, den Wehrdienst zu verweigern, ergeben sich aus dem Akteninhalt des betreffenden hg. anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Als - traditionell verheiratete - Ehefrau eines Mannes, der sich durch Verlassen des Landes dem syrischen Wehrdienst entzogen hat, somit als Angehörige eines Wehrdienstverweigerers, würde der Beschwerdeführerin in Syrien eine regimefeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers lediglich unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (vgl. Z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). Im Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber - wenn auch nur vermeintlichen - Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als (möglicher) Regimegegnerin in Form von Befragung bzw. Anhaltung oder Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung bis hin zum "Verschwindenlassen", erfolgen würde.

Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung auf Grund der ihr unterstellten politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht.

Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin als plausibel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Dass verfahrensgegenständlich kein Familienverfahren vorliegt, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann lediglich nach traditionellem islamischem Recht verheiratet ist und eine - für die Gültigkeit dieser Ehe erforderliche - standesamtliche Registrierung nicht erfolgt ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom 30. November 2016, S. 1)

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Im Falle einer Rückkehr läuft die Beschwerdeführerin Gefahr, dass ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin fällt auf Grund der Wehrdienstverweigerung einer ihr nahestehenden Person - nämlich ihres Lebensgefährten/Ehemannes - in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die Beschwerdeführerin schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.

3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).

3.2.4. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

3.2.5. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 15.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

3.2.7. Im vorliegenden Fall liegt - wie auch schon die Behörde zutreffend festgestellt hat - kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylwerbers bestanden hat.

Gemäß § 16 Abs. 2 Internationales Privatrecht (IPRG) ist die Form der Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört.

Im vorliegenden Fall sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann syrische Staatsbürger, somit ist syrisches Recht anzuwenden.

Demnach liegt durch die alleinig nach dem islamischen Recht erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Syrien keine anerkannte Ehe nach syrischem Recht vor.

3.2.8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung, begründete Furcht
vor Verfolgung, Bürgerkrieg, erhebliche Intensität,
Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft, Gesamtbetrachtung,
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,
Nachvollziehbarkeit, Prognose, Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, Wahrscheinlichkeit, Wehrdienstverweigerung,
Willkür, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2167497.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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